BGB Allgemeiner Teil II. Achim Bönninghaus
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Bestimmte Vorschriften sehen eine abgeschwächte Form der Unwirksamkeit vor, nämlich eine „relative Unwirksamkeit“. Die Besonderheit besteht hier darin, dass das Geschäft nur gegenüber bestimmten Personen unwirksam ist, gegenüber allen anderen Personen aber wirksam.[2]
Beispiele
• | Veräußerungsverbote nach §§ 135, 136, |
• | vormerkungswidrige Verfügung, § 883 Abs. 2. |
Die Anwendungsfälle gehören thematisch ins Sachenrecht und werden dort behandelt.
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Wir werden uns in diesem Skript mit den allgemeinen Wirksamkeitserfordernissen und -hindernissen von Rechtsgeschäften beschäftigen, die im ersten Band noch nicht behandelt wurde. Es geht um folgende Themen: Stellvertretung (§§ 164 ff.), Formvorschriften (§ 125), Verbots- oder Sittenwidrigkeit (§§ 134, 138) und Anfechtung (§§ 119 ff.). Abschließend betrachten wir die Reichweite der Nichtigkeit (§ 139), die Umdeutung nach § 140 und die Bestätigung nach § 141.
Die Wirksamkeitshindernisse des Allgemeinen Teils werden aus Gründen der besseren Verständlichkeit und zur Verdeutlichung ihrer Examensrelevanz nicht nur hier im Allgemeinen, sondern auch in den anderen Skripten bei den konkreten Rechtsgeschäften, wo sie im Examen typischerweise auftauchen, kurz wiederholt.[3]
Anmerkungen
Schreiber „Die Nichtigkeit von Verträgen“, JURA 2007, 25 ff. unter Ziff. I.
Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB, Rn. 493; Schreiber JURA 2007, 25 ff. unter Ziff. I.
So werden beispielsweise Formfragen beim Kauf (§ 311b Abs. 1), Miete (§§ 550, 568), Bürgschaft (§ 766) oder Auflassung (§ 925) angesprochen und dadurch wiederholt.
2. Teil Die Stellvertretung
Inhaltsverzeichnis
D. Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 177
E. Einseitiges Rechtsgeschäft mit Vertreter ohne Vertretungsmacht
F. Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht, § 179
2. Teil Die Stellvertretung › A. Einführung
A. Einführung
2. Teil Die Stellvertretung › A. Einführung › I. Aktive und passive Vertretung
I. Aktive und passive Vertretung
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Nach § 164 Abs. 1 S. 1 „wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen.“ Dies beschreibt den Fall der „aktiven“ Stellvertretung. Da das BGB auch den „Vertreter“ ohne Vertretungsmacht kennt (vgl. §§ 177 ff.), spielt die Vertretungsmacht als solche für den Definition des „Vertreters“ keine Rolle.[1]
(Aktiver) Vertreter ist, wer eine eigene Willenserklärung im fremden Namen abgibt.[2]
Hinter dem Definitionsmerkmal der „eigenen“ Willenserklärung steckt die Abgrenzung zum Erklärungsboten. Dieser überbringt lediglich eine fremde Erklärung und fungiert sozusagen als Transportmittel. Aus diesem Grunde kommt es beim Boten im Hinblick auf § 105 Abs. 1 nicht auf dessen Geschäftsfähigkeit an[3], sondern nur auf die Geschäftsfähigkeit der Person, deren Erklärung der Bote übermittelt. Im Fall der (aktiven) Stellvertretung stammt die Willenserklärung hingegen vom Vertreter, die Wirkungen des Rechtsgeschäfts sollen nach der Erklärung des Vertreters aber den Vertretenen treffen, in dessen Namen gehandelt wird. Der Vertreter ist diejenige Person, die beim Rechtsgeschäft selbständig tätig wird. Der Vertretene handelt selbst nicht. Ihn treffen aber unter den weiteren Voraussetzungen des Vertretungsrechts unmittelbar die Wirkungen des Vertreterhandelns. Man nennt diese Selbstständigkeit des Vertreters auch Repräsentationsprinzip.[4]
Daher sind beim Vertretergeschäft die Geschäftsfähigkeit und die sonstigen Wirksamkeitsfragen seiner Willenserklärung gem. §§ 116 ff. in Bezug auf die Person des Vertreters zu prüfen. So kommt es beispielsweise bei der Frage der Geschäftsfähigkeit auf die Geschäftsfähigkeit des Vertreters an und nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Vertretenen.
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§ 164 Abs. 3 beschreibt den Fall der „passiven“ Stellvertretung oder auch „Empfangsvertretung“. Danach soll die vorstehende Wirkung des § 164 Abs. 1 „entsprechend“ gelten, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt. Mit der „passiven“ Empfangsvertretung haben wir uns bereits im 1. Band im Zusammenhang mit dem Zugang einer Willenserklärung beschäftigt.[5]
Entscheidend