Die straflose Vorteilsnahme. Tobias Friedhoff
Weiteren machte sich der Vorteilsgewährende nur dann strafbar, wenn die Entscheidung des Amtsträgers, für die er den Vorteil gab, eine Ermessensentscheidung war. § 333 Abs. 1 StGB sollte daher eine Auffangfunktion für den Fall entfalten, dass dem Geber nicht der Vorsatz nachweisbar war, mit der Vorteilsgewährung die Ermessensentscheidung des Amtsträgers zu seinem Gunsten zu beeinflussen.[56] Durch den Tatbestand war nämlich bereits das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils für eine zukünftige Diensthandlung eines „Ermessensbeamten“ strafbar, ohne dass es einen Vorsatz der Beeinflussung des Amtsträgers bedurfte. Vorteile für gebundene Entscheidungen fielen damit ebenfalls aus dem Tatbestand heraus; dies wiederum aber nicht auf Seiten des Empfängers.
Abs. 3 enthielt ebenfalls die Möglichkeit einer Straflosigkeit durch vorherige oder nachträgliche Genehmigung der Annahme des Vorteils durch den Empfänger, wobei der Vorteilsgewährende auch straflos war, wenn er den Vorteil anbot, während bei dem Amtsträger die Genehmigung von ihm geforderter Vorteile nicht möglich war.
2. Die weitere Angleichung der Vorteilsgewährung an den Tatbestand der Vorteilsannahme durch das KorrBekG
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Nach dem KorrBekG wurde der Tatbestand der Vorteilsgewährung in gleicher Weise umgestaltet wie der Tatbestand der Vorteilsannahme. Insofern kann auf die zur Vorteilsannahme gemachten Ausführungen verwiesen werden.[57]
Der Tatbestand der Vorteilsgewährung lautet seitdem:
§ 333 StGB Vorteilsgewährung
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) [58]
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
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War vor dem KorrBekG nur die Gewährung von Vorteilen für künftige Handlungen strafbar, so wurde durch das KorrBekG eine Angleichung hinsichtlich der Strafbarkeit des Vorteilsnehmers vorgenommen, sodass auch die Gewährung von Vorteilen für vergangene Handlungen nun erfasst wird. Weiterhin wurde die Beschränkung des Tatbestandes auf Ermessensentscheidungen des Amtsträgers, des für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder des Soldaten der Bundeswehr[59] aufgehoben. Die Genehmigungsmöglichkeit ist in Abs. 3 weiterhin vorhanden, sodass eine solche auch für den Vorteilsgewährenden zur Straflosigkeit führt, wenn der Vorteilsnehmer sich die Annahme genehmigen lässt; es besteht also insofern eine Akzessorietät zwischen der Straffreiheit des Vorteilsgewährenden und der Straffreiheit des Vorteilsnehmers aufgrund einer Genehmigung. Während jedoch bei § 331 Abs. 3 StGB eine Genehmigung für vom Vorteilsnehmer geforderte Vorteile nicht möglich ist, werden von § 333 Abs. 3 StGB alle Handlungsmöglichkeiten des Vorteilsgebers (Anbieten, Versprechen, Gewähren) erfasst.
Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der Vorteilsannahme › A › VI. Mögliche Änderungen der Korruptionstatbestände durch europäische und internationale Übereinkommen in der näheren Zukunft
VI. Mögliche Änderungen der Korruptionstatbestände durch europäische und internationale Übereinkommen in der näheren Zukunft
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In der Zukunft ist im Rahmen der Korruptionsdelikte insbesondere durch internationale Abkommen mit weiteren Änderungen zu rechnen.[60] Erwähnt seien hier insbesondere das Strafrechtsabkommen des Europarates über Korruption vom 27.1.1999[61] (mit einem Zusatzprotokoll vom 15.5.2003)[62] und die UN-Konvention gegen Korruption[63], die von Deutschland am 9.12.2003 unterzeichnet wurde. Für die Umsetzung liegt seit 2007 ein Gesetzesentwurf vor,[64] der bis heute jedoch noch nicht verabschiedet wurde. Der Entwurf sieht unter anderem einen neuen § 335a StGB vor, der eine Gleichstellung von ausländischen Amtsträgern, Richtern, Soldaten und Bediensteten vorsieht, wobei diese Gleichstellung nur für die §§ 332, 334 StGB, nicht aber für die §§ 331, 333 StGB gelten soll.[65]
Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der Vorteilsannahme › A › VII. Zusammenfassung
VII. Zusammenfassung
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Es ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber die Korruptionstatbestände, insbesondere den Tatbestand der Vorteilsannahme (und parallel dazu auch den der Vorteilsgewährung) immer weiter gefasst hat. Von der Pönalisierung der Annahme bzw. Gewährung von Vorteilen für vergangene Diensthandlungen bis hin zur deutlichen Lockerung der Unrechtsvereinbarung und der Erfassung von Drittvorteilen hat der Gesetzgeber nahezu alle Bereiche des Tatbestandes im Laufe der Zeit immer weiter hin zur Strafbarkeit geöffnet. Der Höhepunkt dieser Entwicklung war der Gesetzesentwurf des Bundesrates, der jedoch nicht Gesetz wurde.
Die mit der Entwicklung der Tatbestände naturgemäß verbundene Verschiebung der Schwelle zwischen strafbarer und strafloser Vorteilsannahme (und Vorteilsgewährung) ist – zumindest dem Wortlaut der Tatbestände nach – entsprechend erheblich. Lag sie am Anfang (in der Form, den die Tatbestände durch das EGStGB von 1974 hatten) relativ hoch, da hier der Vorteil eine Gegenleistung für die Diensthandlung sein musste, so wäre sie durch den Bundesratsentwurf, wäre er Gesetz geworden, auf die womöglich denkbar niedrigste Stufe zurückgefahren worden; ein Vorteil, der nur im Zusammenhang mit dem Amt des Amtsträgers gewährt und angenommen worden wäre, hätte eine Strafbarkeit begründet. Durch das KorrBekG wurde die gesetzliche Schwelle zur Strafbarkeit dann aber doch sehr deutlich (wenn auch nicht ganz so radikal, wie es der Bundesratsentwurf vorgesehen hatte) gesenkt.
Für diese Erweiterung der Strafbarkeit gab es auf der einen Seite gute Gründe, wozu insbesondere die Erfassung der Vorfeldkorruption, also die strafrechtliche Erfassung des sogenannten Anfütterns und der Zuwendungen zur allgemeinen Klimapflege, gehört.[66] Es ist richtig, dass auch solche Handlungen und Vorgehensweisen unter Strafe gestellt werden müssen, die den Nährboden für die sich anschließende eigentliche Korruption im Sinne eines Austauschverhältnisses „Vorteil für Diensthandlung“ bilden. Auf der anderen Seite führte die Tatbestandserweiterung aber auch zu einer enormen Ausweitung der Strafbarkeit im Bereich der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung.
Das Wissen um diese (neueren) Entwicklungen des Tatbestandes der Vorteilsannahme ist unerlässlich bei der Analyse des derzeitigen § 331 StGB im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit strafrechtlichen Grundsätzen wie dem ultima-ratio-Prinzip und dem Bestimmtheitsgebot wie auch für eine mögliche Restriktion des Tatbestandes. Nur die Berücksichtigung der geschichtlichen Entwicklung und der Gründe des Gesetzgebers, die hinter dieser Entwicklung stehen, machen es möglich, den Sinn und Zweck des § 331 StGB zu verstehen. Nur so ist es möglich, den Tatbestand zu verbessern, ohne ihm den vom Gesetzgeber zugedachten Sinn – insbesondere im Hinblick auf die Erfassung der Vorfeldkorruption – zu nehmen.
Anmerkungen
Der primäre Blick richtet sich auf den Tatbestand der Vorteilsannahme, jedoch soll auch die parallel zur dessen Evolution stattgefundene Entwicklung des Tatbestandes der Vorteilgewährung betrachtet werden. Auf die Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung wird nur eingegangen,