Sachenrecht III. Ralph Westerhoff

Sachenrecht III - Ralph Westerhoff


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berufen. G kann dann also nur noch gegen S vorgehen.

      Hinweis

      bb) Einrede der Anfechtbarkeit oder Aufrechenbarkeit, § 770

      106

      Eine weitere bürgschaftsspezifische Einrede gewährt § 770. Der Zweck dieser Norm ist es, dem Bürgen ein Leistungsverweigerungsrecht (dilatorische Einrede) zu gewähren, solange der Hauptschuldner den Vertrag entweder anfechten kann oder der Gläubiger sich durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Hauptschuldners befriedigen könnte.

      aa) Allgemeine Tatbestände

      107

      Wie bei jedem anderen Anspruch auch, stehen dem Bürgen als Schuldner die allgemeinen Einreden zu. Zu denken ist insbesondere an die Verjährung (§ 214) oder an ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273.

      bb) Einrede der Vorausklage, § 771

      108

      Eine Besonderheit des Bürgschaftsanspruchs ist jedoch die Einrede der Vorausklage, die in § 771 geregelt ist. Danach muss der Gläubiger – kurz gesagt – zunächst versuchen, seinen Anspruch gegen den Hauptschuldner durchzusetzen, bevor er den Bürgen als bloßen Sicherungsgeber in die Haftung nimmt.

      2. Teil Die PersonalsicherheitenA. Die Haftung des Bürgen › IV. Spezielle Ausprägungen der Bürgschaft

      109

      Wie bei anderen im BGB geregelten Ansprüchen hat die Praxis neben diesem Grundmuster eine ganze Reihe von Ausprägungen der Bürgschaft entwickelt, um spezifischen Sicherungsbedürfnissen bei Krediten gerecht zu werden.

      110

      Bereits oben (Rn. 108) erwähnt hatten wir die selbstschuldnerische Bürgschaft, die dem Bürgen das Recht nimmt, sich auf die Einrede der Vorausklage zu berufen.

      111

      

      Andererseits haben wir auch über die Höchstbetragsbürgschaft gesprochen (Rn. 85), nach der der Bürge zwar für die Verbindlichkeit des Schuldners einstehen will, aber maximal nur bis zu dem in der Bürgschaft vereinbarten Höchstbetrag zu haften bereit ist.

      112

      

      Die Rechtsfolge bei der Mitbürgschaft ist, dass die Mitbürgen als Gesamtschuldner haften. Der Gläubiger kann sich daher aussuchen, wen er in Anspruch nimmt (§ 421). Dieser Bürge hat dann gemäß § 426 einen Ausgleichsanspruch gegen den oder die Mitbürgen und zwar im Zweifel zu gleichen Teilen.

      113

      

      Weiter ist im Gesetz in § 777 noch die Zeitbürgschaft geregelt, bei der sich der Bürge nur für einen bestimmten Zeitraum verpflichtet, für die Verbindlichkeiten des Schuldners einzustehen. Läuft dieser Zeitraum ab, wird der Bürge grundsätzlich frei (s.o. Rn. 96 f).

      114

      Auf eine besondere Bürgschaftsform, der sogenannten Ausfallbürgschaft, muss aber gesondert eingegangen werden.

      Eine Ausfallbürgschaft liegt vor, wenn der Ausfallbürge dann verspricht einzutreten, wenn der sogenannte Regelbürge seiner eigenen Bürgschaftsverpflichtung nicht nachkommt.

      Beispiel

      Existenzgründer U betreibt sein Unternehmen in der Rechtsform der GmbH. Sparkasse S gewährt dieser GmbH ein Darlehen, für das sich U selbstschuldnerisch verbürgt. U ist somit Regelbürge. Die Kreditanstalt für Wiederausbau verbürgt sich ihrerseits gegenüber der S für dann Fall, dass der Regelbürge, also U, ausfällt.

      Anmerkungen

       [1]

      Gursky SRBT S. 169; Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil Rn. 934.

       [2]

      Siehe dazu auch Palandt-Sprau vor § 765 Rn. 1.

       [3]

      Z.B. im Skript „BGB AT II“, dort insbesondere Rn. 252 ff.

       [4]

      Huber/Bach SRBT 1 Rn. 689.

       [5]

      Emmerich Schuldrecht BT § 14 Rn. 5; Huber/Bach SRBT 1 Rn. 687; Gursky SRBT S. 170; Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil Rn. 941.

      


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