Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft. Группа авторов

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Mitgliederzahl. So kann zum Beispiel in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden, dass nicht jede MAV ein Mitglied entsendet, sondern zwei oder mehrere Mitarbeitervertretungen nur gemeinsam ein oder mehrere Mitglieder.22 Der Verweis der Gegenansicht auf § 55 geht fehl, weil diese Norm bei Bestimmungen, die vom Gesetzgeber ausdrücklich dienstvereinbarungsdispositiv ausgestaltet sind, nicht zur Anwendung kommt. Dienstvereinbarungsdispositive Regelungen in der MAVO gehen § 55 vor, sonst wären sie obsolet.

      VII. Stimmengewichtung, § 25 Abs. 5

      Um eine angemessene Gewichtung der einzelnen Einrichtungen im einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgan zu gewährleisten, haben die Mitglieder nicht das gleiche Stimmrecht. Vielmehr vereinigt jedes Mitglied in der GMAV bzw. eGMAV so viele Stimmen auf sich, wie der Mitarbeitervertretung, die es entsandt hat, Mitglieder bei der letzten Wahl nach § 6 Abs. 2 zustanden. Die Bestimmung der MAVO weicht insoweit bewusst von der recht komplizierten Regelung des § 47 Abs. 7 BetrVG ab; sie weist Ähnlichkeiten zu § 47 Abs. 1 S. 3 BetrVG 1952 auf.

      Maßgebend für die Stimmengewichtung ist die nach § 6 Abs. 2 S. 1 vorgesehene Größe der MAV, nicht die tatsächliche Anzahl ihrer Mitglieder. Ob die nach § 6 Abs. 2 möglichen Sitze bei der letzten Wahl tatsächlich besetzt werden konnten, spielt keine Rolle. Beispiel: Verfügt eine Einrichtung über 250 Wahlberechtigte, müsste die Mitarbeitervertretung aus neun Mitglieder bestehen. Wird die in § 6 Abs. 2 festgelegte Zahl der MAV-Mitglieder nicht erreicht, weil sich z. B. nur sieben Kandidaten zur Wahl gestellt haben oder weil sich die Zahl der Mitglieder während der Amtszeit durch Ausscheiden einzelner Mitglieder verringert hat, so stehen dieser Einrichtung in der GMAV oder eGMAV dennoch neun Stimmen zu.

      Entsendet eine MAV aufgrund einer entsprechenden Dienstvereinbarung mehr als ein Mitglied in die GMAV oder eGMAV, so stehen den entsendenden Mitgliedern die Stimmen anteilig zu. Hat eine MAV zum Beispiel zwei Mitglieder zu entsenden, stehen diesen die Stimmen anteilig, d.h. hälftig zu. Repräsentieren diese Vertreter zum Beispiel eine Siebener-MAV, so verfügt jeder dieser Vertreter über 3,5 Stimmen.

      Das Stimmengewicht der Vertreter der Jugendlichen und Auszubildenden und der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen in der GMAV oder eGMAV richtet sich nach der Größe des Personenkreises, von dem sie entsandt wurden. Beispiel: Wurde die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen aus einer Fünfergruppe von Vertrauenspersonen in die GMAV oder eGMAV entsandt, so hat sie fünf Stimmen. Wurde die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die in die GMAV oder eGMAV entsandt wurde, aus einem Kreis von neun Vertrauenspersonen bestimmt, verfügt sie im einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgan über ein neunfaches Stimmengewicht.

      Die Mitglieder der GMAV oder eGMAV haben ihre Stimme nach eigener Verantwortung abzugeben. Sie sind an keine Aufträge, Weisungen oder inhaltliche Vorgaben der sie entsendenden Mitarbeitervertretungen gebunden. Es besteht kein imperatives Mandat.23 Allerdings kann die entsendende MAV die Mitgliedschaft ihres Vertreters bzw. ihrer Vertreter in der GMAV oder eGMAV jederzeit beenden, vgl. Abs. 7. Folgt der Mandatsträger also nicht der Linie der entsendenden MAV, kann er jederzeit abgesetzt werden, was zumindest faktisch einem imperativen Mandat nahe kommt.

      Jedes Mitglied der GMAV oder eGMAV kann seine ihm zustehenden Stimmen nur einheitlich abgeben. Ein Stimmensplitting ist ausgeschlossen.24

      VIII. Aufgaben und Zuständigkeiten, § 24 Abs. 6

      Der Absatz regelt die Zuständigkeit der GMAV bzw. der eGMAV und grenzt ihren Aufgabenbereich gegenüber demjenigen der MAV ab. Die Regelung weist der zweiten Mitbestimmungsebene eine originäre Zuständigkeit für einrichtungsübergreifende Angelegenheiten zu, wenn sie nicht durch einzelne MAVen innerhalb ihrer Einrichtungen geregelt werden können. Die Bestimmung lehnt sich eng an die Formulierung des § 50 Abs. 1 BetrVG an.

