Allgemeines Verwaltungsrecht. Mike Wienbracke
Sie dienen der Vorbereitung bzw. sind die Folge der eigentlichen Tätigkeiten der Baukolonne.
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Die Rechtsnatur des Hausverbots wird in Rechtsprechung[26] und Schrifttum[27] nach unterschiedlichen Kriterien ermittelt. Während Erstere auf den Zweck des Besuchs abstellt (Einreichung eines Bauantrags: öffentlich-rechtlich; Fotograf im Standesamt: privatrechtlich), rekurriert Letzteres auf den öffentlich-rechtlichen Zweck des Hausverbots, nämlich die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben im Verwaltungsgebäude sicherzustellen.
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Führen auch die vorgenannten Indizien zu keinem Ergebnis, ist im Zweifel von einer Vermutung zugunsten des öffentlich-rechtlichen Charakters des Verwaltungshandelns auszugehen. Denn mit dem öffentlichen Recht steht der Verwaltung ein Sonderrecht zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung, von dessen Gebrauchmachen so lange auszugehen ist, als der Wille, in privatrechtlicher Handlungsform tätig zu werden, nicht deutlich in Erscheinung tritt.
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Dass die Zuordnung einer Maßnahme zum öffentlichen Recht bzw. zum Privatrecht nicht stets exklusiv erfolgt, sondern u.U. ein und dieselbe Maßnahme durchaus sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich einzustufen sein kann (Doppelqualifikation), wird insbesondere von der Rechtsprechung[28] vertreten. So wird etwa das Ausstrahlen einer Sendung durch eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt wegen der damit verbundenen Erfüllung des Programmauftrags gegenüber den Beitragszahlern als öffentlich-rechtlich, hinsichtlich der in einer solchen Sendung etwaig in ihrer Ehre gekränkten Personen dagegen als privatrechtlich qualifiziert. Diese Auffassung wird vom Schrifttum[29] nicht geteilt, könne doch ein und dasselbe Rechtsverhältnis nicht sowohl dem öffentlichen als auch dem privaten Recht angehören (Rn. 98). Eine privatrechtliche Norm könne öffentlich-rechtliches Verhalten weder ver- noch gebieten, da dies dem Sonderrechtscharakter des öffentlichen Rechts widerspreche.
Anmerkungen
Zum gesamten Folgenden siehe Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 16 ff.; Ehlers in: ders./Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht § 3; Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 5; Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 1 ff.; Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 3 Rn. 7 ff.; Peine/Siegel Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 31 ff. sowie im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 79 ff.
Hierzu siehe im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 68 ff.
Hierzu siehe Baldus/Grzeszick/Wienhues Staatshaftungsrecht Rn. 90 ff. und im Skript „Staatshaftungsrecht“ Rn. 6 ff.
Hierzu zählt auch das den staatlichen Strafanspruch regelnde Strafrecht, welches sich freilich zu einem eigenständigen Rechtsgebiet entwickelt hat, siehe im Skript „Juristische Methodenlehre“ Rn. 27 m.w.N.
„Publicum ius est quod ad statum rei Romanae spectat, privatum quod ad singulorum utilitatem“.
Wolff AöR 76 (1950/51), 205 ff.
Bachof in: FG BVerwG, 1 (9 ff.); Bettermann NJW 1977, 513 (515).
Vgl. GmS-OGB NJW 1990, 1527; BVerwG NVwZ 2010, 682 (683) m.w.N.
Nach Dietlein/Dünchheim Examinatorium Allgemeines Verwaltungsrecht S. 11 und 143. Siehe auch die Beispiele in Rn. 45 und Rn. 52.
Hierzu siehe Wolff/Bachof/Stober/Kluth Verwaltungsrecht I § 23 Rn. 6 ff.
Siehe ferner Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 5 Rn. 24; Jachmann/Drüen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 219: „Rechtsverordnung“, „Satzung“, Androhung von Zwangsmitteln (Rn. 355) und Rechtsbehelfsbelehrung (Rn. 203) als weitere „Signalwörter“ öffentlich-rechtlicher Handlungsformen (Rn. 42).
Nach OVG Lüneburg DVBl. 1954, 292.
Vgl. Ehlers, in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht § 21 Rn. 65; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 113 zu § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Zu deren Rechtsnatur siehe BVerwG BeckRS 2012, 53430.
Näher zur Nutzung kommunaler öffentlicher Einrichtungen: Ehlers Jura 2012, 692 ff. und 849 ff.
Ipsen Öffentliche Subventionierung Privater 1956 S. 62 ff.
Das auf der zweiten Stufe grundsätzlich bestehende Handlungsformwahlrecht (Rn. 22, 30) der Verwaltung wird mitunter gesetzlich eingeschränkt (so z.B. durch § 28 Abs. 2 S. 2 BauGB zugunsten des Privatrechts, nämlich der §§ 463, 464 Abs. 2, §§ 465 bis 468 und 471 BGB; demgegenüber erfolgt das „Ob“ der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts „durch Verwaltungsakt“, siehe § 28 Abs. 2 S. 1 BauGB).
Demgegenüber