Staatshaftungsrecht. Michael Ahrens
§ 25 Rn. 9; Zippelius/Würtenberger S. 385.
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
Inhaltsverzeichnis
B. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen
C. Inhalt und Umfang des Anspruchs
E. Exkurs: Haftung öffentlich Bediensteter bei privatrechtlicher Betätigung
F. Übersicht zur Haftung eines Amtswalters hinsichtlich seiner hoheitlichen bzw. privatrechtlichen Tätigkeit
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Der Anspruch aus Amtshaftung lässt sich nach dem folgenden Schema prüfen:
Amtshaftungsanspruch
I.Beamter/Amtswalter
Haftungsrechtlicher BeamtenbegriffRn. 20 ff.
Private, die mit der Aufgabenwahrnehmung betraut werdenRn. 24 ff.
II.Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit
Innerer und äußerer ZusammenhangRn. 29 ff.
Nicht bei GelegenheitRn. 29 ff.
III.Amtspflichtverletzung
VerkehrssicherungspflichtRn. 35 f.
rechtsw. bestandskr. VA als Amtspflichtverletzung?Rn. 43 ff.
Weisung/VerwaltungsvorschriftRn. 38 ff.
IV.Gegenüber einem Dritten (Drittbezogenheit)
Normatives UnrechtRn. 55 ff.
Hoheitsträger als DritteRn. 65 ff.
V.Verschulden
Fehlerhafte RechtsanwendungRn. 74 ff.
Fehlerhaftes Verhalten von GemeinderatsmitgliedernRn. 78
VI.Kausaler Schaden
VII.Haftungsausschluss und -beschränkungen
Subsidiaritätsklausel
Richterspruchprivileg
Versäumnis von Rechtsmitteln
Mitverschulden
VIII.Verjährung
IX.Anspruchsgegner
X.Rechtsweg
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › A. Einführung
A. Einführung
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › A. Einführung › I. Inhalt des Anspruchs
I. Inhalt des Anspruchs
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Die Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG deckt die Folgen rechtswidrigen und schuldhaften Verwaltungshandelns ab und begründet einen Schadensersatzanspruch.
Der Amtshaftungsanspruch ist das zentrale Institut des Staatshaftungsrechts. Er verfügt aufgrund des § 839 BGB und Art. 34 GG über eine klare Prüfungsstruktur. Die Amtshaftung beinhaltet zunächst die persönliche Haftung der für den Staat handelnden und zu diesem Zwecke vom Staat bestellten Person – Amtswalter. Diese Haftung wird dann gemäß Art. 34 GG auf den Staat übergeleitet.
Für eine logische Sekunde haftet der Amtswalter also selbst und wird anschließend durch den Staat entlastet. Das Fehlverhalten des Amtswalters gilt damit nicht als staatliches Fehlverhalten. Der Staat übernimmt lediglich die Schuld des Amtswalters.[1] Er tritt als Schutzschild an die Stelle des eigentlich Haftenden und leistet dem betroffenen Bürger Schadensersatz.
Bei der Amtshaftung handelt es sich mithin nicht um eine unmittelbare, sondern lediglich um eine mittelbare Staatshaftung.[2]
Diese Konstruktion hat Konsequenzen: sie verlangt als Voraussetzung das Merkmal Verschulden und begrenzt den Inhalt der Haftung grundsätzlich auf Geldersatz.
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › A. Einführung › II. Historische Entwicklung
II. Historische Entwicklung
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Struktur, Inhalt und Funktion dieser Konstruktion der Amtshaftung lassen sich nur historisch erklären.[3]
Ihren Ausgangspunkt findet sie in der Mandatstheorie, nach der zwischen dem Landesherrn und dem einzelnen Staatsdiener ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen wird. Dieser Vertrag überträgt bestimmte hoheitliche Aufgaben zur rechtmäßigen Erfüllung auf den Amtswalter. Rechtmäßiges Amtswalterhandeln wird sodann dem Staat zugerechnet, rechtswidriges Handeln führt hingegen zu einer persönlichen Haftung des Amtswalters.
Die Mandatstheorie fand ihren Niederschlag in §§ 88, 89 II 10 Preußisches ALR[4] und Eingang in § 839 BGB.
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Neben dieser Eigenhaftung des Amtsträgers für hoheitliches Handeln, sieht das