Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern. Katrin Cosack

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rel="nofollow" href="#ulink_1bdb667b-b352-5371-ad20-2922847a3935">(1)BGH zu Siemens/AUB

       (2)BGH zum Kölner Parteispendenfall

       c)Ergebnis zu 5.

       6.Der Pflichtcharakter der betriebsverfassungsrechtlichen Generalklauseln und seine Ausstrahlungswirkung auf einzelne Mitbestimmungsrechte

       a)§ 2 Abs. 1 BetrVG

       aa)Ausstrahlungswirkung auf Mitbestimmungsrechte

       bb)Jedoch kein individueller Arbeitnehmerschutz

       b)Arbeitnehmerschutz durch das Überwachungsgebot gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG

       aa)Recht und Billigkeit

       bb)Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlungsgebot

       cc)Auswirkung der Legalitätspflicht auf Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Beteiligungsrechte

       (1)Im Rahmen des Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Voraussetzungen eines Mitbestimmungstatbestands

       (2)Im Rahmen des Ermessensspielraums zur Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts

       dd)Ergebnis zu b): Untreuerelevanter Arbeitnehmerschutz durch § 75 Abs. 1 BetrVG nur bei ausschließlich individualschützendem Beteiligungsrecht

       7.Ergebnis zu IV.

       V.Ermittlung von Vermögensbetreuungspflichten durch Anwendung der gewonnenen Erkenntnisse auf die in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestände

       1.Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 BetrVG

       a)Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

       b)Festsetzung leistungsbezogener Entgelte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG

       c)Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

       d)Zeitliche Lage des Urlaubs gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG

       e)Soziale Leistungen und Wohnraum gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 BetrVG

       f)Ergebnis zu 1.: Keine Vermögensbetreuungspflicht wegen kollektiver Regelungsintention

       2.Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen, § 99 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 BetrVG

       a)Kein Vermögensbezug der einzelnen Beteiligungsgegenstände bei verweigerter Zustimmung zur Verbesserung der Arbeitnehmersituation

       b)Keine ausschließlich individuelle Schutzrichtung bei Zustimmung trotz Verschlechterung der Arbeitnehmersituation

       c)Ergebnis zu 2.

       3.Mitbestimmung bei Kündigungen gemäß § 102 Abs. 2, 3 BetrVG

       a)Bestimmung des Schutzzwecks und Abgrenzung von der Folge des Kündigungswiderspruchs

       b)Ausschließlich individualschützender Charakter

       c)Keine Auswirkung der fehlenden Verhinderungswirkung des Widerspruchs

       d)Keine Auswirkung des dennoch möglichen Kündigungsschutzprozesses

       e)Ergebnis zu 3.

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