Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht. Christina Konzelmann
gleichwohl der satzungsmäßige spanische Gesellschaftssitz maßgeblich.[2]
Anmerkungen
Der Gesellschaftssitz bildet neben der Lokalisierung der Gesellschaft sowie der Bestimmung des zuständigen Handelsregisters auch den Anknüpfungspunkt für den den Gerichtsstand (Art. 51.1. LEC, Art. 10 LC) und weitere, die Gesellschaft oder Gesellschafter betreffende Fragen, Embid Irujo/Alfonso Sánchez S. 70 f.
Löber/Lozano/Steinmetz S. 50. Siehe zur Nationalität der SL bei einer Sitzverlegung F.I.
Teil 2 Zur spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL) › IV. Kapitalaufbringung und -erhaltung bei der SL
IV. Kapitalaufbringung und -erhaltung bei der SL
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Die SL ist gemäß Art. 1.1 LSC eine Kapitalgesellschaft, bei der nach Art. 1.2 LSC das Stammkapital durch Einlagen der Gesellschafter erbracht wird, die nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.[1] Das Stammkapital der SL ist in unteilbare und akkumulierbare Geschäftsanteile aufgeteilt, Art. 90 LSC.[2] Den Gegenstand der Stammeinlage können Geld- oder Sacheinlagen bilden, Artt. 61, 63 LSC. Im spanischen Recht gilt das Prinzip des festen Stammkapitals.[3] Das im Gesellschaftsvertrag festgelegte Stammkapital muss vollständig aufgebracht werden und nachträgliche Änderungen der Höhe sind nur nach den gesetzlichen Vorschriften (über die Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung) möglich, Art. 5.1 LSC.[4] Ebenso wie im deutschen Recht kommt dem Stammkapital der SL eine Garantiefunktion gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft zu, die als Ausgleich zu der fehlenden persönlichen Haftung der Gesellschafter für die eingegangenen Verbindlichkeiten bei Kapitalgesellschaften dient.[5] Schutz und Integrität des Stammkapitals sind daher nicht nur während der Gründungsphase der SL von Bedeutung, sondern auch während der gesamten Dauer des Bestehens der Gesellschaft.[6] Aus diesem Grund schreibt das Gesetz als zwingende Folge einer Unterschreitung des vorgeschriebenen Stammkapitals infolge einer Kapitalherabsetzung die Auflösung (disolución) der Gesellschaft gemäß Artt. 362, 363.1 f) LSC vor.[7] Im Fall der Unterkapitalisierung der Gesellschaft wird zudem auch der Auflösungsgrund nach Art. 363.1.c) LSC gegeben sein, da diese ihren Gesellschaftszweck nicht mehr erreichen können wird.[8]
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Zentrale Normen der Kapitalerhaltung im spanischen Gesellschaftsrecht bilden neben dem Verbot des Erwerbs eigener Anteile durch die Gesellschaft (Art. 134 LSC)[9] die Vorschriften über die Kapitalherabsetzung (Artt. 317-342 LSC).[10] Bei einer Kapitalherabsetzung zum Ausgleich von Verlusten (La reducción por pérdidas), die der Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen dem Gesellschaftskapital und dem durch Verluste geschmälerten Gesellschaftsvermögen dient, hat der Gesetzgeber Begrenzungen etabliert, wonach gemäß Art. 321 LSC die Kapitalherabsetzung nicht zu einer Rückzahlung der Einlagen an die Gesellschafter führen darf.[11] Bei einer Kapitalherabsetzung, die zu einer Verminderung des Gesellschaftsvermögens geführt hat, wird dem Schutz der Gläubigerinteressen (La tutela de los acreedores) dadurch Rechnung getragen, dass die Gesellschafter, denen (Teile ihrer) Stammeinlagen erstattet wurden, gemeinschaftlich und zusammen mit der Gesellschaft für die von der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern haften.[12] Die Haftung wird jedoch auf den Betrag, den der Gesellschafter infolge der Erstattung erhalten hat, und auf eine Dauer von fünf Jahren beschränkt, Art. 331 LSC.
Anmerkungen
Vgl. Rojo/Beltrán/Vaquerizo, Comentario I, Art. 1 (S. 190 f.); Embid Irujo/Andreu Martí S. 130 ff.
Embid Irujo/Andreu Martí S. 131; Grüter S. 30.
Rojo/Beltrán/Dies. Comentario I, Art. 5 (S. 209 f.).
Grüter S. 29; Embid Irujo/Andreu Martí S. 120, 126 f. Eine Ausnahme gilt nach Art. 5.2 LSC für die Sukzessivgründung einer SL.
Embid Irujo/Andreu Martí Introducción, S. 123; Rojo/Beltrán/Vazquerizo Comentario I, Art. 1 (S. 187); Grüter S. 17; Ochs S. 91.
Grüter S. 60; Rojo/Beltrán/Dies. Comentario I, Art. 5 (S. 210 f.).
Eine Ausnahme besteht nach Art. 363.1.f) a.E. jedoch für den Fall, dass die Unterkapitalisierung infolge der Erfüllung einer gesetzlichen Vorschrift eintritt, vgl. dazu Rojo/Beltrán/Dies. Comentario I, Art. 5 (S. 212 f.); Embid Irujo/Andreu Martí S. 299.
Vgl. Rojo/Beltrán/Dies. Comentario I, Art. 5 (S. 210 f.). Zu weiteren Auflösungsgründen der SL siehe Moya Jiménez Disolución, S. 37 ff.
Gemäß Art. 134 LSC kann eine SL in keinem Fall eigene Geschäftsanteile oder Aktien oder aber Geschäftsanteile einer sie beherrschenden Gesellschaft übernehmen. Um der Gefahr einer Umgehung dieses Verbots vorzubeugen, sieht Art. 137 LSC eine gesamtschuldnerische Haftung der Gründungsgesellschafter und gegebenenfalls der administradores für die Rückzahlung der übernommenen Anteile vor, wenn die Übernahme von einem „Strohmann“ (por persona interpuesta) vorgenommen wurde. Von der Haftung ausgeschlossen ist nur, wer den Nachweis erbringen kann, nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Art. 140 LSC lässt unter den dort genannten Voraussetzungen jedoch einen abgeleiteten Erwerb eigener Anteile zu, vgl. dazu Ochs S. 91 ff.; Löber/Lozano/Steinmetz S. 67 f.
Eingehend zu den Kapitalerhaltungsvorschriften im spanischen Recht Grüter S. 60 ff.
Embid Irujo/Andreu Martí S. 296 f.
Embid Irujo/Andreu Martí S. 299 f.; Rojo/Beltrán/Tirado Comentario II, Art. 331 (S. 2394 ff.). Art. 332 LSC normiert Ausnahmen von der solidarischen Haftung und Art. 333 LSC gewährt den Gesellschaftsgläubigern ein Widerspruchsrecht bei der Durchführung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses.
Teil 2 Zur spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL) › V. Die Organisationsverfassung der SL
V. Die Organisationsverfassung der SL
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