Allgemeines Verwaltungsrecht. Mike Wienbracke

Allgemeines Verwaltungsrecht - Mike Wienbracke


Скачать книгу
den Gesetzen im materiellen Sinn gehören neben den meisten Parlamentsgesetzen (Ausnahmen: Haushaltsgesetz [Rn. 16] und Zustimmungsgesetz gem. Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG, die als Gesetze im nur formellen Sinn jeweils weder Ansprüche noch Pflichten für den Bürger normieren) auch Rechtsverordnungen (Rn. 12), Satzungen (Rn. 13) und Gewohnheitsrecht sowie unmittelbar anwendbares EU-Recht und innerstaatlich geltendes Völkerrecht, grundsätzlich nicht dagegen Verwaltungsvorschriften (Rn. 15 und Rn. 233, 238 ff.).[3]

kein Alternativtext verfügbar

       [Bild vergrößern]

      Anmerkungen

       [1]

      Wienbracke Staatsorganisationsrecht S. 10 f. m.w.N.

       [2]

      Hierzu sowie zum gesamten Folgenden siehe Wienbracke Staatsorganisationsrecht S. 33 f. und im Skript „Juristische Methodenlehre“ Rn. 12 m.w.N.

       [3]

      Siehe im Skript „Juristische Methodenlehre“ Rn. 14 ff. m.w.N.

       [4]

      Wienbracke Staatsorganisationsrecht, S. 11 m.w.N.

       [5]

      Wienbracke Einführung in die Grundrechte, Rn. 161 m.w.N.

      2. Teil Gesetzmäßigkeit der Verwaltung › A. Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes

      9

      10

      11

      12

      Aus dem Vorstehenden folgt speziell im Hinblick auf Rechtsverordnungen (z.B. StVO), dass diese zwar grundsätzlich als „Gesetz“ im Sinne des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes ausreichen.

      13

      Entsprechendes gilt in Bezug auf Satzungen (z.B. Bebauungsplan, § 10 Abs. 1 BauGB).


Скачать книгу