Staatshaftungsrecht. Michael Ahrens
2 GG zu thematisieren.
Anmerkungen
Peine § 17 Rn. 1085.
Vgl. zu anderen theoretisch möglichen, aber nicht praxisrelevanten Haftungsmodellen: Maurer § 26 Rn. 1.
Baldus/Grzeszick/Wienhues Rn. 98; Sauer JuS 2012, 695, 696 f.
Lies: §§ 88, 89 des 10. Titels des zweiten Teils des Preußischen Allgemeinen Landrechts.
Hierzu: Papier in MüKo, 839, Rn. 142 ff.
Zur Geschichte der Amtshaftung vgl. Maurer § 26 Rn. 2 ff.; Wolff/Bachof/Stober/Kluth § 67 Rn. 1 ff.; Windthorst JuS 1995, 791; ausführlich auch BVerfGE 61, 149, 178 ff.
Windthorst JuS 1995, 792; Maurer § 26 Rn. 5.
So BVerfGE 61, 149, 198.
Siehe vertiefend hierzu: Detterbeck/Windthorst/Sproll § 8 Rn. 2 ff.; Windthorst JuS 1995, 792; Zippelius/Würtenberger S. 385.
Detterbeck/Windthorst/Sproll § 8 Rn. 12 f.; Windthorst JuS 1995, 793; zur früheren durch die Privatisierung hinfällig gewordenen speziellen Posthaftung: Maurer § 26 Rn. 64.
Bzgl. einer Beschränkung des Haftungsrückgriffs auf einen Beliehenen, BVerwG DVBl. 2010, 1434 = Ehlers JK 6/11, GG Art. 34/37.
Bis 31.3.2009 : § 46 Abs. 1 BRRG.
Vgl. Maurer § 26 Rn. 10 u. 63.
BGHZ 161, 6, 11f. = Ehlers JK 3/06, GG Art. 34/30; BGH DVBl. 2010, 1434, 1435.
Vgl. BVerwG DVBl. 2010, 1434, 1437 = Ehlers JK 6/11, GG Art. 34/37.
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › B. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen
B. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen
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Der Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt voraus, dass ein Amtswalter in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt und dadurch einen Schaden verursacht, sofern keine Haftungsbeschränkung vorliegt.
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › B. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen › I. Beamter/Amtswalter
1. Regelfall
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Nach dem Wortlaut des § 839 BGB muss ein Beamter die verletzende Handlung begangen haben. Der Begriff „Beamter“ in § 839 BGB wird durch die Formulierung „jemand“ in Art. 34 GG erweitert. Diese Erweiterung führt dazu, dass der Beamtenbegriff in § 839 BGB nunmehr im Sinne eines Amtswalters zu verstehen ist, sog. haftungsrechtlicher Beamtenbegriff.
Beamter im haftungsrechtlichen Sinn ist, wer in seiner Funktion mit der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe betraut ist.
Beamter im statusrechtlichen Sinn ist, wer durch förmliche Ernennungsurkunde zum Beamten ernannt wurde und in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis steht.
Beamter im strafrechtlichen Sinn ist, wer zu dem in § 11 Abs. 1 Nr. 2–4 StGB genannten Personenkreis zählt.
Gemeint ist also nicht mehr nur derjenige, der im statusrechtlichen Sinne, d.h. durch förmliche Ernennungsurkunde Beamter ist, sondern darüber hinaus jeder, der hoheitlich tätig wird. Daraus folgt, dass nicht mehr an den Status des Handelnden anzuknüpfen ist. Vielmehr kommt es allein auf die Rechtsnatur seines Handelns im Verhältnis zum Bürger an.[1]
Die Rechtsnatur des Handelns bestimmt sich nach den allgemeinen Kriterien der Abgrenzung zwischen Öffentlichem Recht und Privatrecht.[2]
Wiederholen Sie bitte die Stichworte der Abgrenzung: Subordinations-, modifizierte Subjekts- und Interessentheorie. Die Abgrenzung erfolgt also nach den gleichen Kriterien wie Sie sie aus der Prüfung des Rechtsweges bei § 40 VwGO kennen.
Kurz: Amtshaftung ist grundsätzlich keine Status-, sondern Funktionshaftung. Abzustellen ist auf das ausgeübte Amt, nicht auf die Form seiner Übertragung. Nicht das Innenverhältnis des Amtswalters zu seinem Dienstherrn/zum Staat, sondern das Außenverhältnis zum Dritten/Bürger ist entscheidend.[3]
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Amtswalter sind danach unproblematisch alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen,[4] also:
• | Beamte im statusrechtlichen Sinne, |
• | Angestellte und Arbeiter des Öffentlichen Dienstes, |
• | Richter, |
• | Soldaten,[5] |
• | Zivildienstleistende.[6] |
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Darüber