Sachenrecht III. Ralph Westerhoff
§ 773 Rn. 2.
Siehe z.B. im Skript „Schuldrecht AT I“ Rn. 142 ff.
Palandt-Sprau § 769 Rn. 1.
Siehe die Aufzählung bei Palandt-Sprau vor § 765 Rn. 6–14.
Palandt-Sprau § 769 Rn. 3.
2. Teil Die Personalsicherheiten › B. Andere akzessorische Sicherungsmittel
B. Andere akzessorische Sicherungsmittel
2. Teil Die Personalsicherheiten › B. Andere akzessorische Sicherungsmittel › I. Der Kreditauftrag
I. Der Kreditauftrag
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Systematisch gehört der in § 778 geregelte Kreditauftrag nicht ins Bürgschaftsrecht, sondern in das Recht der Geschäftsbesorgungsverträge. Wenn jemand im Rahmen eines Auftrags (§ 662) bzw. Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675) einen anderen damit beauftragt, einem Dritten einen Kredit zu gewähren, haftet der Auftraggeber dem Gläubiger für diesen Kredit als Bürge.
Damit ist § 778 keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern eine Brückennorm. Obwohl „eigentlich“ kein Bürgschaftsvertrag im Sinne des § 765 vorliegt, gelten die Vorschriften trotzdem, weil der Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 778 „wie ein Bürge“ haftet.
JURIQ-Klausurtipp
Liegt ein Kreditauftrag vor, lautet die Anspruchsgrundlage wie folgt:
A könnte gegen B einen Anspruch aus einem Kreditauftrag gemäß §§ 778, 765 haben.
Anspruch gegen Auftraggeber gemäß § 778 – Anspruchsvoraussetzungen
I.Wirksamer Kreditauftrag i.S.d. § 778
Rechtsgeschäftlicher VerpflichtungswilleRn. 116
II.Kreditgewährung im eigenen Namen und für eigene Rechnung
III.Valutierung des Kredits
Wenn I. bis III. (+) → weitere Prüfung wie beim allgemeinen Bürgschaftsanspruch, oben Rn. 43
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Zwischen den Auftraggeber und dem Auftragnehmer (der spätere Gläubiger) muss ein Vertrag zustande gekommen sein, der zum Inhalt hat, dass sich der Auftragnehmer verpflichtet, einem Dritten Kredit zu gewähren.
Lesen Sie § 662 und § 675 – worin liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag?
Es handelt sich also um einen Auftrag i.S.d. § 662 oder um einen Geschäftsbesorgungsvertrag[1] nach § 675. Das entscheidende Problem ist häufig, ob der „Auftraggeber“ sich wirklich rechtsgeschäftlich binden wollte oder ob es sich beim „Auftrag“ doch nur einen bloßen Rat oder eine unverbindliche Empfehlung handelte.
Beispiel
Wenn Geschäftsmann G seine Hausbank anruft und ankündigt, dass sein Freund F wegen einer Kreditanfrage vorbeikommen würde, so liegt in diesem Verhalten kein Auftrag des G an die Bank, dem F den Kredit auch wirklich zu geben.
Maßgeblich für die Abgrenzung ist das Kriterium des eigenen Interesses des Auftraggebers an der Kreditgewährung durch den Auftragnehmer.[2]
Beispiel 1
Der Architekt A soll für B ein Haus errichten. B will mit A den entsprechenden Vertrag aber nur schließen, wenn A ihm eine Finanzierung für das Vorhaben „besorgt“.
Beispiel 2
Kreditvermittler K arbeitet mit verschiedenen Banken zusammen. Er erhält für die erfolgreiche Vermittlung von Darlehensverträgen, die die Banken mit seinen Kunden dann abschließen, eine Provision.
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Weiter setzt § 778 voraus, dass der Auftragnehmer (also in der Regel die Bank) dem Dritten den Kredit im eigenen Namen und für eigene Rechnung gewährt.
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Schließlich ist Voraussetzung für die Haftung des Auftraggebers als Bürge gegenüber dem Auftragnehmer, dass dieser den Kredit auch tatsächlich dem Dritten valutiert (ausgezahlt) hat.
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Sind diese drei Voraussetzungen gegeben, haftet der Auftraggeber wie ein Bürge. Für Sie bedeutet das, dass Sie nunmehr das Prüfungsschema für den allgemeinen Bürgschaftsanspruch in Rn. 43 durcharbeiten.
2. Teil Die Personalsicherheiten › B. Andere akzessorische Sicherungsmittel › II. Die Patronatserklärung
II. Die Patronatserklärung
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In der Praxis wichtig, aber von geringer Examensrelevanz[3] ist die sogenannte Patronatserklärung. Deshalb in der gebotenen Kürze:
Mittels einer Patronatserklärung erklärt eine Gesellschaft („Patron“), in der Regel die „Konzernmutter“, gegenüber einem Gläubiger einer anderen, mit ihr verbunden Gesellschaft („Konzerntochter“), dass sie für die Zahlungsfähigkeit der Tochtergesellschaft Sorge tragen werde. Man unterscheidet dabei die harte von der weichen Patronatserklärung.
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Eine Patronatserklärung ist „weich“, wenn sie – etwa als reine Absichtserklärung – in rechtlich unverbindlicher Weise erklärt wird.
Beispiel
„Wir nehmen prinzipiell Einfluss auf unsere Tochtergesellschaften, damit sie ihren Verpflichtungen nachkommen.“
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Liegt dagegen eine harte Patronatserklärung vor, bindet sich der Patron rechtlich verbindlich.
Beispiel
„Wir übernehmen die Verpflichtung, unsere Tochtergesellschaft so auszustatten, dass sie stets in der Lage ist, ihren Verbindlichkeiten Ihnen gegenüber fristgerecht nachzukommen.“
Wenn der Patron eine solche harte Patronatserklärung abgibt und die Verpflichtung dann verletzt wird (also die Tochtergesellschaft nicht fristgerecht zahlt), hat der Gläubiger aus der Verletzung der Patronatserklärung einen Schadenersatzanspruch gegen den Patron.[4]