Sachenrecht III. Ralph Westerhoff

Sachenrecht III - Ralph Westerhoff


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      Die „Automatik“ der Legalzession kann es bei den nichtakzessorischen Sicherheiten nicht geben. Denn die Forderung klebt nicht an der Sicherheit, sodass diese bei Zahlung auf die Sicherheit nicht automatisch übergeht.

      Trotzdem muss es irgendwie doch möglich sein, dass die Sicherungsgeber nichtakzessorischer Kreditsicherungen auch die Forderung gegen den Schuldner erhalten und nicht nur auf ihrem vertraglichen Anspruch aus § 670 beschränkt bleiben. Dass das nämlich wichtig werden kann, zeigt folgendes Beispiel:

      Beispiel

      U benötigt für seinen Geschäftsbetrieb ein größeres Darlehen, das er bei Bank B beantragt. Diese besteht auf Sicherheiten, die U nicht hat. Er betreibt sein Unternehmen auf dem Gelände des V. V will seinen Mieter nicht verlieren und hilft U, in dem er auf dem Grundstück eine Sicherungsgrundschuld zugunsten der B bestellt und mit B einen Sicherungsvertrag schließt, dass diese Grundschuld der Absicherung des Darlehens dient. Gleichzeitig verbürgt sich der schwerreiche Großonkel O für dieses Darlehen. U wird zahlungsunfähig und B will das Grundstück verwerten. V zahlt.

      Anmerkungen

       [1]

      Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 905.

       [2]

      Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 905.

       [3]

      Definition nach Medicus/Petersen a.a.O.

       [4]

      Cessio (lat.) = Abtretung; legis (lat, Genitiv von lex: das Gesetz) = des Gesetzes.

       [5]

      Vgl. zur Rückgriffskondiktion im Skript „Schuldrecht BT II“ Rn. 339 ff.

       [6]

      So zur Grundschuld: Westermann Sachenrecht Rn. 542.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Die Haftung des Bürgen

       B. Andere akzessorische Sicherungsmittel

       C. Nichtakzessorische Sicherungsmittel

       D. Übungsfall Nr. 1

      2. Teil Die Personalsicherheiten › A. Die Haftung des Bürgen

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      Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen gemäß § 765 Abs. 1

      I.Anspruchsentstehung

       1.Vertragliche Vereinbarung einer Bürgschaft

       Abgrenzung zu verwandten RechtsinstitutenRn. 46

       2.Form, § 766

       BlanketturkundeRn. 52

       Formfreiheit der Bürgschaft eines KaufmannesRn. 54

       3.Keine Unwirksamkeit aus anderen Gründen

       Anfechtung wegen IrrtumsRn. 58

       Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher AngehörigerRn. 62

       Inhaltskontrolle von Bürgschafts-AGBRn. 71

       4.Entstehen der gesicherten Forderung

       Absicherung eines ErsatzanspruchsRn. 80

       5.Umfang der Haftung

       6.Sonstige Voraussetzungen/Einwendungen

       Gegenanspruch des Bürgen aus c.i.c.Rn. 86

      II.Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere:

       1.Erfüllung und Erfüllungssurrogate

       2.Erlöschen der Hauptforderung

       3.Widerruf des Bürgen

       Widerrufsrecht aus § 312Rn. 91

       4.Erlöschen nach §§ 776, 777

      III.Durchsetzbarkeit

       1.Eintritt des Sicherungsfalles

       2.Einreden des Hauptschuldners, § 768

       3.Einrede der Anfechtbarkeit/Aufrechenbarkeit, § 770

       4.Einrede der Vorausklage, § 771

       5.Sonstige Einreden

      2. Teil Die PersonalsicherheitenA. Die Haftung des Bürgen › I. Die Voraussetzungen der Bürgenhaftung

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      Wir betrachten die Bürgschaft anhand des primären Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen aus dem Bürgschaftsvertrag gemäß § 765 Abs. 1. Wir gehen den Anspruch anhand der Prüfungsschritte „Anspruch entstanden?“, „Anspruch erloschen?“ und „Anspruch durchsetzbar?“ im Einzelnen durch und behandeln auf jeder Stufe die sich dort stellenden Probleme.


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