Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern. Katrin Cosack
target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_55094e06-8e8e-5401-b2d9-691698ee4b51">Denkbare Anspruchsgrundlagen
1.Vertragliche Ansprüche gegen den Betriebsrat
2.Bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den Betriebsrat
3.Haftung des Arbeitgebers für sein eigenes oder das Fehlverhalten des Betriebsrats
4.Deliktische Ansprüche gemäß §§ 823 ff. BGB
b)Haftung des einzelnen Betriebsratsmitglieds
aa)Einschränkung wegen grundsätzlicher Inkompatibilität von Delikts- und Betriebsverfassungsrecht?
bb)Einschränkung der für § 823 Abs. 2 BGB in Betracht kommenden Schutzgesetze auf solche, die ein Betriebsratsmitglied allein verletzen kann?
cc)§ 75 BetrVG als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB?
dd)Keine praktische Durchsetzbarkeit wegen Nichtanwendbarkeit von § 830 Abs. 1 S. 2 BGB
Teil 2 Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern
A.Tatbestandsvoraussetzungen der Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB und Verfassungsmäßigkeit laut Bundesverfassungsgericht
B.Vermögensqualität des Arbeitsverhältnisses
I.Abgrenzung zur Arbeitsleistung als Vermögenswert
II.Der zukünftige Lohn-/Gehaltsanspruch als Anwartschaft
1.Allgemeine Voraussetzungen für den Vermögenscharakter einer Exspektanz
2.Konsequenzen für den zukünftigen Lohn-/Gehaltsanspruch
III.Notwendigkeit restriktiven Herangehens wegen §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 3 StGB
C.Die Vermögensbetreuungspflicht des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitnehmer
I.Die Vermögensbetreuungspflicht als besonderes persönliches Merkmal und ihre Bedeutung als Garantenpflicht
II.Inhalt der Vermögensbetreuungspflicht
III.Darstellung und Auseinandersetzung mit der Auffassung Lobingers zur Vermögensbetreuungspflicht des Betriebsrats gegenüber Arbeitnehmern
1.Die „verfügungsgleiche Macht“ des Betriebsrats nach Lobinger
a)Im Rahmen des Sozialplans gemäß § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG
b)Im Rahmen des Interessenausgleichs mit Namensliste gemäß § 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG i.V.m. § 1 Abs. 5 KSchG
c)Im Rahmen des Widerspruchsrechts bei Kündigungen gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG
2.Keine allgemeine Vermögensbetreuerstellung des Betriebsrats