      Das Verhältnis zwischen der ersten und zweiten Mitbestimmungsebene ist dadurch gekennzeichnet, dass das einrichtungsübergreifende Repräsentationsorgan (GMAV bzw. eGMAV) der örtlichen MAV weder über- noch untergeordnet ist, vgl. Abs. 6 S. 5.

      GMAV und eGMAV sind eigenständige Organe des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts und daher an keine Weisungen der MAVen, die ihre Mitglieder entsandt haben, gebunden. Weil jedes Repräsentationsorgan einen eigenen originären Zuständigkeitsbereich besitzt, ist die GMAV bzw. eGMAV auch nicht verpflichtet ist, etwaigen inhaltlichen Vorgaben einzelner MAVen zu folgen.

      Wie im Anwendungsbereich des BetrVG, so gilt auch in der MAVO der Grundsatz der strikten Zuständigkeitstrennung.25 Es gibt keine parallelen Zuständigkeiten zwischen MAV und GMAV bzw. eGMAV. Entweder gehört eine Angelegenheit in den Aufgabenbereich der MAV oder in die Kompetenz der GMAV bzw. eGMAV – ein Drittes gibt es nicht.26 Dementsprechend schließen sich die Zuständigkeiten der einzelnen MAV und die originäre Zuständigkeit der GMAV bzw. eGMAV wechselseitig aus. Das gilt auch bei sog. Zuständigkeitsüberschreitungen, etwa wenn die MAV und die GMAV bzw. eGMAV über denselben Gegenstand eine Dienstvereinbarung schließen. Geltung kann in diesem Fall nur die von dem zuständigen Organ abgeschlossene Dienstvereinbarung beanspruchen. Die andere Dienstvereinbarung – sei sie nun günstiger oder ungünstiger – ist unwirksam.27

      Die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung ist zwingend; sie steht nicht zur Disposition der Betriebsparteien.28 Es gibt auch keine Auffangzuständigkeit der MAV29 und keine Rahmenkompetenz des einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgans.30

      Die originäre Zuständigkeit der GMAV bzw. eGMAV hängt von zwei Voraussetzungen ab:

      a) Die Angelegenheit muss entweder mehrere oder alle Einrichtungen betreffen.

      b) Diese Angelegenheit kann nicht durch die einzelne MAV in ihrer Einrichtung geregelt werden.

      Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, ist die örtlichen MAV zuständig.31 Das ergibt sich im Wesentlichen aus der Primärzuständigkeit der MAV, die von der Mitarbeiterschaft unmittelbar gewählt und legitimiert ist.32

      Eine einrichtungsübergreifende Angelegenheit liegt dann vor, wenn mehrere Einrichtungen betroffen sind. Nicht erforderlich ist, dass es sich um sämtliche Einrichtungen eines kirchlichen Unternehmens handelt; es reicht aus, dass mindestens zwei Einrichtungen betroffen sind.33 Maßnahmen, die sich ausschließlich in einer Einrichtung auswirken, können nicht in die Zuständigkeit einer GMAV oder eGMAV fallen.

      Ob eine Angelegenheit eine oder mehrere Einrichtungen „betrifft“, hängt vom Willen des Initiators34 der beteiligungspflichtigen Maßnahme ab, ob also z. B. der Dienstgeber Überstunden, Gleitzeit-, Sonntags- oder Kurzarbeit (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1) nur in einer Einrichtung oder aber in mehreren Einrichtungen einführen will oder ob die GMAV bzw. eGMAV im Rahmen ihres Initiativrechts (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 1) eine unternehmensweite oder jedenfalls mehrere Einrichtungen betreffende Maßnahme anregen will. Entscheidend ist letztlich der räumliche, persönliche und sachliche Geltungsbereich der beteiligungspflichtigen Maßnahme.

      Weitere Voraussetzung für die Zuständigkeit der GMAV bzw. eGMAV ist, dass die Angelegenheit nicht durch die einzelne MAV in ihrer Einrichtung geregelt werden kann. Nach heute herrschender Meinung in Literatur35 und Rechtsprechung36 kommt es für dieses „Nichtregelnkönnen“ entscheidend darauf an, ob ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder zumindest einrichtungsübergreifende Regelung besteht, wobei auf die konkreten Verhältnisse vor Ort abzustellen ist. Das Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestands, der einer zu regelnden Angelegenheit zugrunde liegt. Ein solches zwingendes Erfordernis wird von den Gerichten bejaht, wenn eine unterschiedliche Regelung der Angelegenheit in den einzelnen Einrichtungen sachlich, technisch oder rechtlich nicht zu rechtfertigen ist.37

      Die bloße Zweckmäßigkeit einer einheitlichen Regelung genügt nicht.38 Auch das bloße Interesse des Dienstgebers, die Angelegenheit einheitlich zu regeln, begründet die Zuständigkeit der GMAV bzw. eGMAV noch nicht.39 Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen


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