Die straflose Vorteilsnahme. Tobias Friedhoff

Die straflose Vorteilsnahme - Tobias Friedhoff


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2010, S. 16, führten in 62 % der eingeleiteten Korruptionsverfahren externe Hinweise zu einem Ermittlungsverfahren, nur bei 38 % der Verfahren wurde das Ermittlungsverfahren von Amts wegen eingeleitet.

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      Vgl. Bannenberg Korruption in Deutschland, S. 59; Bannenberg/Schaupensteiner Korruption in Deutschland, S. 38 ff.; LK-Sowada Vor § 331 Rn. 46; MK-Korte § 331 Rn. 17; so sagt auch das BKA Korruption, Bundeslagebild 2010, S. 21, dass auch zukünftig die Erfolge bei der Bekämpfung der Korruptionskriminalität „sehr stark von der Gewinnung qualifizierter Hinweise“ abhängen wird.

      

      Inhaltsverzeichnis

       A. Die neuere Gesetzgebungsgeschichte der Tatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung

       B. Das durch den Tatbestand der Vorteilsannahme geschützte Rechtsgut

       C. Der Tatbestand der Vorteilsannahme

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      Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird die Vorteilsannahme im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) geahndet.

      Im System des StGB befindet sich der Tatbestand in dessen 30. Abschnitt mit der Überschrift „Straftaten im Amt“.

      Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der Vorteilsannahme › A. Die neuere Gesetzgebungsgeschichte der Tatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung

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      Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der VorteilsannahmeA › I. Die Vorteilsannahme bis zum Jahr 1974

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      Der Tatbestand „Einfache passive Bestechung“ lautete bis zum Jahr 1974:

      § 331 StGB Einfache passive Bestechung

      Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

      Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der VorteilsannahmeA › II. Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch von 1974 und die durch dieses Gesetz hervorgerufenen Änderungen an § 331 StGB

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      Darüber hinaus wurde in § 331 StGB (1974) und in § 333 StGB (1974) jeweils in Abs. 3 die Möglichkeit einer Genehmigung der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung eingeführt.

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      Der Tatbestand der Vorteilsannahme lautete im Zeitraum von 1974 bis 1997:

      § 331 StGB Vorteilsannahme

      (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

      (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

      (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme


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