Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft. Группа авторов

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muss zunächst die bestehende GMAV aufgelöst werden (vgl. Abs. 8). Anschließend können die erforderlichen Vorkehrungen ergriffen werden, um eine eGMAV zu bilden. Sobald sich eine eGMAV konstituiert hat, kann in dem Unternehmen jedenfalls keine GMAV gebildet werden.

      Meine Empfehlung für die Praxis: Existiert in einem Unternehmen kein einrichtungsübergreifendes Repräsentationsorgan und soll ein solches gebildet werden, ist es ratsam, die Errichtung einer eGMAV anzustreben, weil sich diese Interessenvertretung auf alle Einheiten innerhalb des Unternehmens erstreckt und damit ein weitreichenderes Mitbestimmungsregime entfaltet.

      V. Verfahrensfragen, § 24 Abs. 3

      Absatz 3 regelt sehr detailliert das Verfahren zur Errichtung einer GMAV oder einer eGMAV. Das Verfahren lässt sich wie folgt strukturieren: Ein Mitglied einer MAV ergreift die Initiative zur Bildung einer GMAV oder eGMAV. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, versucht es zunächst, in seiner MAV einen förmlichen Beschluss über die Errichtung eines zweiten Repräsentationsorgans herbeizuführen. Stimmt die Mehrheit der MAV-Mitglieder der Bildung eines einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgans zu, teilt der Vorsitzende dieser Initiativ-MAV diesen Wunsch dem Vorsitzenden der nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größten MAV (nachfolgend: größte MAV) mit (S. 1).

      Sollte die Zahl und Größe der Mitarbeitervertretungen, deren Anschriften und die Zahl der Wahlberechtigten der Mitarbeitervertretung nicht bekannt sein, ist der Dienstgeber verpflichtet, auf Nachfrage die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (S. 3). Weigert sich der Dienstgeber die notwendigen Informationen bereitzustellen, kann der Auskunftsanspruch kirchenarbeitsgerichtlich geltend gemacht werden.

      Der Vorsitzende der größten MAV lädt binnen drei Monaten zu einer gemeinsamen Sitzung aller Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen unter dem Tagesordnungspunkt „Beratung über die Bildung einer GMAV oder eGMAV“ ein (S. 2). Die Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen sind für die gemeinsame Sitzung im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen (S. 4). Der Dienstgeber stellt einen geeigneten Raum mit angemessener Ausstattung zur Verfügung und erstattet die notwendigen Reisekosten zu der gemeinsamen Sitzung (S. 5). Die Überlassung des erforderlichen Raumes einschließlich der erforderlichen Sachmittel (z. B. Tische, Bestuhlung, Lautsprecheranlage, Flipchart usw.), um die gemeinsame Sitzung durchzuführen, schuldet grundsätzlich der Dienstgeber der größten verfahrensführenden MAV. Für den Ersatz der Reisekosten und die Freistellung von der Arbeitspflicht ist der jeweilige Anstellungsdienstgeber zuständig.

      Der Ablauf dieser Sitzung folgt im Wesentlichen den Regeln einer „normalen“ MAV-Sitzung (vgl. § 14). Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden der größten MAV. Bei dessen Verhinderung ist der stellvertretende Vorsitzende leitungsbefugt. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden wie des Stellvertreters haben die Teilnehmer der Sitzung über die Sitzungsleitung zu beschließen. Die Leitungsbefugnis umfasst insbesondere die Verpflichtung, die Einhaltung der Tagesordnung zu überwachen, Wortmeldungen entgegenzunehmen, die Rednerliste zu führen, Sprecherlaubnis zu erteilen, Anträge entgegenzunehmen, Abstimmungen durchzuführen, deren Ergebnisse bekannt zu machen und zu vermerken. Die Sitzung dient in erster Linie der Beratung und Meinungsfindung. Eine Entscheidung über die Bildung einer GMAV bzw. eGMAV wird in der Sitzung in der Regel nicht zu erzielen sein, weil entweder nicht alle Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen anwesend sind oder weil noch weiterer Beratungsbedarf in den einzelnen Mitarbeitervertretungen besteht.

      Fällt in der gemeinsamen Sitzung keine Entscheidung, ist jede Mitarbeitervertretung gehalten, möglichst zeitnah in einer Sitzung ihrer Einrichtungs-MAV einen ordnungsgemäßen Beschluss über die Bildung einer GMAV bzw. eGMAV herbeizuführen. Die Abstimmungsergebnisse der einzelnen Mitarbeitervertretungen werden dem Vorsitzenden der größten MAV übermittelt und von diesem erfasst. Dieser teilt die Abstimmungsergebnisse der einzelnen Mitarbeitervertretungen dem Dienstgeber und allen Mitarbeitervertretungen mit.

