Allgemeines Verwaltungsrecht. Mike Wienbracke

Allgemeines Verwaltungsrecht - Mike Wienbracke


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Ordnungsrecht, Umweltrecht, Sozial- und Steuerrecht, Straßenverkehrsrecht, Straßen- und Wegerecht sowie Wirtschaftsverwaltungsrecht).

      Hinweis

      Anmerkungen

       [1]

      BVerfGE 9, 268 (279 f.).

       [2]

      BVerfGE 68, 1 (86); 98, 1 (15).

       [3]

      Innerhalb dieser kann noch zwischen der Gubernative (Regierung) und der Administrative (Verwaltung) differenziert werden, siehe Wienbracke Staatsorganisationsrecht S. 40 m.w.N.

       [4]

      Nachweise bei Ehlers in: ders./Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht § 1 Rn. 6.

       [5]

      Wolff in: ders./Bachof, Verwaltungsrecht I 9. Auflage 1974 § 2 Rn. 19: „Öffentliche Verwaltung im materiellen Sinn ist […] die mannigfaltige, konditional oder nur zweckbestimmte, also insofern fremdbestimmte, nur teilplanende, selbstbeteiligt entscheidend ausführende und gestaltende Wahrnehmung der Angelegenheiten von Gemeinwesen und ihrer Mitglieder als solcher durch die dafür bestellten Sachwalter des Gemeinwesens“.

       [6]

      Mayer Deutsches Verwaltungsrecht Band I 3. Auflage 1924 (Nachdruck 1969) S. 7.

       [7]

      Jellinek Verwaltungsrecht 3. Auflage 1931 (Nachdruck 1966) S. 6.

       [8]

      BVerwGE 141, 122. Dazu vgl. auch Wienbracke Einführung in die Grundrechte Rn. 106 m.w.N.

       [9]

      Stern Staatsrecht II 1980 S. 736 ff.

       [10]

      Siehe Ehlers in: ders./Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht § 1 Rn. 3 ff. m.w.N.

       [11]

      Zum gesamten Folgenden siehe Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 1 Rn. 15 ff.

       [12]

      Vgl. aber auch Ehlers Jura 2016, 603: „Das Verwaltungsrecht regelt die Aufgaben und die Organisation der Exekutive sowie deren Rechtsbeziehungen zum Bürger“ (i.S.v. „Privaten“).

       [13]

      Statt aller siehe nur Battis Allgemeines Verwaltungsrecht S. 24 f.; Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 56 ff.

       [14]

      Peine/Siegel Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 56.

       [15]

      BGBl. I 1976, 1253.

       [16]

      Dazu siehe Kahl JuS 2018, 1025 (1029 ff.); Kment JuS 2011, 211 ff.

       [17]

      Wienbracke Grundwissen Europarecht S. 109 ff. m.w.N.

       [18]

      Dazu siehe auch Voßkuhle/Schemmel JuS 2019, 347 ff.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes

       B. Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes

      8

      Gesetz im formellen Sinn ist jeder Hoheitsakt, der vom Parlament (Bundestag, Landtag; nicht: Gemeinderat, vgl. Rn. 13) in dem hierfür durch die jeweilige Verfassung vorgesehenen Verfahren (auf Bundesebene: Art. 76 ff. GG) als Gesetz erlassen wurde.

      Gesetze im materiellen Sinn sind allgemeine, d.h. für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen (abstrakt) und Personen (generell) geltende, Regelungen, die ein Träger hoheitlicher Gewalt erlassen hat und die Rechte oder Pflichten für den Bürger


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