Die Genehmigung der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung. Marius Leven
den Genehmigungsvarianten des § 331 Abs. 3 StGB liegt in dem Zeitpunkt ihrer Erteilung. Im Übrigen unterscheiden sich die Genehmigungsvarianten des § 331 Abs. 3 StGB auf den ersten Blick allein darin, dass der „nachträglichen“ Genehmigung der Behörde die Annahme des Vorteils und die unverzügliche Anzeige durch den Vorteilsnehmer vorauszugehen hat.
Im Folgenden sollen zunächst die Voraussetzungen einer der Annahme des Vorteils vorausgehenden Genehmigung erörtert werden. Im Anschluss daran gilt es, diesen die Voraussetzungen der „nachträglichen“ Genehmigung gegenüberzustellen und angesichts ihrer identischen Rechtsfolgen zu hinterfragen, ob und wenn ja wie sich diese von denen einer vorherigen Genehmigung unterscheiden.
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