Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern. Katrin Cosack

Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern - Katrin Cosack


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Energie, aber im Bereich der Wirtschaftskriminalität ist häufig gerade das Untypische typisch. Vor allem beim Untreuevorwurf handelt der Täter ja stets im Rahmen der ihm rechtlich gegebenen Möglichkeiten und daher auf den ersten Blick durchaus in sozialadäquater Art und Weise. Und auch wenn im Fall des Betriebsrats die schädigende Handlung in der Entscheidung eines Gremiums besteht, kann deswegen noch nicht von vornherein von einer geringen Schuld des Einzelnen ausgegangen werden.

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      Auch ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung kann nicht deshalb verneint werden, weil der Betrieb nach Auffassung vieler ein in sich abgeschlossenes System mit eigenen Regeln bildet. Gerade der Arbeitnehmerschutz bestimmt über die Grenzen des einzelnen Betriebs hinaus das soziale Verständnis einer Rechtsordnung erheblich mit – auch weil so viele Arbeitnehmer in Betrieben mit Betriebsräten tätig sind.

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      Es kann also weder a priori gesagt werden, dass die Schuld des Betriebsratsmitglieds, das durch die pflichtwidrige Ausübung seiner Mitwirkungsrechte Arbeitnehmer schädigt, stets gering ist, noch kann vorab ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung negiert werden. Damit ist festzuhalten, dass zwar im Einzelfall das Opportunitätsprinzip in Form von § 153 StPO durchaus anzuwenden sein mag, dass es aber nicht geeignet ist, generell jeder Prüfung eines Anfangsverdachts die Berechtigung abzusprechen.

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      Dem Argument der Strafrechtsgegner, es lägen insoweit ausreichend Kontroll- und Ahndungsmechanismen außerhalb des allgemeinen Strafrechts vor, soll daher im Folgenden nachgegangen werden.

      Anmerkungen

       [1]

      Buchner in: FS Müller, S. 93, 98; Rieble/Klebeck NZA 2006, 758, 769.

       [2]

      So geäußert von Mayer Arbeitsstrafrecht im Umbruch, Diskussionsbeitrag zum Vortrag Rieble S. 17, 46 und von Krebber Diskussionsbeitrag zum Vortrag Lobinger ebda., S. 99, 134.

       [3]

      Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.4.1987, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 49. G zur Änd. des StGB vom 21.1.2015 (BGBl. I, 10).

       [4]

      BVerfG Beschluss vom 20.10.1977, Az.: 2 BvR 631/77, NJW 1977, 2355, 2356.

       [5]

      BVerfG (Vorprüfungsausschuss), Beschluss vom 23.7.1982, Az.: 2 BvR 8/82, NStZ 82; KK-StPO-Fischer Einleitung Rn. 8.

       [6]

      BGH Urteil vom 18.96.1970, Az.: III ZR 95/68, NJW 1970, 1543 f.

       [7]

      Rieß NStZ 1981, 2, 5; Meyer-Goßner/Schmitt § 152 Rn. 4 b.

       [8]

      Rieß NStZ 1981, 2, 5.

       [9]

      Rengier Zeugnisverweigerungsrechte, S. 75 ff.; Rieß NStZ 1981, 2, 6.

       [10]

      BVerfG Beschluss vom 24.05.1977, Az.: 2 BvR 88/75, NJW 1977, 1489, 1490.

       [11]

      BVerfG Beschluss vom 24.05.1977, Az.: 2 BvR 88/75, NJW 1977, 1489, 1490; KK-StPO-Fischer Einleitung Rn. 10.

       [12]

      KK-StPO-Fischer Einleitung Rn. 10.

       [13]

      KK-StPO-Fischer Einleitung Rn. 11.

       [14]

      Dies wird auch durch den Vorrang einer Verfahrenseinstellung wegen mangelnden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 StPO gegenüber den Einstellungsgründen gemäß §§ 153 ff. StPO belegt; vgl. zum Vorrang von § 170 Abs. 2 StPO Pfeiffer StPO § 153 Rn. 1.

       [15]

      Schäfer/Sander/van Gemmeren Praxis der Strafzumessung, Teil 2, Rn. 36.

       [16]

      Schäfer/Sander/van Gemmeren Praxis der Strafzumessung Teil 2, Rn. 39 f.

       [17]

      Mayer Arbeitsstrafrecht im Umbruch, Diskussionsbeitrag zum Vortrag Rieble S. 17, 46.

       [18]

      Klee NZfA 1922, Sp. 346, 350.

       [19]

      Sinzheimer Verhandlungen zum 35. Deutschen Juristentag, S. 361, 374 f.

       [20]

      Rieble Arbeitsstrafrecht im Umbruch, S. 17, 39.

       [21]

      Mayer Diskussionsbeitrag zum Vortrag von Rieble Arbeitsstrafrecht im Umbruch, S. 17, 46; Krebber Diskussionsbeitrag zum Vortrag von Lobinger ebda., S. 99, 134.

       [22]

      Adomeit NJW 2001, 1033.

       [23]

      So die Begründung des Gesetzesentwurfs zum Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt 2004, BT-Drucks. 12/2443, S. 149.

      


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