österreichisches Strafgesetzbuch in der Form nach dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008 und vor dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009
öStGB (vor 2008)
österreichisches Strafgesetzbuch in der Form vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008
öStGB n.F.
österreichisches Strafgesetzbuch in der Form nach dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009
PBefG
Personenbeförderungsgesetz, BGBl. I 1990, S. 1690, zuletzt geändert am 22.11.2011 (BGBl. I 2011, S. 2272)
PKS
Polizeiliche Kriminalstatistik
ProstG
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten, BGBl. I 2001, S. 3983
RdM-ÖG
Recht der Medizin, Beilage Ökonomie und Gesundheit (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite; ö)
RdW
Österreichisches Recht der Wirtschaft (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite; ö)
recht
Zeitschrift für juristische Weiterbildung und Praxis (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite; schw)
RFG
Recht und Finanzen für Gemeinden (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite; ö)
RGBl.
Reichsgesetzblatt
RGSt
Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, herausgegeben von den Mitgliedern des Gerichtshofes und der Reichsanwaltschaft
Rn.
Randnummer
RStGB
Reichsstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich
RVG
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, BGBl. I 2004, S. 718, 788, zuletzt geändert am 24.11.2011, BGBl. I 2011, S. 2302
S.
Satz/Seite
schwStGB
schweizerisches Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StGB (1974)
Strafgesetzbuch in der Form nach dem EGStGB
StGB (BR-E)
Strafgesetzbuch in der Form, die es durch den Gesetzesentwurf des Deutschen Bundesrates vom 25.5.1995 erhalten sollte
StGB (E)
Eigener Entwurf der Tatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung für das Strafgesetzbuch
StRÄG 2008
(österreichisches) Strafrechtsänderungsgesetz 2008, öBGBl. I Nr. 109/2007
StV
Strafverteidiger (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite)
SWK
Steuer- und WirtschaftsKartei (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite; ö)
Verf.
Verfasser(s)
VerpflG
Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen, BGBl. I 1974, S. 469, 547, zuletzt geändert am 15.8.1974, BGBl. I 1974, S. 1942
vgl.
vergleiche
VO
Verordnung
WStG
Wehrstrafgesetz, BGBl. I 1974, S. 1213, zuletzt geändert am 22.4.2005, BGBl. I 2005, S. 1106
wistra
Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite)
z.B.
zum Beispiel
ZGRG
Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite; schw)
Ziff.
Ziffer
ZIS
Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite)
ZJS
Zeitschrift für das Juristische Studium (Onlinezeitschrift zitiert nach Jahr und Seite)
ZPO
Zivilprozessordnung
ZRP
Zeitschrift für Rechtspolitik (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite)
ZStrR
Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (Zeitschrift zitiert nach Jahr und Seite; schw)
ZStW
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (Zeitschrift zitiert nach Band, Jahr und Seite)
Vgl. ferner die Angaben im Literaturverzeichnis zum abgekürzt zitierten Schrifttum.
ö = österreichische Zeitschrift
schw = schweizerische Zeitschrift
Teil 1 Einleitung
1
„Ein gebranntes Kind scheut das Feuer“, so könnte man denken, wenn man sich den zu Anfang dieser Arbeit zitierten Hinweis der Siemens AG auf Einladungen an Personen mit amtlichen Aufgaben ansieht.[1] Der Spiegel, der im Jahre 2008 im Anschluss an die sogenannte „Siemens-Korruptionsaffäre“[2] einen ähnlichen Auszug aus einer solchen Einladung in einem Artikel zitierte, sah hierin „Worte der Peinlichkeit“ eines Unternehmens, das hiermit nur die Empfänger der Einladung darauf aufmerksam machen wolle, dass es sich bei dem Unternehmen um ein bisher korruptes handele und der Kontakt mit diesem auch künftig zur Straffälligkeit führen könne.[3]
2
Sind dies aber wirklich „Worte der Peinlichkeit“? Worte der Unsicherheit, so sollte man eher die Formulierung auf den Einladungen der Siemens AG verstehen. „Wir weisen deshalb ausdrücklich darauf hin, dass die Siemens AG diese Einladung nicht mit der Zielrichtung ausgesprochen hat, Ihre geschäftlichen oder dienstlichen Handlungen zu beeinflussen“; in diesen Worten steckt die Furcht, dass allein durch die Einladung eines Amtsträgers zu einer Veranstaltung der Anschein hervorgerufen werden könnte, der Amtsträger solle in irgendeiner Weise in seiner Dienstausübung beeinflusst werden. Es kommt nicht einmal darauf an, dass der Amtsträger dazu gebracht wird, tatsächlich zugunsten des Unternehmens zu handeln und dabei womöglich noch seine Pflichten zu verletzen. Nein, allein der Verdacht der Beeinflussung soll mit allen Mitteln bereits unterdrückt und verhindert werden.