Controllingorientiertes Finanz- und Rechnungswesen. Markus W. Exler

Controllingorientiertes Finanz- und Rechnungswesen - Markus W. Exler


Скачать книгу
alt="*"/>Erfahrungen aus der Vergangenheit mit dem Forderungseinzug, der darauf schließen lässt, dass der gesamte Nennwert eines Forderungsportfolios nicht beizutreiben ist.

      Beispiel: Ein Unternehmen hat freie Liquidität, die in ein an der Börse notiertes Wertpapier angelegt wird. Im Laufe des Geschäftsjahres werden 100 Aktien zum Wert von 60 € pro Aktie gekauft. Mittelfristig sollen die Aktien wieder veräußert werden.

      Wie und zu welchem Wert wird bilanziert, wenn am Jahresende der Kurs der Aktie auf 80 € gestiegen ist?

      Lösung: Da es sich nicht um eine kurzfristige Wertpapieranlage handelt, werden die Aktien im Anlagevermögen unter Finanzanlagen gebucht. Handelsrecht wird der Wert mit 6.000 € angesetzt, da aufgrund des Realisationsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) die Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB) die Obergrenze darstellen. IFRS (Ansatz „Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte“ nach IAS 39.55b) erlaubt einen Ansatz zu 8.000 €, wobei 2.000 € in die Neubewertungsrücklage (Finanzanlagen an Neubewertungsrücklage 2.000 €) gebucht werden und damit erfolgsneutral behandelt werden (IAS 39.46).

       Würde der Kurs zum Jahresende unter den Anschaffungskosten liegen, ist eine gemäß IRFS außerplanmäßige Abschreibung die Folge, welche in der Gewinn- und Verlustrechnung im Finanzergebnis erfasst wird. Das HGB erlaubt alternativ zur Abscheibung den Wert beizubehalten, wenn der Kursrückgang als nur vorübergehend eingeschätzt wird (Gemildertes Niederstwertprinzip, § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB).

      Ist bei börsennotierten Werten (IAS 39.55b bei „Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte“) die Kursschwankung auf die normale Volatilität der Kurse zurückzuführen, wird die Wertminderung bzw. -erhöhung erfolgsneutral erfasst. Es findet nur eine Bestandsbuchung über die Position Rücklage für Zeitbewertung (Neubewertungsrücklage) statt. Ein Wertminderungsaufwand (außerplanmäßige Abschreibung) wird erst beim voraussichtlichen Eintreten von dauernden Wertminderungen gebucht. Die Wertaufholung ist in IAS 39.65 erfasst. Demzufolge entspricht IAS 39.55b dem handelsrechtlichen Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Zusammensetzung des gesamten Anlagevermögens die Rendite des Unternehmens erwirtschaftet, während das Umlaufvermögen, als die kurzzeitigen Vermögenspositionen, die unternehmerische Liquidität sichert.

      3.2.2 Umlaufvermögen

      Im Umkehrschluss zu § 247 Abs. 2 HGB werden als Umlaufvermögen diejenigen Vermögensteile definiert, die nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen und auch keine Rechnungsabgrenzungspositionen sind. Dabei kann der Übergang durchaus fließend sein. Wird bspw. die Erstausstattung von Maschinen dem Anlagevermögen subsumiert, sind Ersatz- und Reserveteile dafür im Umlaufvermögen gebucht. Die bilanzielle Darstellung ist handels- und auch steuerrechtlich nach § 266 Abs. 2 wie folgt:

      ABB. 27: Der Aufbau des Umlaufvermögens

tbl_534039_59.jpg

      Der Ansatz bei der Zugangsbewertung ist nach § 253 Abs. 1 HGB auch der Anschaffungs- oder Herstellungswert. Wertminderungen, die über außerplanmäßige Abschreibungen erfasst werden, sind nach § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB vorzunehmen,

      „um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt.“

Börsen- oder Marktwert (§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB)

       „Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben“.

Beizulegender Wert (§ 253 Abs. 4 Satz 2 HGB)

      Unter dem Primat des strengen Niederstwertprinzips, welches gelebten Gläubigerschutz darstellt, ist nach Handelsrecht das Bilden von stillen Reserven ausdrücklich gewünscht. Mit dem Ansatz von Abschreibungen wird der legitimierte Ausschüttungsbetrag reduziert, was mit einer geringeren Ausschüttungsbegierde der Eigentümer und demzufolge mit einer Schonung der liquiden Mittel einhergeht.

      3.2.2.1 Vorräte

      Bei Produktionsunternehmen ist das Vorratsvermögen nach den Erfordernissen des Wertschöpfungsprozesses unterteilt und entsprechend gebucht. Mögliche Eigentumsvorbehalte sind für den Bilanzansatz nicht relevant, da ausschließlich die wirtschaftliche und nicht die juristische Betrachtung berücksichtigt wird. Dienstleistungsunternehmen haben im Wesentlichen nur Betriebsstoffe wie Heizmaterial oder Ähnliches als Vorratsvermögensausweis. Nach der internatio­nalen Rechnungslegung (IAS 2.6) sind Vorräte Vermögenswerte, die zum Verkauf im normalen Geschäftsgang gehalten werden, sich in der Herstellung für einen solchen Verkauf befinden sowie als Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe dazu bestimmt sind, bei der Herstellung oder der Erbringung von Dienstleistungen verbraucht zu werden.

      Demzufolge müssen Vorräte Vermögenswerte sein, die eine in der Verfügungsmacht des Unternehmens stehende Ressource darstellen und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr ein künftiger Nutzen zufließt. Die Zugangsbewertung erfolgt anhand der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für die Folgebewertung wird eine möglicherweise notwendige außerplanmäßige Abschreibung berücksichtigt werden müssen.

      Beispiel: Bei einem Unternehmen wird nach der Inventur festgestellt, dass das mit dem Buchwert 63 Mio. € aktivierte Vorratsvermögen aktuell nur 61 Mio. € an Wert hat.

      Wie verändert sich der aktivierte Bilanzwert der Vorräte?

      Lösung: Handelsrechtlich (strenges Niederstwertprinzip, § 253 Abs. 4 HGB) und auch nach IFRS (Nettoveräußerungswert, IAS 2.28) muss außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden. Der Jahresüberschuss vermindert sich um einen Buchverlust in Höhe von 2 Mio. €.

      ABB. 28: Die Bewertung des Vorratsvermögens

tbl_534039_60-0.jpg tbl_534039_60-1.jpg

      Zwar gilt grundsätzlich für die Erfassung des Vorratsvermögens der Grundsatz der Einzelbewertung, nach § 240 Abs. 3 HGB und analog auch nach IAS 2.25 können aber

       „… Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.“

      Diese werden als Festbewertung, die auch steuerlich anerkannt ist, in der Bilanz gebucht. Eine weitere handels- und auch steuerrechtliche Erfassung ist die Durchschnittsbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB) bei der aus dem Anfangsbestand und den laufenden Zugängen einer Periode ein Durchschnittspreis gebildet wird, mit dem der Verbrauch und der Endbestand der Periode bewertet werden (auch analog IAS 2.27, Satz 2). Als Verbrauchfolgebewertung formuliert der § 256 Satz 1 HGB,

       „… dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.“

      Demzufolge gilt eine bestimmte Verbrauchsfolge als angenommen. Die beiden gängigsten sind


Скачать книгу