Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern. Andreas Minkoff
NZG 2009, 1321 (1326).
Vgl. auch Schneider NZG 2009, 1321 (1326), nach dem sich der Umfang der Compliance-Pflichten auch grundsätzlich danach richtet, ob der Gesamtkonzern auch im Übrigen zentral oder dezentral geführt wird.
So im Ergebnis auch Kremer/Klahold ZGR 2010, 113 (142); Fleischer CCZ 2008, 1 (4); ferner Koch in: Hüffer, § 76 AktG Rn. 23.
Hölters in: Hölters, § 76 AktG Rn. 54.
Spindler in: MK-AktG, § 76 AktG Rn. 42; Hölters in: Hölters, § 76 AktG Rn. 54; Huber Compliance-Pflichten, S. 144.
Vgl. Ringleb in: Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder, Rn. 575.
Keinesfalls aber decken sich damit auch die Ausmaße der daraus resultierenden Pflichten. Während der Vorstand der Obergesellschaft sein eigenes Unternehmen mit Blick auf die umfassende Legalitätspflicht organisieren muss, sind seine gesellschaftsrechtlich gestellten Aufgaben mit Blick auf Tochtergesellschaften nach der hier vertretenen Ansicht auf die Vermeidung von Schäden der Obergesellschaften gerichtet, vgl. insofern auch Lang Corporate Compliance, S. 177.
Zum insofern bestehenden Ermessen vgl. auch Grundmeier Rechtspflicht, S. 121 f.
Zu betonen ist an dieser Stelle nochmals, dass sich die Pflicht zur Wahrnehmung von Compliance-Maßnahmen allgemein nicht allein aus den Überwachungs- und Kontrollpflichten des Gesellschaftsrechts ergibt. Vielmehr handelt es sich an dieser Stelle wie gezeigt „lediglich“ um die Pflichten, die die Geschäftsleitung im Innenverhältnis gegenüber der eigenen Gesellschaft binden. Dies ist schon daher nur bedingt zur Umrahmung der Compliance-Pflichten als Ganzes geeignet, da solche auch entstehen sollen, wenn für das Unternehmen selbst kein Schaden zu befürchten ist. Die Pflichten des Vorstands im Innenverhältnis bilden dann aber nur eine unzureichende Grundlage, vgl. hierzu auch Schneider NZG 2009, 1321 (1323). Ob darüber hinaus auch im Außenverhältnis eine (konzernweite) Compliance-Pflicht besteht, ist eine gesondert zu beantwortende Frage, vgl. hierzu auch Koch WM 2009, 1013 (1014 f.). Zu insofern möglicherweise bestehenden Pflichten aus § 130 OWiG vgl. ausführlich Rn. 173 ff.
Koch in: Hüffer, § 76 AktG Rn. 20; Bürkle in: Hauschka, § 8 Rn. 65; Huber Compliance-Pflichten, S. 144; Grundmeier Rechtspflicht, S. 120.
Fett/Theusinger BB Special 4 (zu BB 2010, Heft 50), 6 (9).
Insofern nimmt Petermann in: Eisele/Koch/Theile, S. 99 (110) eine Überwachungspflicht gegenüber der Tochtergesellschaft jedenfalls im Vertragskonzern an.
Vgl. insofern auch Huber Compliance-Pflichten, S. 103, 121, 144; Grundmeier Rechtspflicht, S. 120.
Huber Compliance-Pflichten, S. 144, 180.
Emmerich in: Emmerich/Habersack, Konzernrecht, § 23 Rn. 22.
Siehe hierzu ausführlich oben Rn. 76 ff.
Vgl. hierzu auch Fett/Theusinger BB Special 4 (zu BB 2010, Heft 50), 6 (14).
Teil 2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen › C. Auswirkungen auf den unternehmerischen Pflichten- und Haftungsumfang › III. Haftungsdurchgriff
III. Haftungsdurchgriff
107
Bei der Beurteilung der Konzernierungswirkung ist neben den Ausflüssen im Pflichtenprogramm der Obergesellschaft schließlich auf eine mögliche Erweiterung des Haftungsverbundes einzugehen. Unter dem Stichwort des Haftungsdurchgriffes wird dabei diskutiert, ob Konzernobergesellschaften unmittelbar für Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaften in Anspruch genommen werden können, auch wenn sie selbst nicht haftungsbegründend an einer Schuldentstehung mitwirken.
108
Dabei ist zunächst der Grundsatz der rechtlichen Selbstständigkeit der verbundenen Gesellschaften zu betonen. Aus dieser Selbstständigkeit erwächst das Trennungsprinzip, das einem Haftungsdurchgriff grundsätzlich im Wege steht.[1] Nach der Konzeption unserer Gesellschaftsrechtsordnung ist ein Haftungsdurchgriff damit grundsätzlich ausgeschlossen.[2] Vielmehr haftet jede Gesellschaft eigenständig für ihre eigenen Verbindlichkeiten.
109
Relativiert wird diese strikte Trennung indes durch die bereits dargelegten, besonderen Regelungen des Konzernrechts. So normiert für den Fall der Eingliederung § 322 Abs. 1 AktG eine Ausnahme des Trennungsprinzips, sofern die Obergesellschaft nach dieser Regelung für Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft als Gesamtschuldnerin haftet. Zwar existiert für den in der Praxis deutlich verbreiteteren Vertragskonzern keine entsprechende Haftungsregelung. Allerdings statuiert § 302 AktG für entsprechende Unternehmensverbindungen einen Verlustausgleichsanspruch der Tochtergesellschaft gegen die Obergesellschaft. Gläubiger der Tochtergesellschaften können diesen Anspruch pfänden lassen.[3] Auch wenn damit keine Primärverbindlichkeit des herrschenden Unternehmens begründet wird, so wird jedoch im Ergebnis der Zweck eines Haftungsdurchgriffs als Mittel der Sicherung für den Gläubiger erfüllt. In faktischen Konzernverbindungen findet sich hingegen keine entsprechende Regelung des Verlustausgleichs. Hier muss die herrschende Gesellschaft lediglich gem. §§ 311 Abs. 1, 317 AktG Nachteile ausgleichen, die sie der abhängigen Gesellschaft konkret zugefügt hat.[4] Erst wenn die Obergesellschaft derart umfassend in das abhängige Unternehmen eingreift, dass die konkret zugefügten Nachteile sich nicht mehr isoliert feststellen lassen, erwächst auch im Rahmen von faktischen Konzernverbindungen eine Verlustausgleichspflicht entsprechend § 302 AktG.[5]
110
Daneben werden mögliche allgemein schuldrechtliche Schadensersatzansprüche der Tochtergesellschaft gegenüber der Obergesellschaft wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten gem. §§ 280, 311 Abs. 2 Nr. 3, 241 Abs.