Gemeinsam Eltern bleiben. Margret Bürgisser
Winterthur
•Debora Gianinazzi, lic. iur., wissenschaftliche Mitarbeiterin im Fachbereich Zivil- und Zivilprozessrecht, Projektleiterin Revision Sorgerecht, Bundesamt für Justiz, Bern
•Oliver Hunziker, Präsident von GeCoBi und VeV5, Zürich
•Max Peter, Familienmediator, Bülach, Co-Leiter von Gruppen für Scheidungskinder (Praxis in Weinfelden)
•David Rüetschi, Dr. iur., Leiter Fachbereich Zivil- und Zivilprozessrecht, Bundesamt für Justiz, Bern
•Heidi Simoni, Dr. phil., Fachpsychologin FSP, Leiterin Marie Meierhofer Institut für das Kind, Zürich
•Liselotte Staub, Dr. phil., Psychologin/Psychotherapeutin, Gutachterin und Spezialistin für Familienrechtspsychologie sowie Fachrichterin am Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern
•Andrea Staubli, lic. iur., Rechtsanwältin, Mediatorin SDM, Gerichtspräsidentin am Bezirksgericht Baden
•Rolf Vetterli, Dr. iur. h.c., ehemaliger Kantonsrichter, Rechtsanwalt und Mediator, Lehrbeauftragter an den Universitäten St. Gallen und Zürich
•Reto Wehrli, Dr. iur., Schwyz, Rechtsanwalt und Urkundsperson, CVP-Nationalrat 2003–2011
Liste der befragten Elternpaare
Als Basis für die in diesem Buch enthaltenen Porträts hat die Autorin die nachstehend aufgeführten zehn Elternpaare über ihre Trennung/Scheidung und die familiäre Neuorientierung befragt. Sie dankt ihnen allen herzlich für die Bereitschaft, über ihre persönliche Situation zu berichten.
•Porträt 1: Anna Goetsch/Willi Gasche
•Porträt 2: Marion Lehmann/Jürg Lehmann
•Porträt 3: Jacqueline Kunz/Alfons Schuwey
•Porträt 4: Sabina C./Luca C.
•Porträt 5: Evelyne Niederberger/Nico Müller
•Porträt 6: Monika Schuler/René Schuler
•Porträt 7: Brigitte Neidhart/Matthias Eiberle
•Porträt 8: Susanne Z./Harry Z.
•Porträt 9: Manuela Faedi/Bernhard Baumgartner
•Porträt 10: Carmen G./Urs G.
Alle persönlichen Angaben (Alter, Wohnort, berufliche Tätigkeit etc.) beziehen sich auf den Zeitpunkt der Interviews im Winter/Frühling 2013.
Einige Eltern waren damit einverstanden, sich mit ihren Kindern fotografieren zu lassen, andere nicht. Dies erklärt, warum nicht bei allen Porträts Fotos eingefügt sind. Einzelne Eltern wünschten auch eine Teilanonymisierung ihrer Namen, was wir ebenfalls berücksichtigt haben.
Die Porträts sind zwischen den Kapiteln platziert. Ihre Anordnung hat jedoch keinen speziellen Bezug zu den Themen der beiden Kapitel, zwischen denen sie stehen.
1Die Revision des Unterhaltsrechts wird in diesem Buch nur am Rande thematisiert, da dieses in einer separaten Vorlage revidiert wird.
2Diese werden auch aus einigen Elternporträts ersichtlich.
3Das sind Wohnmodelle, bei denen die Kinder zu annähernd gleichen Teilen bei der Mutter und beim Vater leben.
4Bettina Bannwart teilt Erwerbs- und Betreuungsarbeit mit ihrem Partner.
5GeCoBi: Schweizerische Vereinigung für Gemeinsame Elternschaft. VeV: Verantwortungsvoll erziehende Väter und Mütter.
1.Was bedeutet gemeinsame elterliche Sorge?
1.1Einführung ins Thema
Das Prinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge bedeutet, dass Eltern zusammen für das Wohl und die Entwicklung ihrer Kinder verantwortlich sind. Das scheint selbstverständlich, solange ein Paar verheiratet ist oder im Konkubinat unter einem Dach zusammenlebt. Zwar ist die Arbeitsteilung in der Regel so, dass sich die Mutter mehr um die Kinder kümmert und der Vater seine Familie primär über seinen Gelderwerb unterstützt (sog. «Ernährerrolle»). Väter schätzen es heute aber zunehmend, im Alltag Zeit mit ihren Kindern zu verbringen und einen Teil der Betreuung zu übernehmen. Die gemeinsame elterliche Sorge wird nur dann infrage gestellt, wenn das Kindeswohl gefährdet erscheint. Das sind Fälle von Gewalt, Kindsmissbrauch, Verwahrlosung, Unfähigkeit etc. Und selbst in solchen Fällen versucht man zuerst, die Eltern in ihrer Aufgabe zu entlasten und zu unterstützen. Weitergehende fürsorgerische Massnahmen wie eine Fremdplatzierung oder gar der völlige Entzug der elterlichen Sorge werden nur in gravierenden Situationen angeordnet.
Anders sieht die Situation für getrennt lebende oder geschiedene Eltern aus. Hier war bis anhin die alleinige elterliche Sorge der Mutter der Regelfall, es sei denn, das Paar habe sich einvernehmlich für die gemeinsame elterliche Sorge entschieden. Von rund der Hälfte der Scheidungen sind auch Kinder betroffen. Die Anzahl der geschiedenen Eltern, die freiwillig die gemeinsame elterliche Sorge ausüben, hat in den letzten Jahren zugenommen. Wählten im Jahr 2000 nur gerade 15% der Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, so hat sich der Anteil seither rund verdreifacht. 2010 wurde die elterliche Sorge nach Scheidung in 50,6% der Fälle an die Mutter übertragen, in 3,8% dem Vater und in 45,6% beiden Eltern gemeinsam. Die juristische Regelung der elterlichen Sorge ist nicht deckungsgleich mit der Betreuungsregelung im Alltag. Es gibt Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge, deren Kinder fast ausschliesslich von der Mutter betreut werden. Und es gibt Paare, eher selten allerdings, bei denen die Mutter die elterliche Sorge hat und sich der Vater trotzdem massgeblich an der Kinderbetreuung beteiligt.
Das neue Gesetz macht deutlich, dass Trennung und Scheidung keine Gründe sind, um die Eltern-Kind-Beziehung aufs Spiel zu setzen. Kinder lieben beide Eltern und leiden oft schwer unter deren Trennung. Im Interesse des Kindeswohls sollte deshalb der Kontakt zu beiden Eltern auch nach der Trennung oder Scheidung erhalten bleiben. Reto Wehrli hat deshalb 2004 im Nationalrat ein Postulat eingereicht mit dem Ziel, die gemeinsame elterliche Sorge auch für getrennt lebende und geschiedene Eltern für verbindlich zu erklären. Nach langen Vernehmlassungen und Diskussionen und gegen den anfänglichen Widerstand diverser Frauen- und Kindesschutzorganisationen wird dieses Gesetz demnächst in Kraft treten. Die gemeinsame elterliche Sorge wird ab dann für alle Eltern der Regelfall sein. Die Schweiz übernimmt in dieser Sache keine Pionierrolle, sondern schliesst sich nur dem an, was sich vielerorts schon bewährt hat. Andere europäische Länder wie etwa Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien und England kennen das gemeinsame Sorgerecht schon lange. Es entspricht auch den Vorgaben der europäischen Kinderrechtskonvention.
1.2Was galt bisher?
Verheiratete Eltern
Verheirateten Eltern stand die elterliche Sorge schon bisher gemeinsam zu.6 Eine Zuweisung der elterlichen Sorge an nur einen Elternteil war ausgeschlossen. Vorbehalten blieb der Fall der gerichtlichen Trennung7 oder der Entzug der elterlichen Sorge durch eine Kindesschutzbehörde aufgrund besonderer Umstände, die das Kindeswohl gefährdeten.8
Geschiedene Eltern
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