Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz. Eva-Maria Kremer

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer


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– 3 EO 381/02, juris = NVwZ-RR 2004, 393).

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      Auch nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann der Rechtsbehelf gegen einen Leistungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben. Das ist zum Beispiel gemäß § 93 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Fall. Dabei handelt es sich um den Übergang von Ansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe, Geld zu zahlen. Diese Vorschrift hat die entsprechende Bestimmung des § 90 Abs. 3 des aufgehobenen Bundessozialhilfegesetzes mit Wirkung vom 1.1.2005 ersetzt.

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      Hier ist eine Mahnung vorgeschrieben. Die Behörde ist nach fruchtlosem Ablauf der in § 3 Abs. 2 Buchst. c vorgeschriebenen Wochenfrist verpflichtet, vor Erlass der Vollstreckungsanordnung den Schuldner noch mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders zu mahnen. Denn erfahrungsgemäß würden sich viele Zwangsvollstreckungen erübrigen, wenn die Behörde den Schuldner vor Einleitung der Vollstreckung an die Erfüllung seiner Zahlungspflicht erinnerte.

      Mahnung bedeutet: Die Gläubigerbehörde fordert den Vollstreckungsschuldner schriftlich oder formlos eindeutig auf, den fälligen Geldbetrag nebst der Mahngebühr des § 19 Abs. 2 binnen einer Woche nach Bekanntgabe oder Zustellung an die angegebene Kasse zu zahlen.

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      Aus der Behördenakte muss sich eindeutig ergeben, dass die Mahnung erfolgt ist. Das gilt auch dann, wenn die Mahnung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt und ausgeführt wird (VG Leipzig B 8.12.1999 – 6 K 2131/99, juris = NVwZ 2000, 1321).

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      Für die Mahnung kommt es allein darauf an, dass sie eine öffentlich-rechtliche Geldforderung im Sinne von § 1 Abs. 1 betrifft. Darum kann aus einem vollstreckungsreifen Leistungsbescheid auch dann vollstreckt werden, wenn in der Mahnung die Forderung als eine private gekennzeichnet wurde (OVG Weimar B 8.10.1996 – 2 OE 849/95, juris L, KKZ 1998, 17; hier Gebühr für einen Einsatz der Feuerwehr: OVG Weimar U 8.10.1996 2 EO 849/95, juris L, ThürVBl. 1997, 40).

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      Bei der Berechnung der Wochenfrist für die Mahnung gelten die §§ 187 bis 193 BGB. Denn diese Bestimmungen sind laut § 186 BGB allgemein für Fristen aller Rechtsgebiete heranzuziehen (GmS-OGB B 6.7.1972 – GmS-OGB 2/71, juris = BVerwGE 40, 363). Das bedeutet zum Beispiel:

      Die Mahnung wird dem Schuldner am 13. eines Monats bekanntgegeben oder zugestellt. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB wird dieser Tag nicht mitgerechnet. Daher beginnt die Frist am 14. um 00 Uhr. Nach § 188 Abs. 2 BGB endet sie am 20. desselben Monats um 24 Uhr. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet sie aber gemäß § 193 BGB erst mit dem Ablauf des nächsten Werktages.

      Eine schriftliche Mahnung, die durch die Post im Inland mit einfachem Brief oder als Einschreiben durch Übergabe übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben oder zugestellt. Das ist in Analogie zur Übermittlung eines Verwaltungsaktes nach § 41 Abs. 2 VwVfG, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 37 Abs. 2 SGB X oder § 4 Abs. 2 VwZG anzunehmen (vgl. App/Wettlaufer, § 16 Rn. 8; VG Gera B 19.7.2000 – 5 E 1581/99, juris = NVwZ-RR 2001, 627). Die analoge Anwendung dieser Bestimmungen ist sachgerecht. Denn die Mahnung dient dazu, einen Verwaltungsakt durchzusetzen. Ist der Mahnbrief am 10. eines Monats gestempelt zu Post aufgegeben worden, gilt er also am 13. desselben Monats als bekanntgegeben oder zugestellt (siehe VwZG § 4 Rn. 11 ff.).

