Sachenrecht III. Ralph Westerhoff
§ 675 Rn. 1 ff.
Palandt-Sprau § 778 Rn. 2.
In vielen Lehrbüchern findet sich nicht einmal das Stichwort!
Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil Rn. 948.
2. Teil Die Personalsicherheiten › C. Nichtakzessorische Sicherungsmittel
C. Nichtakzessorische Sicherungsmittel
2. Teil Die Personalsicherheiten › C. Nichtakzessorische Sicherungsmittel › I. Der Schuldbeitritt
I. Der Schuldbeitritt
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Den Schuldbeitritt haben wir oben Rn. 47 schon kennengelernt. Wir haben geprüft, ob eine Haftungserklärung als Bürgschaft zu verstehen ist oder ob der Erklärende der schon bestehenden Schuld des Schuldners kumulativ beitreten will.
Weil der Schuldbeitritt noch gefährlicher ist als die Bürgschaft, ist die herrschende Meinung zu Recht sehr vorsichtig, einen Schuldbeitritt anzunehmen. Nur dann, wenn der Beitretende ein eigenes, unmittelbares wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an der Tilgung der Hauptschuld hat, kann die Annahme eines Schuldbeitritts gerechtfertigt sein.
JURIQ-Klausurtipp
Beginnen Sie bei der Prüfung von Personalsicherheiten immer zuerst mit dem Bürgschaftsanspruch. Dieser ist der noch vergleichsweise ungefährlichere und vor allem gesetzlich eingehend geregelte Anspruch. Sie sollten also, wie die Rechtsprechung auch, mit der Annahme des Schuldbeitritts sehr zurückhaltend sein.
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Liegen aber die Voraussetzungen eines Schuldbeitritts vor, haftet der Beitretende als Gesamtschuldner gemäß § 421 neben dem eigentlichen Schuldner und nicht subsidiär als Bürge.
Beispiel
GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer G tritt durch mündliche Erklärung persönlich einer Kaufpreisverbindlichkeit der GmbH bei und erreicht so eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger. Auf diese Weise kann die drohende Insolvenz der Gesellschaft abgewendet werden.
2. Teil Die Personalsicherheiten › C. Nichtakzessorische Sicherungsmittel › II. Der Garantievertrag
II. Der Garantievertrag
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Eine ähnliche Behandlung wie der Schuldbeitritt erfährt in der Praxis der sogenannte Garantievertrag, den wir ebenfalls bereits in Abgrenzung zur Bürgschaft kennengelernt haben (oben Rn. 48).
Auch bei ihm gilt, dass ein Garantievertrag nur dann in Betracht kommt, wenn der Garant ein starkes wirtschaftliches Eigeninteresse an der Erfüllung der Hauptforderung hat.[1]
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Anmerkungen
Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil Rn. 942; Huber/Bach SRBT 1, Rn. 689.
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