Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern. Katrin Cosack
2.Kriminalisierung des Arbeitsrechts
3.Arbeitsrechtlicher Grundsatz der individuellen Rechtsverteidigung
4.Gefährdung der betrieblichen Mitbestimmung durch Haftungsrisiken
III.Auseinandersetzung mit den Argumenten der Strafrechtsgegner
1.Zum Argument der Gefährdung der betrieblichen Mitbestimmung durch Haftungsrisiken
2.Zum Argument der Autonomie der Betriebsparteien
3.Zum Argument der Kriminalisierung des Arbeitsrechts
4.Zum arbeitsrechtlichen Grundsatz der individuellen Rechtsverteidigung
IV.Ergebnis zu B.: Kein genereller Ausschluss der staatlichen Strafverantwortung unter Opportunitätsgesichtspunkten
C.Ausschluss staatlicher Strafverantwortung wegen ausreichender Ahndungs- und Kontrollmechanismen des Betriebsverfassungsrechts?
I.Straf- und Bußgeldvorschriften gemäß §§ 119 ff. BetrVG
1.Teilnehmerstrafbarkeit gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
2.Antragserfordernis gemäß § 119 Abs. 2 BetrVG
II.Ahndung der Verletzung gesetzlicher Pflichten gemäß § 23 BetrVG
III.Rechtsschutzmöglichkeiten der Arbeitnehmer gegen den Betriebsrat im Rahmen einzelner Mitbestimmungsrechte
1.Mitbestimmung bei vorübergehender Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
2.Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen gemäß § 99 BetrVG
3.Widerspruchsrecht bei Kündigungen gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG
a)Vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG
b)Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch
c)Vergleich zwischen vorläufigem und allgemeinem Weiterbeschäftigungsanspruch
d)Fehlende Transparenz und Korruptionsgefahr
4.Das Zustimmungserfordernis gemäß § 102 Abs. 6 BetrVG
5.Druckkündigung gemäß § 104 BetrVG
6.Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG i.V.m. § 1 Abs. 5 KSchG
a)Voraussetzungen und Auswirkungen
b)Keine gesetzliche Absicherung der ordnungsgemäßen Sozialauswahl durch den Betriebsrat
7.Sozialplan gemäß § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG
D.Ausschluss von Strafe als Ultima Ratio aufgrund unrechtskompensierender zivilrechtlicher Haftung?