Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern. Katrin Cosack

Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern - Katrin Cosack


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nicht beeinflusst worden sei, da die vom Betriebsrat gestellte Bedingung keinen Eingang in den Interessenausgleichsvertrag gefunden habe. Dass diesem aber nur aufgrund der vorher ausgehandelten Begünstigung einiger seiner Mitglieder überhaupt vom Betriebsrat zugestimmt wurde, berücksichtigt das Gericht nicht. Die Kündigungsschutzklage wurde abgewiesen.[15]

      Teil 1 Das Verhältnis Arbeitnehmer – Betriebsrat: Ein strafrechtsfreier Raum?A. Einführung in die Problematik und Ausblick auf den Gang der Untersuchung › II. Strafrechtliche Annäherung

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      Während im ersten Fall aufgrund der Kündigungsschutzklage ein Arbeitsplatzverlust gerade noch abgewendet werden konnte, bedeutet die Bestätigung der Kündigungen im zweiten Fall eine erhebliche existenzielle Problematik mindestens für einige der gekündigten Arbeitnehmer.

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      Hierfür maßgeblich verantwortlich war mit dem Betriebsrat ein arbeitnehmernahes Organ der Betriebsverfassung, dessen Mitglieder nach den Feststellungen des Gerichts ihr Amt verbotenerweise zur Besserstellung von Gewerkschaftskollegen, bzw. zu ihrer eigenen Besserstellung benutzt haben.

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      Den Unbefangenen mag es erstaunen, dass Vorgänge wie die geschilderten außerhalb der arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzklageverfahren, im Rahmen derer sie offenbar geworden sind, bisher ohne Bedeutung in der strafgerichtlichen Praxis geblieben sind und auch, dass selbst das strafrechtliche Schrifttum sich zur Frage einer möglichen Strafbarkeit von Betriebsräten wegen arbeitnehmerschädlichen Verhaltens weitgehend einhellig zurückhält.

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      Teil 1 Das Verhältnis Arbeitnehmer – Betriebsrat: Ein strafrechtsfreier Raum?A. Einführung in die Problematik und Ausblick auf den Gang der Untersuchung › III. Gang der Untersuchung

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      Die Berechtigung dieser Argumente möchte ich nachfolgend näher untersuchen.

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      Im weiteren Verlauf des ersten Teils werde ich unter B. also die Konzeption des Betriebsverfassungsrechts unter der Fragestellung betrachten, ob sie tatsächlich geeignet ist, den Staat von seiner Strafverantwortung selbst bei vorsätzlicher Schädigung eines Arbeitnehmers generell zu entbinden mit der Folge, dass damit bereits jede nähere strafrechtliche Befassung mit potentiell arbeitnehmerschädlichem Betriebsratsverhalten im Keim zu ersticken wäre.

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      Daran anschließend


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