Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern. Katrin Cosack

Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern - Katrin Cosack


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sondern eingebettet in das Arbeitsverhältnis selbst ausgeübt. Weil hier naturgemäß Abhängigkeitsverhältnisse gegenüber dem Arbeitgeber bestehen, die mit der freien Amtsausübung kollidieren können, trifft das Betriebsverfassungsgesetz eine Reihe von Regelungen, die jede Besser- oder Schlechterstellung des Betriebsratsmitglieds, sowohl gegenüber seinen Kollegen außerhalb des Betriebsrats als auch gegenüber dem Arbeitgeber, verhindern sollen. Diese Maßnahmen dienen der Herstellung größtmöglicher Unabhängigkeit des Betriebsratsamts von dem Arbeitsverhältnis, innerhalb dessen es ausgeübt wird.[35]

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      So werden Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts befreit, sofern dies zur Durchführung ihrer Betriebsratstätigkeit erforderlich ist, § 37 Abs. 2 BetrVG.

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      Auch ihre potentielle berufliche Weiterentwicklung, die wegen der Betriebsratstätigkeit stagniert, ist zu berücksichtigen: Bis ein Jahr nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit hat das Arbeitsentgelt eines ehemaligen Betriebsratsmitglieds in seiner Höhe demjenigen zu entsprechen, das ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung erhält, § 37 Abs. 4 BetrVG.

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      Auch die Tätigkeit, die das ehemalige Betriebsratsmitglied in diesem Zeitraum ausführt, muss derjenigen von vergleichbaren Arbeitnehmern entsprechen, § 37 Abs. 5 BetrVG.

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      Zudem hat jedes Betriebsratsmitglied während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf insgesamt drei Wochen bezahlter Freistellung zur Teilnahme an geeigneten Schulungsveranstaltungen, § 37 Abs. 7 BetrVG.

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      Zum anderen kann die Möglichkeit eines Rückzugs auf die persönliche Verantwortung dem Betriebsratsmitglied selbst eine durchaus willkommene Schutzbarriere gegenüber korrumpierenden Ansinnen von außen bieten. So möchte sich manch ein weniger durchsetzungsstarker Arbeitnehmer vielleicht im Betriebsrat engagieren, hat aber die Sorge, dass die Bereitschaft und Fähigkeit zur Kungelei gewissermaßen eine Voraussetzung der Betriebsratstätigkeit darstellt. Ihm wäre durch die Anlegung strafrechtlicher Maßstäbe regelrecht der Rücken gestärkt: Ein Hinweis auf sein persönliches Strafbarkeitsrisiko würde ausreichen, um ihn vor weiteren Versuchen der Meinungsbeeinflussung zu schützen. Die Betriebsratsarbeit würde dadurch sehr viel kalkulierbarer, weil ausschließlich an der Sache orientiert. Festzuhalten bleibt nach allem, dass das Argument des haftungsbedingten Ausblutens der Betriebsverfassung bei näherer Betrachtung seine Schlagkraft verliert.

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      Ähnliches kann auch gegen das Argument vorgebracht werden, eine stärkere Kontrolle des Betriebsrats, die auch das strafrechtliche Instrumentarium nicht ausschließe, führe zu einer Kriminalisierung des Arbeitsrechts und beschneide letztlich mit den Rechten des Betriebsrats auch die Rechte der von ihm vertretenen Arbeitnehmer.

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