Die straflose Vorteilsnahme. Tobias Friedhoff
target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_d483350c-e515-5099-8427-a2a42b4a08f5">Die Restriktionen des Tatbestandes durch die Sozialadäquanz im Rahmen der Unrechtsvereinbarung
I.Die dogmatische Einordnung der Sozialadäquanz durch die Literatur
1.Die Lehre von der Sozialadäquanz nach Welzel
2.Die Sozialadäquanz als eigenständiges Merkmal des Unrechtstatbestandes oder als Ausfluss einer am Rechtsgut ausgerichteten Auslegung?
c)Eigene Ansicht: Die Sozialadäquanz des Verhaltens bestimmt sich nach dem zu schützenden Rechtsgut des Tatbestandes
II.Die Sozialadäquanz im Hinblick auf § 331 StGB in Literatur und Rechtsprechung
1.Die Sozialadäquanz als Wegbereiterin für ein „case law“ im Rahmen der Vorteilsannahme?
2.Die allgemeine Beschreibung des Begriffs der Sozialadäquanz
3.Das Problem der Allgemeingültigkeit von sozialadäquaten Verhaltensweisen
a)Einzelfallgerechtigkeit contra Rechtssicherheit?
b)Das Problem der Einzelfallbewertung unter besonderer Berücksichtigung der „Branchenüblichkeit“ von Zuwendungen
4.Ablehnung des Merkmals der Sozialadäquanz durch Stimmen der Literatur
III.Stellungnahme zum Kriterium der Sozialadäquanz
1.Die Gefahr der Einordnung eines Verhaltens als strafbar oder straflos aufgrund eines Rechtsgefühls
2.Die Berufung auf die Sozialadäquanz in der Rechtsprechung als Folge einer schlechten Tatbestandsformulierung
Teil 4 Die Vereinbarkeit des Tatbestandes der Vorteilsannahme mit dem Bestimmtheitsgebot
A.Das Bestimmtheitsgebot (lex certa)
I.Die Verwendung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen durch den Gesetzgeber und die Bewertung durch das BVerfG
1.Problemaufriss: Die Verwendung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen
2.Vom BVerfG aufgrund des Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG für nichtig erklärte strafrechtliche Tatbestände
3.Die Kriterien des BVerfG für die Annahme von ausreichend bestimmten Straftatbeständen
4.Kritische Anmerkung zum historischen Kriterium des BVerfG
II.Die Optimierungspflicht des Gesetzgebers im Hinblick auf die Bestimmtheit von Straftatbeständen
III.Unbestimmtheit durch Auslegung der Tatbestandsmerkmale trotz Bestimmtheit des Tatbestandes
B.Steigen die Bestimmtheitsanforderungen an einen Straftatbestand proportional zu dessen Strafandrohung?
I.Der gedankliche Hintergrund zur Ansicht des BVerfG – das Verhältnismäßigkeitsargument
II.Der erhöhte „Risikobereich“ bei Tatbeständen mit niedriger Sanktionsdrohung
III.Folgerungen für die Kriterien des BVerfG zur Bewertung der Bestimmtheit von Tatbeständen
C.Die Sozialadäquanz als strafbarkeitsbegrenzendes Merkmal im Konflikt mit dem Bestimmtheitsgebot
I.Die Unrechtsvereinbarung als das unbestimmte Merkmal des § 331 Abs. 1 StGB?
II.Die fehlende Erkennbarkeit des Strafbarkeitsrisikos bei unklaren Kriterien für eine Tatbestandsrestriktion für Bürger und Strafverfolgungsorgane
1.Keine sichere Einschätzungsmöglichkeit für den Bürger hinsichtlich der strafrechtlichen Relevanz seines Verhaltens