      Überbringt ein Bediensteter der Gläubigerbehörde die Mahnung dem Schuldner direkt, so ist sie bereits am selben Tage zugestellt. Wegen des urkundlichen Beweiswerts sollte eine Mahnung nicht mündlich, sondern schriftlich übermittelt werden. Am sichersten ist die Zustellung gemäß § 5 Abs. 1 VwZG. Geschieht das am 13. eines Monats, endet die Frist also am 20. desselben Monats.

      Die Mahnung ist kein Verwaltungsakt. Denn sie enthält keine über den Leistungsbescheid hinausgehende Regelung des Falles ((vgl. App/Wettlaufer/Klomfaß, Kapitel 16 Rn. 22; a.A.: OVG Bautzen B 29.11.2005 – 5 Bs 4/04, juris = NVwZ-RR 2007, 68).

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      Infolgedessen ist die Mahnung keine Vollstreckungsmaßnahme. Sie ist vielmehr eine Vollstreckungsvoraussetzung für den Ablauf des weiteren Verfahrens (BVerwG U 12.5.1992 – IC 3/89, juris =NVwZ-RR 1993, 662).

      Mit der Mahnung wird also die Zwangsvollstreckung noch nicht eingeleitet (VG Lüneburg U 14.4.2010 – 3 A 91/08, juris = NVwZ-RR 2010, 590).

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      In Sachsen bestimmt § 13 Abs. 2 SächsVwVG, dass der Schuldner von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zu mahnen ist. Die Mahnung erfolgt demnach nicht durch das Finanzamt. Das entspricht der Regelung in § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 6, S. 2 SächsVwVG.

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      Aber die Verpflichtung zur Mahnung beruht auf einer grundsätzlich verbindlichen Sollvorschrift. Deren Verletzung ist ein Verfahrensfehler. Denn § 3 Abs. 3 lässt die Vollstreckung eben grundsätzlich erst zu, wenn der Schuldner zuvor gemahnt worden ist (vgl. VG Göttingen B 4.2.2004 – 2 B 339/03, juris = NVwZ-RR 2005, 71). Infolgedessen kann die Mahnung auch nicht lediglich als „nobile officium“ gewertet werden, wie von Rosen-von Hoewel meint (VwVG § 3 Erl. III 1 d). Allerdings wird sich der Schuldner mit einer solchen formell rechtswidrigen Vollstreckung abfinden müssen, wenn sie mit der materiell-rechtlichen Regelung des Leistungsbescheides übereinstimmt. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG in Verbindung mit § 44a S. 1 VwGO. Auf diese Weise wird ein unnötiger Streit um seiner selbst willen ausgeschlossen.

      Das gilt besonders dann, wenn die mangels Mahnung formell rechtswidrige Vollstreckung einen materiell rechtmäßigen Leistungsbescheid betrifft, der bereits unanfechtbar geworden ist. Hier wäre es auch abwegig, dem Schuldner einen Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückzahlung des beigetriebenen Geldbetrages zuzuerkennen (VGH Mannheim U 30.3.1982 – 1 S. 1267/80, juris = VBlBW 1982, 293). Denn die Behörde käme durch ein neues, nunmehr formell richtiges Verfahren ohnehin wieder zu dem ihr doch zustehenden Geld.

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      Als Soll-Vorschrift ist § 3 Abs. 3 eine Muss-Vorschrift mit dem Ausnahmevorbehalt für atypische Fälle (vgl. BVerwG U 26.3.1981 – 5 C 28/80, juris Rn. 29 ff. = BVerwGE 62, 108 (112); BVerwG U 15.12.1989 – 7 C 35/87, juris Rn. 29 = BVerwGE 84, 220 (233)). Die Soll-Vorschrift ist verbindlich, „sofern nicht ein besonderer Ausnahmegrund für ein gegenteiliges Handeln vorliegt“ (vgl. BVerwG U 28.1.2004 – 2 WD 13/03, juris Rn. 6 ff. = BVerwGE 120, 105 (108); BVerwG U 30.5.2013, – 2 C 68/11, juris = BVerwGE 146, 347). Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass die Mahnung den Vollstreckungserfolg gefährden würde (Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG § 3 Rn. 8). Den Ausnahmevorbehalt gibt es ausdrücklich in folgenden Bundesländern:

      (1) Baden-Württemberg: § 14 Abs. 4 LVwVG.

      (2) Bayern: Art. 23 Abs. 3 VwZVG.

      (3) Bremen: § 2 Abs. 2 BremGVG.

      (4) Hessen:


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