Kommunalrecht Baden-Württemberg. Matthias Müller
III. Schaffung im gemeindlichen Wirkungskreis
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Schließlich muss die Einrichtung innerhalb des gemeindlichen Wirkungskreises geschaffen worden sein und im öffentlichen Interesse bestehen.
Nicht erforderlich ist, dass die Einrichtung der Gemeinde gehört oder von ihr betrieben wird, solange sie die Möglichkeit einer gesicherten Einflussnahme auf den Betrieb der Einrichtung als öffentliche Einrichtung hat.
Beispiel
Ist Träger des örtlichen Heimatmuseums ein Verein und lässt sich die Gemeinde durch Vertrag eine Benutzungsmöglichkeit durch ihre Einwohner vom Verein zusichern, liegt ein Fall der öffentlichen Einrichtung vor. Ähnliches gilt, wenn die Gemeinde ihre Gemeindehalle in Rechtsform einer GmbH betreibt, deren 100 %-Gesellschafterin sie ist; der Zulassungsanspruch ist dann gleichwohl gegen die Gemeinde gerichtet, und zwar in Form der Geltendmachung ihres Einflusses als (Allein-)Gesellschafterin.
Anmerkungen
So etwa VGH BW VBlBW 1981, 157; VBlBW 1984, 25.
Vgl. hierzu KBK § 10 Rn. 15 mit Darstellung der wesentlichen Rechtsprechung.
BeckOK KommunalR BW/Fleckenstein GemO § 10 Rn. 8.
VGH BW Beschluss vom 25.9.1997 – 1 S 1261/97, VBlBW 1998, 58.
VGH BW Beschluss vom 29.10.1997 – 1 S 2629/97, VBlBW 1998, 145.
VG Karlsruhe Beschluss vom 1.3.2016 – 10 K 803/16.
7. Teil Öffentliche Einrichtungen › B. Voraussetzung für die Schaffung öffentlicher Einrichtungen
B. Voraussetzung für die Schaffung öffentlicher Einrichtungen
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Bezüglich der Voraussetzungen für die Schaffung von öffentlichen Einrichtungen ist zu differenzieren: handelt es sich bei der Schaffung um eine freiwillige Aufgabe (was häufig der Fall sein wird), entscheidet der Gemeinderat hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Da öffentliche Einrichtungen ausweislich § 10 Abs. 2 S. 1 GemO nur in den Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde errichtet werden dürfen, muss der Rat die örtlichen Bedürfnisse und die finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde beachten.
Daneben kann aber auch eine gesetzliche Pflicht zur Schaffung öffentlicher Einrichtungen bestehen. In diesen Fällen besteht demnach kein Ermessensspielraum.
Beispiel
§ 1 Bestattungsgesetz schreibt die Schaffung von Friedhöfen vor, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht.
Ein einklagbarer Anspruch des einzelnen Einwohners gerichtet auf Schaffung einer öffentlichen Einrichtung besteht i.d.R. nicht.
7. Teil Öffentliche Einrichtungen › C. Anspruch auf Zulassung
C. Anspruch auf Zulassung
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Die Einwohner sind gemäß § 10 Abs. 2 GemO im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grundsätzen zu benutzen. § 10 Abs. 2 GemO enthält damit ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zulassung der Einwohner zu öffentlichen Einrichtungen ihrer Gemeinde.
Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung
I.Öffentliche Einrichtung
Abgrenzung von Sachen im Gemeingebrauch / VerwaltungseinrichtungenRn. 111
II.Anspruchberechtigte
OrtsfremdeRn. 119
III.Keine Zulassungsbeschränkungen Rn. 121 ff.
IV.Sonderfall: Politische Parteien Rn. 124 ff.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich die nachfolgend dargestellte Prüfung auf die Zulassung zu kommunalen öffentlichen Einrichtungen auf Grundlage des § 10 Abs. 2 GemO bezieht. Insbesondere bei Messen, Ausstellungen oder Märkten kann sich ein Zulassungsanspruch aus § 70 GewO ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Festsetzung der Veranstaltung nach § 69 GewO erfolgte.
JURIQ-Klausurtipp
Wenn in der Klausur im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten o.ä. eine gewerberechtliche Festsetzung erwähnt wird, erfolgt die Prüfung der Zulassung nicht nach § 10 Abs. 2 GemO sondern nach § 70 GewO!
7. Teil Öffentliche Einrichtungen › C. Anspruch auf Zulassung › I. Öffentliche Einrichtung
I. Öffentliche Einrichtung
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Sachlogisch setzt der in § 10 Abs. 2 GemO normierte Zulassungsanspruch zunächst eine öffentliche Einrichtung voraus (zum Begriff und zur Abgrenzung Rn. 111).
7. Teil Öffentliche Einrichtungen › C. Anspruch auf Zulassung › II. Anspruchsberechtigte
II. Anspruchsberechtigte
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Grundsätzlich haben nur die Einwohner der Gemeinde – und in den Grenzen des § 10 Abs. 3 bzw. Abs. 4 GemO die teilweise diesen gleichgestellten Grundbesitzer, Gewerbetreibende, juristische Personen und Personenvereinigungen – einen einklagbaren Anspruch auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (zum Begriff des Einwohners Rn. 57).
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Personen, die nicht Einwohner der Gemeinde sind oder diesen gleichgestellt werden, haben grundsätzlich keinen Zulassungsanspruch. Eine Ausnahme gilt nur dort, wo dies spezialgesetzlich