Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht. Christina Konzelmann
dazu die Gesetzesbegründung zum Real Decreto Legislativo 1/2010, BOE Nr. 161, S. 58472; Moya Jiménez Responsabilidad, S. 31 ff.
Gesetz 7/2003, vom 1.4.2003 über die SLNE, BOE Nr. 79, vom 2.4.2003, S. 12679 ff.
Vgl. zur SLNE Rades S. 133 ff.; Vietz GmbHR 2003, 26 ff.; Embid Irujo RIW 2004, 760 ff.; ders./Navarro Matamoros Introducción, S. 395 ff.
Vgl. Löber/Lozano/Steinmetz S. 38.
Embid Irujo RIW 2004, 760, 764 f.; Rades S. 143 ff.
Vietz GmbHR 2003, 26, 26; Embid Irujo/Navarro Matamoros S. 396.
Embid Irujo/Navarro Matamoros S. 397 ff.
Teil 2 Zur spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL) › II. Gründung einer SL
II. Gründung einer SL
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Die Gründung einer SL ist keine punktuelle Handlung, sondern vollzieht sich wie auch bei der deutschen GmbH in mehreren Schritten.[1] Das spanische Recht sah bislang nur sogenannte Simultangründungen vor, wonach das Stammkapital von 3.000 € gemäß Art. 4.1 LSC als gesamte Einlagensumme bereits bei der Gründung erbracht werden muss. Mit der letzten Änderung des LSC[2] wurde Art. 4 bis LSC eingefügt, der nun auch Sukzessivgründungen erlaubt. Gemäß Art. 20 LSC bedarf es zu wirksamen Gründung einer notariell beglaubigten Gründungsurkunde, der escritura de constitucion, die im Handelsregister (Registro Mercantil) einzutragen ist. Die Eintragung ist konstitutiv, da die SL erst ab diesem Moment ihre Rechtsfähigkeit erlangt, vgl. Art. 33 LSC.[3] Die Gründungsurkunde lässt sich in einen obligatorischen und einen fakultativen Teil untergliedern. Im obligatorischen Teil müssen gemäß Art. 22.1 LSC die Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrags, aus dem der Gründungswille der Gesellschaft hervorgehen muss, die Satzung der SL, weitere Mindestangaben zu den Gesellschaftern, über die Einlagen und die zugewiesenen Anteile sowie über die Verwaltungsorganisation der Gesellschaft und die Benennung der verwaltungs- und vertretungsberechtigten Personen enthalten sein. Daneben können fakultative Vereinbarungen in die Gründungsurkunde aufgenommen werden, die jedoch weder gegen Gesetze verstoßen noch den Grundprinzipien der gewählten Rechtsform zuwiderlaufen dürfen, dasselbe gilt auch für die Satzung, Art. 28 LSC.[4]
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Den Inhalt der Satzung (estatutos sociales) gibt Art. 23 LSC vor, die zwingend Angaben zur Firma, zum Gesellschaftszweck, zum Sitz der Gesellschaft, zum Stammkapital und dessen Aufteilung, zur möglichen Verwaltungsform und zur Beschlussfassung des Kollegialorgans enthalten muss. Üblich, aber lediglich fakultativ sind Angaben über den Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme oder die Dauer der Gesellschaft oder das Geschäftsjahr, Artt. 24 ff. LSC.[5]
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Gemäß Art. 32 LSC ist die Gründungsurkunde innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum ihrer Bewilligung beim Handelsregister einzureichen, andernfalls haften die Gesellschaftsgründer gesamtschuldnerisch für die daraus entstehenden Schäden. Der Registerbeamte entscheidet über den Antrag zur Eintragung in das Handelsregister, ob dieser den Vorgaben des Registerrechts (Reglamento del Registro Mercantil, (RRM)) entspricht.[6] Art. 35 LSC bestimmt, dass nach der Eintragung im Handelsregister der Registerbeamte die erforderlichen Angaben elektronisch an den Allgemeinen Registeranzeiger (Boletín Oficial del Registro Mercantil) übermittelt, da die Publizitätswirkungen im spanischen Recht zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit konstitutiv sind.[7]
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Nach Art. 38.1 LSC erlangt die SL mit der Eintragung ihre volle Rechtsfähigkeit und alle zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam begründeten bzw. drei Monate nach Eintragung anerkannten Verbindlichkeiten gehen auf sie über. Zugleich erlischt die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter, Verwalter und Bevollmächtigten, vgl. Art. 38.2 LSC.[8] Sofern die Gesellschafter von einer Eintragung absehen oder nach Ablauf eines Jahres seit Errichtung der Gründungsurkunde kein Eintragungsantrag gestellt wurde, sieht Art. 40 LSC vor, dass jeder Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft betreiben und nach Liquidation des Gesellschaftsvermögens die Rückerstattung seiner Einlagen verlangen kann.
Anmerkungen
Rades S. 42 ff.; Löber/Lozano/Steinmetz S. 28 ff.
Art. 4 bis LSC wurde eingefügt durch Art. 12.1 des Gesetzes 14/2013, vom 27.9.2013.
Zu Registerpublizität und Eintragungspflichten siehe Embid Irujo/Alfonso Sánchez S. 72 ff.
Bascopé/Hering GmbHR 2005, 609, 610; Cremades, S. 49; Embid Irujo/Alfonso Sánchez S. 60.
Tresselt S. 25.
Rades S. 60; Tresselt S. 25.
Embid Irujo/Alfonso Sánchez S. 78.
Ist bei einer Sukzessivgründung der Betrag des Stammkapitals noch nicht erreicht, sind die Gesellschafter verpflichtet, die Differenz zum Gesellschaftsvermögen abzudecken, Art. 38.3. LSC. Zu den Haftungsverhältnissen der Vorgesellschaft (sociedad en formación) siehe Kaiser S. 54 ff.; Tresselt S. 192 ff.
Teil 2 Zur spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL) › III. Sitz der Gesellschaft
III. Sitz der Gesellschaft
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Art. 8 LSC legt fest, dass alle Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz auf spanischem Hoheitsgebiet haben, spanische Gesellschaften sind, unabhängig von dem Ort, an dem sie gegründet wurden. Der Gesellschaftssitz kann nach Art. 9 LSC entweder der Ort sein, an dem sich der Mittelpunkt der tatsächlichen Verwaltung und Leitung der SL befindet oder wo ihre Hauptniederlassung oder Betriebsstätte ihren Ursprung hat.[1] Sofern der satzungsmäßige Sitz und der Ort der tatsächlichen Verwaltung auseinanderfallen, gewährt Art. 10 LSC Dritten ein Wahlrecht des Ortes, an welchem sie gerichtliche Maßnahmen anhängig machen können. Zweigniederlassungen können nach Art. 11.1 LSC an jedem beliebigen Ort im In- oder Ausland