Die straflose Vorteilsnahme. Tobias Friedhoff

Die straflose Vorteilsnahme - Tobias Friedhoff


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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_e5a9324f-f303-58f2-b6d2-f5eb06f6e181">Der Bezug zwischen Annahme des Vorteils und der Amtsstellung

       3.Das Erfordernis des Hervorrufens des Anscheins einer unsachlichen, vom Vorteils beeinflussten Dienstausübung zur Erfüllung des Tatbestandes

       4.Die zur Strafbarkeit eines Verhaltens führenden Umstände, § 331 Abs. 3 S. 1 StGB (E)

       a)Die Klarstellungs- und Differenzierungsfunktion des § 331 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB (E)

       b)Die Einbeziehung der Häufigkeit der Vorteilsannahme zur Unterbindung korruptiver Vorfeldhandlungen, § 331 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StGB (E)

       c)Die strafbarkeitsbegründende zeitliche Komponente zwischen Vorteil und nicht bestimmter Diensthandlung, § 331 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StGB (E)

       5.Die zur Straflosigkeit eines Verhaltens führenden Umstände, § 331 Abs. 3 S. 2 und 3 StGB (E)

       a)Die vorherige behördliche Genehmigung, § 331 Abs. 3 S. 2 StGB (E)

       b)Die Annahme des Vorteils aus Gründen der Höflichkeit und der jeweiligen Gepflogenheiten des redlichen amtlichen Verkehrs und die Unzumutbarkeit der Annahmeverweigerung des Vorteils, § 331 Abs. 3 S. 3 StGB (E)

       aa)Allgemeine Ausführungen zu § 331 Abs. 3 S. 3 StGB (E)

       bb)Die „Regeln der Höflichkeit“ und der „gesellschaftliche Druck“ zur Annahme des Vorteils

       cc)Die „jeweiligen Gepflogenheiten des redlichen amtlichen Verkehrs“

       6.Abschlussbemerkungen zu § 331 StGB (E)

       C.Der Formulierungsvorschlag zur Reform des Tatbestandes der Vorteilsgewährung

       I.Der Formulierungsvorschlag für den Tatbestand der Vorteilsgewährung – Wortlaut

       II.Erläuterung des Tatbestandsentwurfs der Vorteilsgewährung, soweit sich Unterschiede zum Tatbestandsentwurf der Vorteilsannahme ergeben

       1.Die Beeinflussung der Dienstausübung zum Vorteil des Gewährenden

       2.Keine absolute Strafbarkeit bei dem Anbieten des Vorteils

       3.Das Erfordernis einer Diensthandlung zugunsten des Gewährenden bei Vorteilen für unbestimmte, vergangene Diensthandlungen, § 333 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StGB (E)

       4.Die vorherige Genehmigung und das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Genehmigung, § 333 Abs. 2 S. 2 und 3 StGB (E)

       5.Keine Strafbarkeit des Anbietens, Versprechens oder Gewährens eines Vorteils aus Gründen der Höflichkeit oder der jeweiligen Gepflogenheiten des redlichen amtlichen Verkehrs, § 333 Abs. 2 S. 4 StGB (E)

       Literaturverzeichnis

       Stichwortverzeichnis

      

a.A. andere Ansicht
Abs. Absatz
AG Amtsgericht/Aktiengesellschaft
Alt. Alternative
Anm. Anmerkung
AnwBl. Anwaltsblatt (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite)
Art. Artikel
AS (schweizerische) Amtliche Sammlung des Bundesrechts
AT Allgemeiner Teil
Aufl. Auflage
Az. Aktenzeichen
BB Betriebs-Berater (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite)
Bd. Band
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHSt Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, herausgegeben
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