Die Genehmigung der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung. Marius Leven
2.Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des vorläufig angenommenen Vorteils
3.Das Verbot der Verfügung und des Verbrauchs
4.Die Einhaltung der dienstrechtlichen Genehmigungsbefugnisse
C.Die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der „vorläufigen Annahme“ eines Vorteils
D.Die nachträglich erteilte Genehmigung
F.Übersicht 1 – Voraussetzungen der Genehmigung der Vorteilsannahme
Teil 3 Die Genehmigung der Vorteilsgewährung, § 333 Abs. 3 StGB
A.Die Spiegelbildlichkeit der §§ 331, 333 StGB
B.Die vorherige Genehmigung der Vorteilsgewährung, § 333 Abs. 3 1. Var. StGB
C.Die nachträgliche Genehmigung der Vorteilsgewährung, § 333 Abs. 3 2. Var. StGB
D.Die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit des Abwartens der Genehmigung für den Vorteilsgeber
F.Übersicht 2 – Voraussetzungen der Genehmigung der Vorteilsgewährung
Teil 4 Die Genehmigung des Sichversprechenlassens, des Versprechens und des Anbietens eines Vorteils, §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB
A.Das Verhältnis zwischen den Tatmodalitäten der §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB
B.Die Genehmigung des Sichversprechenlassens eines Vorteils, § 331 Abs. 3 StGB
I.Keine „isolierte“ Genehmigung des Sichversprechenlassens eines Vorteils
II.Die Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelnen
C.Die Genehmigung des Anbietens und des Versprechens eines Vorteils, § 333 Abs. 3 StGB
E.Übersicht 3 – Voraussetzungen der Genehmigung des Sichversprechenlassens, des Versprechens und des Anbietens eines Vorteils
Teil 5 Die rechtsmissbräuchlich erlangte Genehmigung
Literaturverzeichnis
A.Verzeichnis unveröffentlichter Quellen
B.Verzeichnis veröffentlichter Quellen
C.Verzeichnis der Internetquellen
Teil 1 Einleitung und Gang der Untersuchung
Teil 1 Einleitung und Gang der Untersuchung
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Die Bestechungsdelikte der §§ 331 ff. StGB stehen seit jeher im besonderen Interesse der Strafrechtswissenschaft. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung reicht von dem bis heute umstrittenen Schutzgut der §§ 331 ff. StGB[1], über den Amtsträgerbegriff des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, bis hin zu den Voraussetzungen der zwischen Vorteilsgeber und -nehmer zu schließenden „Unrechtsvereinbarung“[2]. Genährt wurden die Diskussionen in der Vergangenheit durch das wiederholte Bestreben des Gesetzgebers nach einer möglichst effektiven und vor allem umfassenden Korruptionsbekämpfung. Die §§ 331 ff. StGB unterliegen deshalb bis heute einer steten gesetzgeberischen Fortentwicklung.[3] Beispielhaft für die letzte Erweiterung der §§ 331 ff. StGB steht das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997.[4] Der Gesetzgeber erweiterte die Straftatbestände der §§ 331-334 StGB auf Tatbestandsebene zunächst um sog. „Drittvorteile“, also um solche Vorteile, die der Amtsträger nicht für sich, sondern für einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Weiter wurden im Rahmen