Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern. Katrin Cosack

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href="#ulink_58ce154a-109e-562d-8f13-1eb93eecbdea">Die Zustimmung des Betriebsrats als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung gemäß § 102 Abs. 6 BetrVG

       5.Die sogenannte Druckkündigung gemäß § 104 BetrVG

       6.Sozialplan gemäß § 112 Abs. 1 S. 2, 3 BetrVG

       7.Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG i.V.m. § 1 Abs. 5 KSchG

       8.Ergebnis zu V.: Vermögensbetreuungspflichten nur bei § 102 BetrVG

       VI.Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch Ermessensmissbrauch; Korruptionsbezug

       1.Arten von Ermessensfehlern

       2.Vorsatz nur beim Ermessensmissbrauch

       3.Ermessensmissbrauch und Wechselwirkung mit der Betriebsratsbegünstigung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

       4.Ergebnis zu VI.

       VII.Vermögensbetreuungspflicht des einzelnen Betriebsratsmitglieds

       VIII.Zusammenfassung und Ergebnis zu C.

       D.Weitere Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 266 Abs. 1 StGB

       I.Vermögensnachteil des Arbeitnehmers

       1.Kündigung oder Entlassung?

       2.Verlust des Weiterbeschäftigungsanspruchs?

       3.Ergebnis zu I.

       II.Kausalitätsfragen

       1.Kausalität der Gremienentscheidung für den Eintritt des Vermögensnachteils

       2.Kausalität des einzelnen Votums für den Betriebsratsbeschluss

       a)Die Gegenstimme

       b)Die Zustimmung

       c)Die Enthaltung

       d)Ergebnis zu 2.

       3.Keine Beschlussfassung, sondern Zustimmungsfiktion gemäß § 102 Abs. 2 S. 2 BetrVG

       III.Objektive Zurechnung des Vermögensschadens in Gestalt der Kündigungserklärung

       1.Grundsätzlich zur Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Vorsatzdelikt Untreue

       2.Folgen für die Untersuchung

       a)Pflichtwidrigkeitszusammenhang

       aa)Beim Unterlassen des Kündigungswiderspruchs gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG

       bb)Bei der Zustimmung gemäß § 102 Abs. 6 BetrVG

       b)Schutzzweckzusammenhang; Vermögensbetreuungspflicht als Sorgfaltsanforderung

       aa)Rechtsnormverstoß als Vermögensbetreuungspflichtverletzung: Differenzierender Ansatz

       bb)Nicht differenzierender Ansatz und Kritik

       cc)Generelle Kritik am Erfordernis des Schutzzweckzusammenhangs und Auseinandersetzung mit ihr

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