BGB Allgemeiner Teil II. Achim Bönninghaus
JURIQ-Klausurtipp
Sie beginnen die Prüfung eines einseitigen Rechtsgeschäfts mit seinem Zustandekommen, also mit der entsprechenden Willenserklärung. So startet beispielsweise die Prüfung des einseitigen Rechtsgeschäfts „Kündigung“ oder „Anfechtung“ mit dem Punkt „Kündigungserklärung“ bzw. „Anfechtungserklärung“.
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Geht es um ein Rechtsgeschäft in Form eines Vertrages (z.B. Kauf, Übereignung, Abtretung), gilt die aus §§ 147, 151 S. 1 Hs. 1 folgende Grundregel: Der Vertrag kommt erst durch Annahme des Antrags zustande.
Erst wenn Antrag (Angebot) und Annahme wirksam vorliegen und den inhaltlichen sowie zeitlichen Anforderungen genügen, ist der Vertrag zustande gekommen. Erst die so erzielte Einigung legt Art und Inhalt des vertraglichen Rechtsgeschäfts fest.[7]
Beispiel
Aus dem Kaufangebot alleine können sich die Vertragspartner, der Kaufgegenstand und der Kaufpreis noch nicht verbindlich ergeben. Denn der Adressat des Angebots könnte das vorgeschlagene Geschäft ja gänzlich ablehnen (kein Vertragsschluss, vgl. § 146 Var. 1) oder aber Änderungswünsche haben (noch kein Vertragsschluss, vgl. § 150 Abs. 2). Was gelten soll, entscheidet erst die verbindliche Einigung über alle erheblichen Punkte.
Anmerkungen
So bereits das RG in RGZ 68, 322, 324, wonach das „äußere Zustandekommen“ eines Rechtsgeschäfts von seiner „inneren“ Wirksamkeit zu trennen ist.
Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 3.
Zur Wirksamkeit von Willenserklärungen siehe die Darstellung im Skript „„BGB AT I“ unter Rn. 97 ff.
Siehe Fußnote 2.
Vgl. etwa Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 3, wo sämtliche Aspekte, die die Wirksamkeit von Willenserklärung und Rechtsgeschäft betreffen, unter dem Begriff „Wirksamkeitsvoraussetzungen“ zusammengefasst werden.
Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 27, 28.
Ausführlich zum Zustandekommen von Verträgen siehe Skript „BGB AT I“ Rn. 238 ff.
1. Teil Einführung › C. Die Wirksamkeitserfordernisse
C. Die Wirksamkeitserfordernisse
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Obwohl das Rechtsgeschäft zustande gekommen ist und damit existiert, werden die mit ihm verfolgten Rechtsfolgen („Wirkungen“) noch nicht unbedingt ausgelöst. Das Rechtsgeschäft kann wirkungslos, d.h. unwirksam sein. Wir unterscheiden streng zwischen dem Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts und seiner Wirksamkeit.[1]
Je nach Art des Rechtsgeschäfts und der an ihm beteiligten Personen kennt das Gesetz zunächst besondere Wirksamkeitserfordernisse.
Wirksamkeitserfordernisse werden durch solche Normen begründet, die die Wirksamkeit eines konkret zustande gekommenen Rechtsgeschäfts von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.
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Das Fehlen eines Wirksamkeitserfordernisses führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, sondern zu seiner schwebenden Unwirksamkeit.[2] Das Rechtsgeschäft kann noch keine Wirkungen entfalten, weil es noch nicht wirksam ist. Es kann aber noch wirksam werden.
Beispiele
• | Fehlende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters im Fall von § 107; |
• | Fehlende Vertretungsmacht bei Vertretergeschäft in Fällen der §§ 177, 180 S. 2, 3; |
• | Fehlende Realakte wie die Übergabe i.S.d. § 929 S. 1, die Eintragung im Grundbuch i.S.d. § 873 Abs. 1. |
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Diese gesetzlichen Wirksamkeitserfordernisse („Rechtsbedingungen“) sind von den rechtsgeschäftlichen Bedingungen i.S.d. § 158 zu unterscheiden.
Die durch ein Rechtsgeschäft geschaffene Bedingung i.S.d. § 158 setzt die Wirksamkeit dieses Rechtsgeschäfts logisch voraus. Ansonsten würde diese Bedingung noch nicht gelten. Die Geltung der Bedingung gehört zum Inhalt des Rechtsgeschäfts und ist sozusagen seine erste Rechtsfolge. Das Rechtsgeschäft ist im Fall des § 158 Abs. 1 also notwendigerweise wirksam – das Rechtsgeschäft entfaltet aber vor Bedingungseintritt noch keine weiteren inhaltlichen Wirkungen.[3]
Anmerkungen
Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 3, 27 f.
Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 31 f.
Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 32, Einf. v. § 158 Rn. 8; Leenen „Willenserklärung und Rechtsgeschäft“, JURA 2007, 721, 722 f. unter Ziff. II 3.
1. Teil Einführung › D. Die Wirksamkeitshindernisse
D. Die Wirksamkeitshindernisse
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Je nach Art und Inhalt des Rechtsgeschäfts und der an ihm beteiligten Personen können außerdem besondere Wirksamkeitshindernisse bestehen.
Wirksamkeitshindernisse werden durch solche Normen begründet, die zur Nichtigkeit eines konkret zustande gekommenen Rechtsgeschäfts führen.
Anders als die Wirksamkeitserfordernisse fällen die Wirksamkeitshindernisse das endgültige Urteil über die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, indem sie es für nichtig (= endgültig unwirksam) erklären. Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an dauerhaft gegenüber jedermann unwirksam.[1] Wirksamkeitshindernisse können sich auch aus Gesetz oder einem