Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern. Katrin Cosack
rel="nofollow" href="#ulink_1bdb667b-b352-5371-ad20-2922847a3935">(1)BGH zu Siemens/AUB
(2)BGH zum Kölner Parteispendenfall
6.Der Pflichtcharakter der betriebsverfassungsrechtlichen Generalklauseln und seine Ausstrahlungswirkung auf einzelne Mitbestimmungsrechte
aa)Ausstrahlungswirkung auf Mitbestimmungsrechte
bb)Jedoch kein individueller Arbeitnehmerschutz
b)Arbeitnehmerschutz durch das Überwachungsgebot gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG
bb)Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlungsgebot
cc)Auswirkung der Legalitätspflicht auf Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Beteiligungsrechte
(1)Im Rahmen des Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Voraussetzungen eines Mitbestimmungstatbestands
(2)Im Rahmen des Ermessensspielraums zur Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts
dd)Ergebnis zu b): Untreuerelevanter Arbeitnehmerschutz durch § 75 Abs. 1 BetrVG nur bei ausschließlich individualschützendem Beteiligungsrecht
V.Ermittlung von Vermögensbetreuungspflichten durch Anwendung der gewonnenen Erkenntnisse auf die in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestände
1.Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 BetrVG
a)Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
b)Festsetzung leistungsbezogener Entgelte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG
c)Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
d)Zeitliche Lage des Urlaubs gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG
e)Soziale Leistungen und Wohnraum gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 BetrVG
f)Ergebnis zu 1.: Keine Vermögensbetreuungspflicht wegen kollektiver Regelungsintention
2.Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen, § 99 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 BetrVG
a)Kein Vermögensbezug der einzelnen Beteiligungsgegenstände bei verweigerter Zustimmung zur Verbesserung der Arbeitnehmersituation
b)Keine ausschließlich individuelle Schutzrichtung bei Zustimmung trotz Verschlechterung der Arbeitnehmersituation
3.Mitbestimmung bei Kündigungen gemäß § 102 Abs. 2, 3 BetrVG
a)Bestimmung des Schutzzwecks und Abgrenzung von der Folge des Kündigungswiderspruchs
b)Ausschließlich individualschützender Charakter
c)Keine Auswirkung der fehlenden Verhinderungswirkung des Widerspruchs
d)Keine Auswirkung des dennoch möglichen Kündigungsschutzprozesses