Die straflose Vorteilsnahme. Tobias Friedhoff

Die straflose Vorteilsnahme - Tobias Friedhoff


Скачать книгу
BT-Drs. 13/8079, S. 15.

       [35]

      Die Erörterung dieses Entwurfes ist insoweit wichtig, da er ein radikaler Vorstoß zur Erweiterung der Strafbarkeit bezüglich der Vorteilsannahme und ein, wenn auch nicht umgesetzter, so dennoch von der Tendenz und Begründung her erster Schritt hin zu dem durch das KorrBekG umformulierten § 331 StGB war. Außerdem gab es in Österreich, wie sich in dem rechtsvergleichenden Teil noch zeigen wird (vgl. die Ausführungen unter Rn. 237 ff.), eine diesem Bundesratsentwurf sehr ähnliche Gesetzesentwicklung. Auch im Hinblick darauf lohnt sich die ausführlichere Darstellung dieses Entwurfes.

       [36]

      Vgl. BR-Drs. 298/95.

       [37]

      BR-Drs. 298/95 (Antrag Berlin), S. 1 und Anlage hierzu, S. 4 f.

       [38]

      BR-Drs. 298/05 (Beschluss), S. 2.

       [39]

      Wird in den folgenden Ausführungen auf den Tatbestand in seiner Form, die er durch den Gesetzesentwurf des Bundesrates bekommen sollte, Bezug genommen, so wird solches in dieser Weise kenntlich gemacht: § 331 StGB (BR-E).

       [40]

      Abs. 2 enthielt eine dem Abs. 1 entsprechende Regelung für Richter und Schiedsrichter, die hier aber nicht von Belang ist.

       [41]

      Vgl. BR-Drs. 298/95 (Beschluss), S. 10.

       [42]

      Vgl. BR-Drs. 298/95 (Beschluss), S. 10.

       [43]

      Vgl. BR-Drs. 298/95 (Beschluss), S. 17.

       [44]

      Vgl. BR-Drs. 298/95 (Beschluss), S. 17: „Nach diesem Begriff ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten läßt, daß der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich.“ Vgl. auch die Ausführungen bei Kerner/Rixen GA 1996, 355 (381 f.); Volk Referat 61. DJT, Bd. II/1, S. L 35 (L 40 f.).

       [45]

      Vgl. BT-Drs. 13/8079, S. 15; Dölling DJT-Gutachten C, S. 64; Kerner/Rixen GA 1996, 355 (381 f.); König DRiZ 1996, 357 (361); Volk Verh. Bd. II/1, S. L 35 (L 40 f.).

       [46]

      So BR-Drs. 298/03/95 (Antrag Bayern), S. 5; Dölling DJT-Gutachten C, S. C 64; Volk, Verh. Bd. II/1, S. L 35 (L 41).

       [47]

      BT-Drs. 13/8079, S. 15.

       [48]

      Volk Verh. Bd. II/1, S. L 35 (L 41).

       [49]

      Volk Verh. Bd. II/1, S. L 35 (L 41).

       [50]

      Vgl. Kerner/Rixen GA 1996, 255 (381 f.); ebenso König DRiZ 1996, 257 (361).

       [51]

      Vgl. Tagungsbericht in NJW 1996, 2994 (2996); König JZ 1997, 135 (135).

       [52]

      Abs. 2 regelte die Vorteilsgewährung für Richter und Schiedsrichter, die hier aber nicht von Belang ist.

       [53]

      Kritisch dazu, dass nicht auch Vorteile für vergangene Diensthandlungen erfasst werden konnten, Schaupensteiner NStZ 1996, 409 (413).

       [54]

      Vgl. BT-Drs. 7/550, S. 274.

       [55]

      BT-Drs. 7/550, S. 274; diese Ansicht wird später von dem Bundesratsentwurf deutlich kritisiert, vgl. BR-Drs. 298/95 (Beschluss), S. 11.

       [56]

      Vgl. BT-Drs. 7/550, S. 274 f.

       [57]

      Vgl. die Ausführungen unter Rn. 13 ff.

       [58]

      In Abs. 2 ist wie auch in § 331 Abs. 2 StGB die Strafbarkeit von Richtern und Schiedsrichtern geregelt, die hier aber nicht von Belang ist.

       [59]

      § 333 Abs. 1 StGB benennt im Gegensatz zu § 331 Abs. 1 StGB ausdrücklich den Soldaten der Bundeswehr als möglichen Begünstigten der Vorteilsgewährung. Diese selbstständige Einbeziehung der Soldaten resultiert daraus, dass § 48 Abs. 1 Wehrstrafgesetz (WStG) den Soldaten zwar dem Amtsträger gleichstellt, sich aber nur auf Taten des Soldaten bezieht, jedoch nicht erwähnt, dass auch im Rahmen des § 333 Abs. 1 StGB der Soldat dem Amtsträger gleichgestellt ist. Daneben ist zu beachten, dass gemäß § 48 Abs. 1 WStG nur eine Gleichstellung von Offizieren und Unteroffizieren mit den Amtsträgern erfolgt, wenn es sich um den Tatbestand der Vorteilsannahme handelt. Andere Mannschaftsgrade werden nicht erfasst, sodass hierdurch die Spiegelbildlichkeit von § 331 und § 333 StGB teilweise durchbrochen wird, da sich der Vorteilgeber zwar strafbar macht, wenn er einem Soldaten einen Vorteil gewährt, der Soldat sich aber wiederum wegen Vorteilsannahme nur strafbar macht, wenn er Offizier oder Unteroffizier ist. Für den Tatbestand der Bestechlichkeit hingegen werden gemäß § 48 Abs. 2 WStG alle Mannschaftsgrade dem Amtsträger gleichgestellt. Es wurde aber bereits vorgeschlagen, dass sich § 331 StGB in Zukunft auf alle Mannschaftsteile erstrecken soll, indem der Tatbestand der Vorteilsannahme in § 48 Abs. 2 WStG aufgenommen wird, vgl. BT-Drs. 16/6558, S. 7, 18; zum Ganzen vgl. LK-Sowada § 333 Rn. 2.

       [60]

      Zu möglichen Problemen im Rahmen des internationalen Angleichungsprozesses des Korruptionsstrafrechts vgl. Hauck wistra 2010, 255 (258).

       [61]

      Abrufbar


Скачать книгу