Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern. Katrin Cosack
zu III.
V.Ergebnis zu D.: Strafbarkeit von Betriebsräten und Arbeitgeber wegen Begehung des bzw. Teilnahme am Grunddelikt gemäß § 266 Abs. 1 StGB
E.Besonders schwerer Fall gemäß § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 3 StGB
II.Vorsatz hinsichtlich des Verzichts auf Kündigungsschutz
III.Kongruenz mit der zivilrechtlichen Schadensminderungspflicht
A.Zusammenfassung der theoretischen Konsequenzen de lege lata
I.Strafbarkeit von Betriebsräten und Arbeitgeber gemäß § 266 StGB bzw. §§ 266, 26 StGB
II.Strafbarkeit der Betriebsräte gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG i.V.m. § 26 oder § 27 StGB, bzw. des Arbeitgebers gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
III.Keine Strafbarkeit des leitenden Angestellten gemäß § 266 Abs. 1 StGB gegenüber dem Unternehmen wegen der Vornahme einer Betriebsratsbegünstigung
B.Praktische Konsequenzen de lege lata
I.Beweisproblematik bei § 266 StGB und Verfahrenshindernis bei § 119 Abs. 1 Nr. 3 StGB
2.Antragsdelikt mit Antragsberechtigung in den Händen der potentiellen Täter
I.Status quo und mögliche Ansatzpunkte für Änderungen
1.Erweiterung der Strafbarkeit von Betriebsräten auch auf Missbrauch von anderen Arbeitnehmermitbestimmungsrechten?
2.Erweiterung von § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG auf Bestechung und Bestechlichkeit, ggf. im Gegenzug zur Abschaffung des Ehrenamtsprinzips?
III.Formale Änderungsvorschläge
1.Erweiterung der Antragsberechtigung gemäß § 119 Abs. 2 BetrVG auf einzelne Betriebsratsmitglieder und Arbeitnehmer
2.Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit des Abstimmverhaltens
IV.Ergebnis zu C. und abschließende Würdigung
Teil 4 Zusammenfassung in Thesen
Teil 1 Das Verhältnis Arbeitnehmer – Betriebsrat: Ein strafrechtsfreier Raum?
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung in die Problematik und Ausblick auf den Gang der Untersuchung
B. Autonomie der Betriebsverfassung contra Strafverantwortung des Staates
C. Ausschluss staatlicher Strafverantwortung wegen ausreichender Ahndungs- und Kontrollmechanismen des Betriebsverfassungsrechts?
D.
Ausschluss von Strafe als Ultima Ratio aufgrund unrechtskompensierender