Sachenrecht III. Ralph Westerhoff

Sachenrecht III - Ralph Westerhoff


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      Zwei Probleme aus dem Bereich der Anfechtung möchte ich Ihnen im Zusammenhang mit der Abgabe einer Bürgschaftserklärung erläutern:

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      Ein Bürge könnte auf folgenden Gedanken kommen: Er habe die Bürgschaft für den Schuldner nur deswegen übernommen, weil er aufgrund des üppigen Lebensstils des Schuldners von einem hohen Vermögen und entsprechenden Einkünften ausgegangen sei. Jetzt muss er feststellen, dass dem nicht so ist. Er befand sich also zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung in einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person. Deshalb fechte er jetzt den Bürgschaftsvertrag nach § 119 Abs. 2 an.

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      Eine weitere Möglichkeit, sich durch Anfechtung von einer Bürgschaft wieder zu befreien, könnte in § 123 liegen. Häufig dürften Schuldner ihren potenziellen Bürgen nicht alles offenbaren, im Zweifel sogar ihre Vermögensverhältnisse „schönen“. In diesen Fällen könnte eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht kommen.

      Wenn man den Hauptschuldner als Vertrauensperson des Gläubigers ansieht, wäre dieser nicht Dritter und die Täuschung des Bürgen würde als Täuschung des Gläubigers gelten mit der Folge, dass der Bürge den Vertrag anfechten könnte.

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      aa) Überblick

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      Beispiel

      U betreibt einen Autohandel und ist in das Händlernetz des Herstellers X eingebunden. X verlangt von U, dass er seine Verkaufsräume grundlegend umgestaltet und renoviert. Würde er das nicht tun, würde X den Händlervertrag kündigen. U beantragt bei seiner Hausbank einen Kredit über 2 Mio. €. Die jährliche Zinslast beträgt 160 000 €. Die Bank ist bereit, den Kredit zu gewähren, verlangt aber, dass Us Ehefrau F, die als Krankenschwester arbeitet, eine Bürgschaft unterzeichnet. F, die ihren Mann liebt und nicht mit ansehen möchte, wie die Existenz der Familie zerstört wird, unterschreibt. Als U im Zuge der Wirtschaftskrise dennoch in die Insolvenz gerät, nimmt die Bank F in Anspruch.

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      Sittenwidrigkeit der Bürgschaft nach § 138 Abs. 1

      I.Besondere Nähebeziehung zwischen Bürgen und Hauptschuldner?

       Bürgschaft des Arbeitnehmers oder von GeschwisternRn. 66

      II.Krasse finanzielle Überforderung?

      III.Kein eigenes wirtschaftliches Interesse?

      IV.Kenntnis des Gläubigers?

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      JURIQ-Klausurtipp

      Bei Sachverhalten, die Anlass zur Problematisierung der Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages geben, gehen Sie wie folgt vor:

      Sie werfen die Frage auf, ob der Bürgschaftsvertrag gemäß § 138 Abs. 1 nichtig sein könnte, und formulieren dies zum Beispiel wie folgt:

      Dies könnte hier fraglich sein, weil der Schuldner bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages voll geschäftsfähig und grundsätzlich jeder für die Folgen seines geschäftlichen Handelns selbst verantwortlich ist. Vorliegend muss aber die persönliche Nähe zum Hauptschuldner sowie das strukturelle Ungleichgewicht zwischen der Bank und dem Bürgen berücksichtigt werden. Die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist dann überschritten, wenn der Bürgschaftsvertrag Ausdruck einer strukturellen Unterlegenheit des Bürgen ist und für ihn eine nicht hinnehmbare, mit seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unvereinbare Belastung begründen.“

      Dann prüfen Sie die Voraussetzungen gemäß obigem (Rn.


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