Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts. Markus Wagner

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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_c56c5beb-36bf-5626-8a33-41e41d37add5">These der Ausschließlichkeit deskriptiver Tatbestandsmerkmale

       dd)These der Ausschließlichkeit normativer Tatbestandsmerkmale

       ee)These der wechselseitigen Überschneidung bzw. Ununterscheidbarkeit

       ff)Differenzierung nach verschiedenen Bedeutungen des Begriffs „normativ“

       b)Stellungnahme

       2.Die Differenzierung zwischen normativen Tatbestandsmerkmalen und Blanketttatbeständen

       a)Streitstand

       aa)Formale Abgrenzungskriterien

       (1)Ausfüllungsbedürftige Normen

       (2)Kompetenzsprung durch die Verweisung

       bb)Materielle Abgrenzungskriterien

       (1)Rechtsprechung

       (2)Lange

       (3)Warda, Netzler, P. Backes

       (4)von der Heide, J. Bachmann, Fissenewert

       (5)Weidenbach

       (6)Jakobs

       (7)Puppe, Lauer

       (8)Tiedemann, Enderle

       (9)Schuster

       cc)Keine Abgrenzbarkeit

       b)Stellungnahme

       3.Gesamttatbewertende Merkmale und Komplexbegriffe

       D.Zusammenfassung der Ergebnisse des zweiten Teils

       Teil 3 Die Begrenzung der Akzessorietät und ihre Folgen

       A.Anknüpfungspunkte einer Akzessorietätsbegrenzung

       I.Kompetenzbezogene Akzessorietätsbegrenzungen bei Verweis auf formelle Gesetze und EU-Rechtsakte

       1.Fehlende Rechtssetzungskompetenz in Bezug auf die Primärnorm

       a)Bundesrechtliche Sanktionsnorm

       aa)Ungeschriebene Primärnorm

       bb)Landesrechtliche Verhaltensnorm

       cc)Unionsrechtliche Verhaltensnorm

       dd)Völkerrechtliche Primärnorm

       b)Landesrechtliche Sanktionsnorm

       2.Fehlende Rechtssetzungskompetenz in Bezug auf das Strafrecht

       a)Strafnormen des Bundes

       aa)Inbezugnahme von Regelungen in Landesgesetzen

       bb)Verweisungen auf Recht der Europäischen Union

      


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