      Die Anfechtungsfrist beginnt mit Bekanntgabe der Entscheidung. Sie beträgt zwei Wochen (S. 7). Zur Anfechtung berechtigt ist jede MAV oder der Dienstgeber (S. 8). Nur eine vollständige Information vermag den Lauf der Anfechtungsfrist in Gang zu setzen. Daher sollten dem Dienstgeber und den einzelnen Mitarbeitervertretungen alle erforderlichen Informationen mitgeteilt werden.

      Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung vor und ist die Anfechtungsfrist abgelaufen, ohne dass eine Anfechtungsklage durch einen Anfechtungsberechtigten erhoben worden ist, beantragt der Vorsitzende der größten MAV beim Dienstgeber die Bildung eines einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgans (Abs. 1 und Abs. 3 S. 6).

      Sofern das notwendige Quorum erreicht wird und keine Anfechtung erfolgt, lädt der Vorsitzende der größten MAV nach Ablauf der Anfechtungsfrist zur konstituierenden Sitzung der GMAV bzw. eGMAV ein (S. 9).

      Die Leitung der konstituierenden Sitzung obliegt zunächst dem Vorsitzenden der größten MAV. Das gilt jedenfalls so lange, bis die GMAV oder eGMAV über den Vorsitz entschieden hat. Bis zur Wahl des Vorsitzenden der GMAV oder eGMAV hat er auch dann ein Teilnahmerecht, wenn er von seiner MAV nicht entsandt worden sein sollte.

      VI. Zusammensetzung, § 24 Abs. 4

      Die Mitglieder des einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgans werden nicht durch Urwahl, sondern durch Entsendung von MAV-Mitgliedern durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen bestimmt. Abs. 4 regelt die Entsendung im Normalfall, abweichende Entsendemodalitäten durch Dienstvereinbarung sind möglich (S. 3). Alle bei dem Dienstgeber bestehenden Mitarbeitervertretungen entsenden je ein Mitglied in die GMAV oder eGMAV. Das zu entsendende Mitglied ist von der MAV als Gremium zu bestimmen, nicht etwa vom Vorsitzenden. Die MAV entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Bei Beschlussfähigkeit genügt die einfache Mehrheit der anwesenden MAV-Mitglieder (§ 14 Abs. 5 S. 2). Das Mitglied, über dessen Entsendung beschlossen wird, darf mitstimmen. Er ist nicht etwa wegen Betroffenheit in eigenen Angelegenheiten ausgeschlossen. Besteht die MAV nur aus einer Person, ist diese geborenes Mitglied der GMAV oder eGMAV. Das zu entsendende Mitglied kann sein Amt formlos annehmen. Es ist aber nicht verpflichtet, die Mitgliedschaft im einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgan anzunehmen, zumal es sein Amt jederzeit niederlegen könnte (§ 13c Nr. 2).

      Entgegen der Bestimmung im BetrVG21 sieht die MAVO nicht explizit vor, dass für jedes Mitglied der GMAV oder eGMAV mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden muss. Es empfiehlt sich aber, dass in analoger Anwendung von § 47 Abs. 3 BetrVG jede entsendungsberechtigte Mitarbeitervertretung auch ein Ersatzmitglied für das von ihr entsandte Mitglied benennt, um die Kontinuität der Arbeit des einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgans sicherzustellen, insbesondere wenn dieses zeitweilig verhindert ist.

      Die Jugend- und Auszubildendensprecher in mehreren Einrichtungen wählen aus ihrer Mitte einen Vertreter und einen Ersatzvertreter. Gleiches gilt für die Vertrauensperson(en) der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, dass der Dienstgeber die Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden einerseits und die Vertrauensleute der schwerbehinderten Menschen andererseits – spätestens, sobald die Bildung der GMAV oder eGMAV feststeht – zur Wahl einberuft und die jeweils erforderlichen Wahlen leitet. Das Wahlergebnis teilt er dem Vorsitzenden der größten MAV mit. Die Initiative zur Wahl der Repräsentanten der Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden und der Vertrauensleute der schwerbehinderten Menschen kann auch vom Vorsitzenden der größten MAV oder vom betroffenen Personenkreis selbst ergriffen werden.

      Durch eine Dienstvereinbarung können Mitgliederzahl und Zusammensetzung der GMAV bzw. eGMAV abweichend geregelt werden (Abs. 4 S. 3). Abweichend bedeutet, dass die Mitgliederzahl vergrößert oder verkleinert werden kann. In einer Dienstvereinbarung kann also geregelt werden, dass – je nach Größe der MAV – mehr als ein Mitglied entsandt wird. So könnte z. B. die Zusammensetzung des einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgans auch nach Einrichtungsgröße gestaffelt werden. Möglich ist auch, die Mitarbeitervertretungen mehrerer Einrichtungen zur gemeinsamen Entsendung von Mitgliedern zusammenzufassen und ihnen dabei eine größere Zahl der zu entsendenden Mitglieder zuzubilligen als die Summe der von den einzelnen Mitarbeitervertretungen


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