Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern. Katrin Cosack

Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern - Katrin Cosack


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oder andere, z.B. zivilrechtliche, Ahndungsmechanismen verböten die Anwendung von Strafrecht als Ultima Ratio, näher beleuchten.

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      Der darauf folgende zweite Teil widmet sich der strafrechtlichen Untersuchung des Betriebsratsverhaltens im Hinblick auf den Untreuevorwurf gemäß § 266 StGB. Die Frage einer Vermögensbetreuungspflicht des Betriebsrats zugunsten der Arbeitnehmer wird hier im Vordergrund stehen. Dabei wird zunächst der Betriebsrat der Einfachheit halber als Kollektiv behandelt, obwohl eine strafrechtliche Ahndung selbstverständlich nur das einzelne Betriebsratsmitglied betreffen könnte. Bei der später unverzichtbaren Konkretisierung auf die strafrechtliche Verantwortung des einzelnen Betriebsratsmitglieds wird auch die Problematik des einzelnen Tatbeitrags innerhalb von Gremienentscheidungen zu behandeln sein.

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      Im dritten Teil sollen kriminalpolitische Überlegungen angestellt werden. Dabei werde ich prüfen, ob es zur Korruptionsbekämpfung angeraten sein könnte, bestimmte gesetzliche Modifikationen im Betriebsverfassungsgesetz vorzunehmen, bevor im vierten und letzten Teil die gewonnen Erkenntnisse thesenartig zusammengefasst werden.

      Anmerkungen

       [1]

      Anders sieht dies aus bei der Frage nach einer Strafbarkeit von Betriebsratsmitgliedern zum Nachteil des Arbeitgebers. Dieser Untersuchungsansatz wird in der Literatur durchaus häufiger verfolgt, vgl. etwa Achenbach Zur Strafbarkeit von Betriebsratsmitgliedern, Einl. S. 2.

       [2]

      Lobinger Arbeitsstrafrecht im Umbruch, S. 99 ff.

       [3]

      Zoglmann Rechtspflichten der Betriebsräte, S. 203, 204, 210. Wann ein Pflichtverstoß evident ist, präzisiert er jedoch nicht näher.

       [4]

      Schönke/Schröder-Perron § 266 Rn. 26. Reaktionen aus der Literatur auf Zoglmanns Ausführungen lagen bei Drucklegung noch nicht vor.

       [5]

      Vogel Diskussionsbeitrag zum Vortrag Rieble, Arbeitsstrafrecht im Umbruch, S. 17, 44, sieht die Notwendigkeit, das Korruptionsverbot auch im Arbeitsrecht mit strafrechtlichen Mitteln zu schützen. § 266 StGB sei dafür neben § 119 BetrVG derzeit allerdings nur ein Behelf.

       [6]

      So die Begründung des Gesetzesentwurfs zum Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt 2004, BT-Drucks. 12/2443, S. 149.

       [7]

      U. Fischer BB 2007, 997, 998.

       [8]

      Rüthers NJW 2007, 195, 197.

       [9]

      Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.9.2001, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 G zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 20.4.2013 (BGBl. I, 868).

       [10]

      LAG Köln Urteil vom 29.7.2004, Az.: 5 Sa 63/04.

       [11]

      Vorgehend und im Ergebnis gleichlautend: ArbG Köln Urteil vom 5.11.2003, Az.: 10 Ca 5654/03.

       [12]

      Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.8.1969, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 20.4.2013 (BGBl. I, 868).

       [13]

      Gegen die Ersetzung der Anhörung durch die Namensliste: Gaul BB 2004, 2686, 2691.

       [14]

      LAG Sachsen Urteil vom 27.8.2008, Az.: 2 Sa 752/07; vorgehend ArbG Bautzen Urteil vom 26.2.2007, Az.: 3 Ca 3245/07.

       [15]

      Rieble Arbeitsstrafrecht im Umbruch, S. 17, 38, sieht die Arbeitnehmer hier „verraten und verkauft“ und fordert ihren strafrechtlichen Schutz. Anderenfalls seien sie vom Staat „im Stich gelassen“.

       [16]

      Belling Haftung des Betriebsrats, S. 65, 68.

       [17]

      Wie von Belling Haftung des Betriebsrats, S. 70, nachdrücklich befürwortet.

       [18]

      Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1998, zuletzt geändert durch Art. 1 49. StrafrechtsänderungsG vom 21.1.2015 (BGBl. I, 10).

       [19]

      Zur begrifflichen Einordnung Brüssow/Petri Rn. 2.

       [20]

      Rieble/Giesen/Junker Arbeitsstrafrecht im Umbruch, Vorwort, S. 5.

       [21]

      Rieble/Giesen/Junker Arbeitsstrafrecht im Umbruch, Vorwort, S. 5.

       [22]

      Preis RdA 2003, 65, 75.

       [23]

      So wurde der Gesamt- und Konzernbetriebsratsvorsitzende der VW AG Volkert wegen Beihilfe zu einer ihn begünstigenden Untreue des Arbeitsdirektors Hartz verurteilt (zunächst LG Braunschweig Urteil vom 25.1.2007, AZ.: 6 KLs 48/06, im Wesentlichen bestätigt durch BGH Urteil vom 17.9.2009, Az.: 5 StR 521/08, NJW 2010, 92 ff.). Der Vorsitzende der im Betriebsrat der Siemens-AG vertretenen Aktionsgemeinschaft unabhängiger Betriebsangehöriger (AUB) Schelsky wurde wegen Beihilfe zur Untreue erstinstanzlich vom LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 24.11.2008, Az.: 3 KLs 501 Js 1777/2008) verurteilt, was vor dem BGH jedoch aufgrund des seiner Ansicht nach fehlenden vermögensschützenden Charakters des verletzten § 119 BetrVG keinen Bestand hatte (BGH Beschluss vom 13.9.2010, Az.: 1 StR 220/09, NStZ 2011, 37 ff.).

       [24]

      Rieble Arbeitsstrafrecht im Umbruch, S. 17, 48.

      


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