Die Genehmigung der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung. Marius Leven

Die Genehmigung der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung - Marius Leven


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sondern nur noch allgemein für die Dienstausübung bestimmt sein. Zudem stellt § 333 StGB nunmehr spiegelbildlich zu den Tathandlungen der Vorteilsannahme die entsprechenden Formen der Vorteilsgewährung, also neben der Gewährung auch das Anbieten oder Versprechen eines Vorteils für die Dienstausübung unter Strafe. Gleichzeitig wurde der Strafrahmen der §§ 331-334 StGB verschärft. Statt mit bis zu zwei werden die Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB) heute mit bis zu drei, im Fall eines Richter oder Schiedsrichters (§§ 331 Abs. 2, 333 Abs. 2 StGB) sogar mit bis zu fünf statt bislang bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Allerdings hat nicht nur der Gesetzgeber die Diskussionen über die §§ 331 ff. StGB lebendig gehalten. So kam dem Bundesgerichtshof mehrfach die Aufgabe zu, die legislatorisch zu weit geratenen Strafbarkeitsgrenzen der §§ 331 ff. StGB neu zu ziehen und ein allgemein für nicht strafwürdig oder -bedürftig erachtetes Verhalten aus dem weit geratenen Anwendungsbereich tatbestandsmäßigen Verhaltens wieder auszuschließen.[5]

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      Gemäß der §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB ist ein nach den §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB tatbestandsmäßiges Verhalten straflos, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils vorher genehmigt oder der Vorteilsnehmer unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt, wobei § 331 Abs. 3 StGB ausdrücklich klarstellt, dass der Vorteilsnehmer den Vorteil nicht gefordert haben darf. Offen bleibt aber bereits, innerhalb welchen „Rahmens“ die Behörde zur Erteilung der Genehmigung befugt sein soll. Ein erstes Ziel dieser Arbeit ist es deshalb, die Genehmigungsbefugnisse der Behörde näher zu konturieren und die Bezüge der §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB zu den außerstrafrechtlichen Rechtsquellen des öffentlichen Dienst- sowie denen des Verwaltungsverfahrensrechts herauszustellen. Neben der Frage, wie diese zueinander ins Verhältnis zusetzen sind, werden vor allem die in den jeweiligen behördeninternen Richtlinien statuierten Genehmigungsbefugnisse in den Blick genommen (Rn. 15 ff.).

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      Sind die formellen und materiellen Voraussetzungen der erlaubten Vorteilsannahme entwickelt, stellt sich im Folgenden die Frage nach dem Zeitpunkt ihrer Erteilung. Besondere Beachtung soll dem Umstand zuteilwerden, dass die §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB zwar keine der Tatbestandsverwirklichung nachfolgende Genehmigungsmöglichkeit kennen, die Genehmigung aber gleichwohl im Anschluss an die Entgegennahme des Vorteils ergehen kann (Rn. 142 ff.). Im Anschluss daran bleibt zu erörtern, ob und wenn ja unter welchen Umständen ausnahmsweise auf das in den §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB statuierte Erfordernis einer der Tatbestandsverwirklichung vorausgehenden Genehmigung verzichtet werden kann (Rn. 164 ff.).

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      Bis hierhin werden die Genehmigungsvoraussetzungen der Anschauung halber am Beispiel des § 331 Abs. 3 StGB in Bezug auf die tatbestandliche Annahme eines Vorteils entwickelt. In der Folge bedarf es deshalb der Übertragung der gewonnen Erkenntnisse auf die für die Vorteilsannahme unverzichtbare Gewährung des Vorteils. Es gilt zu zeigen, dass nur eine nach § 331 Abs. 3 StGB gegenüber dem Vorteilsnehmer wirksam erteilte Genehmigung der Vorteilsannahme auch zur Straflosigkeit des Vorteilsgebers führt (Rn. 182 ff.). Das Genehmigungserfordernis kann auch hier nur ausnahmsweise entfallen (Скачать книгу