Sachenrecht III. Ralph Westerhoff
3. Regressansprüche bei nichtakzessorischen Sicherheiten
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Die „Automatik“ der Legalzession kann es bei den nichtakzessorischen Sicherheiten nicht geben. Denn die Forderung klebt nicht an der Sicherheit, sodass diese bei Zahlung auf die Sicherheit nicht automatisch übergeht.
Trotzdem muss es irgendwie doch möglich sein, dass die Sicherungsgeber nichtakzessorischer Kreditsicherungen auch die Forderung gegen den Schuldner erhalten und nicht nur auf ihrem vertraglichen Anspruch aus § 670 beschränkt bleiben. Dass das nämlich wichtig werden kann, zeigt folgendes Beispiel:
Beispiel
U benötigt für seinen Geschäftsbetrieb ein größeres Darlehen, das er bei Bank B beantragt. Diese besteht auf Sicherheiten, die U nicht hat. Er betreibt sein Unternehmen auf dem Gelände des V. V will seinen Mieter nicht verlieren und hilft U, in dem er auf dem Grundstück eine Sicherungsgrundschuld zugunsten der B bestellt und mit B einen Sicherungsvertrag schließt, dass diese Grundschuld der Absicherung des Darlehens dient. Gleichzeitig verbürgt sich der schwerreiche Großonkel O für dieses Darlehen. U wird zahlungsunfähig und B will das Grundstück verwerten. V zahlt.
Hätte V als Regressanspruch nur den § 670 gegen U, so wäre O aus dem sprichwörtlichen Schneider. Denn seine Bürgschaft sichert nur das Darlehen, nicht aber den Anspruch des V gegen U aus § 670. Im Ergebnis ist man sich einig, dass der Sicherungsgeber einer nichtakzessorischen Kreditsicherung bei Zahlung ebenfalls die Forderung erhalten muss.[6] Lediglich der Weg ist streitig – siehe dazu näher unter 445 ff.
Anmerkungen
Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 905.
Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 905.
Definition nach Medicus/Petersen a.a.O.
Cessio (lat.) = Abtretung; legis (lat, Genitiv von lex: das Gesetz) = des Gesetzes.
Vgl. zur Rückgriffskondiktion im Skript „Schuldrecht BT II“ Rn. 339 ff.
So zur Grundschuld: Westermann Sachenrecht Rn. 542.
2. Teil Die Personalsicherheiten
Inhaltsverzeichnis
B. Andere akzessorische Sicherungsmittel
C. Nichtakzessorische Sicherungsmittel
2. Teil Die Personalsicherheiten › A. Die Haftung des Bürgen
A. Die Haftung des Bürgen
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Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen gemäß § 765 Abs. 1
I.Anspruchsentstehung
1.Vertragliche Vereinbarung einer Bürgschaft
Abgrenzung zu verwandten RechtsinstitutenRn. 46
2.Form, § 766
BlanketturkundeRn. 52
Formfreiheit der Bürgschaft eines KaufmannesRn. 54
3.Keine Unwirksamkeit aus anderen Gründen
Anfechtung wegen IrrtumsRn. 58
Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher AngehörigerRn. 62
Inhaltskontrolle von Bürgschafts-AGBRn. 71
4.Entstehen der gesicherten Forderung
Absicherung eines ErsatzanspruchsRn. 80
5.Umfang der Haftung
6.Sonstige Voraussetzungen/Einwendungen
Gegenanspruch des Bürgen aus c.i.c.Rn. 86
II.Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere:
1.Erfüllung und Erfüllungssurrogate
2.Erlöschen der Hauptforderung
3.Widerruf des Bürgen
Widerrufsrecht aus § 312Rn. 91
4.Erlöschen nach §§ 776, 777
III.Durchsetzbarkeit
1.Eintritt des Sicherungsfalles
2.Einreden des Hauptschuldners, § 768
3.Einrede der Anfechtbarkeit/Aufrechenbarkeit, § 770
4.Einrede der Vorausklage, § 771
5.Sonstige Einreden
2. Teil Die Personalsicherheiten › A. Die Haftung des Bürgen › I. Die Voraussetzungen der Bürgenhaftung
I. Die Voraussetzungen der Bürgenhaftung
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Wir betrachten die Bürgschaft anhand des primären Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen aus dem Bürgschaftsvertrag gemäß § 765 Abs. 1. Wir gehen den Anspruch anhand der Prüfungsschritte „Anspruch entstanden?“, „Anspruch erloschen?“ und „Anspruch durchsetzbar?“ im Einzelnen durch und behandeln auf jeder Stufe die sich dort stellenden Probleme.