Die straflose Vorteilsnahme. Tobias Friedhoff
eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH
Die straflose Vorteilsnahme › Herausgeber
Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht
Herausgegeben von
Prof. Dr. Mark Deiters, Münster
Prof. Dr. Thomas Rotsch, Gießen
Prof. Dr. Mark Zöller, Trier
Impressum
Erstgutachter: Prof. Dr. Walter Gropp
Zweitgutachter: Prof. Dr. Thomas Rotsch
Dekan: Prof. Dr. Jens Adolphsen
Tag der mündlichen Prüfung: 15.12.2011
Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-3723-4
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 6221/489-555
Telefax: +49 6221/489-410
(c) 2012 C.F. Müller, eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH
Heidelberg, München, Landsberg, Frechen, Hamburg
Zugl.: Gießen, Univ., Diss. des Fachbereichs Rechtswissenschaften, 2011
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Meinen Eltern
Vorwort
Die vorliegende Arbeit wurde im Wintersemester 2011/2012 von dem Fachbereich Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen als Dissertation angenommen. Das Manuskript wurde im März 2011 fertiggestellt; Rechtsprechung und Literatur sind bis einschließlich Januar 2012 so weit wie möglich berücksichtigt worden.
Ganz besonderen Dank schulde ich an dieser Stelle Herrn Prof. Dr. Walter Gropp. Er hat mich bei der Anfertigung dieser Arbeit trotz zahlloser anderer Verpflichtungen zu jeder Zeit mit Rat und Tat unterstützt. Er war ein stetiger Ansprechpartner, wenn Probleme auftraten, und zeigte mir durch seine fachlichen Anregungen immer wieder neue Lösungswege auf. Nicht zuletzt durch seine immer freundliche, ehrliche und aufgeschlossene Art ist er mir auch in menschlicher Hinsicht zum Vorbild geworden.
Danken möchte ich auch Herrn Prof. Dr. Thomas Rotsch für die zügige Erstellung des Zweitgutachtens und für viele hilfreiche Denkanstöße. Ihm und den Mitherausgebern der „Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht“, Herrn Prof. Dr. Mark Deiters und Herrn Prof. Dr. Mark Zöller, danke ich für die Aufnahme der Arbeit in diese Reihe.
Herrn Prof. Dr. Kurt Schmoller (Universität Salzburg), der mir wertvolle Hinweise für den österreichischen Teil der Arbeit gegeben hat und der sich in der Zeit meines Forschungsaufenthaltes in Salzburg vorbildlich um mein Wohl gekümmert hat, bin ich dankend verbunden. Ebenfalls zu diesem Dank verpflichtet bin ich Herrn Prof. Dr. Günter Heine (Universität Bern) (†), der leider die Fertigstellung dieser Monografie nicht mehr erleben konnte. Während meines Aufenthaltes in Bern durfte ich Herrn Prof. Dr. Heine kennenlernen und von seinem enormen strafrechtlichen Wissensfundus profitieren. Von ihm stammen wertvolle Gedanken, denen in dieser Arbeit weiter nachgegangen wurde.
Der größte Dank aber gebührt meinen Eltern. Nur dank ihrer dauerhaften und aufopferungsvollen Unterstützung während meiner gesamten Studien- und Promotionszeit war es mir überhaupt möglich, dieses Werk zu vollbringen. Ihnen ist die Arbeit in Liebe und großer Dankbarkeit gewidmet.
Gießen, im Januar 2012 Tobias Friedhoff
„Die Siemens AG legt an ihre Geschäftstätigkeit höchste ethische und rechtliche Maßstäbe an. Wir weisen deshalb ausdrücklich darauf hin, dass die Siemens AG diese Einladung nicht mit der Zielrichtung ausgesprochen hat, Ihre geschäftlichen oder dienstlichen Handlungen zu beeinflussen oder auf andere Weise zu bewirken, dass Sie durch Ihr Tun oder Unterlassen Ihre gesetzlichen Pflichten verletzen, um für sich Aufträge zu erhalten oder andere unangemessene Vorteile im geschäftlichen Verkehr zu erlangen.“
(Mustertext der Siemens AG aus den Jahren 2007/2008 für Einladungen zu Veranstaltungen und sonstigen Ereignissen, gerichtet an Bürgermeister, Landräte und sonstige Honoratioren aus dem öffentlich-amtlichen wie auch privatwirtschaftlichen Bereich)
„Herr/Frau [Name des Eingeladenen] hat mich über die von der Siemens AG ausgesprochene Einladung zu oben genannter Veranstaltung [spezifizieren] unterrichtet. Als Vertreter der zuständigen Behörde und Vorgesetzter des Eingeladenen stimme ich hiermit der Annahme der Einladung seitens Herr/Frau [Name des Eingeladenen] ausdrücklich im Sinne des § 331 Abs. 3 StGB zu.“
(Mustertext aus einem von der Siemens AG erstellten Antwortschreiben, das von den Eingeladenen aus dem öffentlich-amtlichen Bereich an die Siemens AG zurückzuschicken war)
Inhaltsverzeichnis
Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der Vorteilsannahme
A.Die neuere Gesetzgebungsgeschichte der Tatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung