AGB-Recht. Martin Schwab

AGB-Recht - Martin Schwab


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Nachfristdauer in AGB des Schuldners

       e)Ablehnungsandrohung als Voraussetzung für Schadensersatz und Rücktritt

       f)Totalrechte bei Teilleistung

       g)Totalrechte bei Schlechtleistung

       h)Erschwerte Ausübung der Sekundärrechte

       i)Verschuldensabhängiges Rücktrittsrecht

       II.Schadensersatz statt der unmöglichen Leistung und Rücktritt wegen Unmöglichkeit der Leistung

       1.Überblick über das geltende Recht

       a)Die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit

       b)Der Begriff der Unmöglichkeit

       c)Vorübergehende Unmöglichkeit

       d)Unverhältnismäßiger Leistungsaufwand

       e)Der Anspruch auf die Gegenleistung

       f)Schadensersatz und Pflichtverletzung

       2.Garantiehaftung des Schuldners durch AGB des Gläubigers

       3.Haftungsbeschränkung auf das negative Interesse in AGB des Schuldners

       4.Vorübergehende Unmöglichkeit

       a)Vorübergehende Befreiung von der Leistungspflicht

       b)Rücktritt des Gläubigers

       5.Gefahrtragungsregeln in AGB

       a)Ohne Leistung keine Gegenleistung

       b)Annahmeverzug des Gläubigers

       III.Das Zusammentreffen mehrerer Rechtsbehelfe des Gläubigers in AGB des Schuldners

       1.Ausschluss des Schadensersatzanspruchs nach erklärtem Rücktritt

       2.Gegenfristvorbehalt des Schuldners

       3. KapitelDer Umfang der vertraglichen Haftung

       I.Haftungsbeschränkungen

       1.Selbstbelieferungsklauseln

       2.Haftungsbeschränkung dem Grunde nach

       a)Kein Ausschluss der Vorsatzhaftung

       b)Kein Ausschluss der Haftung für Personenschäden

       c)Kein Ausschluss der Haftung für grobes Verschulden

       d)Kein Ausschluss der Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten

       aa)Grundsatz

       bb)Formulierung einer Haftungsfreizeichnungsklausel

       cc)Hauptleistungspflicht als „wesentliche Vertragspflicht“

       dd)Rechtzeitige Leistung als „wesentliche Vertragspflicht“

       ee)Informations- und Obhutspflichten als „wesentliche Vertragspflichten“

       ff)Das Sonderproblem: Befreiung von der Pflicht zum Aufwendungsersatz nach § 284 BGB?

       (1)Überblick über


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