Die Genehmigung der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung. Marius Leven
Überschreitung der behördlichen Befugnisse
aa)Der Stand in der strafrechtlichen Literatur
(1)Die Verwaltungsrechtsakzessorietät des § 331 Abs. 3 StGB
(2)Die Verwaltungsaktsakzessorietät des § 331 Abs. 3 StGB
bb)Die Begründungen in der strafrechtlichen Literatur
(1)Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung
(2)Der Grundsatz der Normklarheit und der Bestimmtheit
(b)Die Bestimmtheit des § 331 Abs. 3 StGB
(c)Die Klarheit des § 331 Abs. 3 StGB
(3)Das Vertrauen des Vorteilsnehmers in die Beständigkeit verwaltungsrechtlich wirksamer Genehmigungen
dd)Der behördliche Befugnisrahmen
(1)Die behördlichen Befugnisse im Verwaltungsvollstreckungsrecht
(2)Die Konkretisierung der Genehmigungsbefugnisse durch behördliches Innenrecht
(3)Die strafrichterliche Kontrolle der Genehmigung
ee)Die allgemeinen Ermessensgrenzen als mögliche Grenze der behördlichen Genehmigungsbefugnisse
3.Die Konsequenzen der Auslegung
a)„Generalklauselartige“ Beschränkungen der Genehmigungsmöglichkeit in den Richtlinien
b)Konkrete Beschränkungen der Genehmigungsmöglichkeit in den Richtlinien
4.Die „generelle Genehmigung“ geringwertiger Zuwendungen
B.Die nachträgliche Genehmigung der Vorteilsannahme, § 331 Abs. 3 2. Var. StGB
I.Einwände gegen eine der Vorteilsannahme nachfolgende Genehmigungsmöglichkeit
1.Unvereinbarkeit mit den Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts
2.Keine rückwirkende Legalisierung der Vorteilsannahme
II.Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 331 Abs. 3 2. Var. StGB
1.Die vorherige Annahme des Vorteils
a)Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Begriff der Vorteilsannahme
b)Keine Genehmigung nach der Tatbestandsverwirklichung