Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz. Eva-Maria Kremer
Linien sind keine rechtswirksamen Unterschriften (zur gekrümmten Linie BGH B 21.3.1974 – VII ZB 2/74, juris = NJW 1974, 1090; zur Wellenlinie großzügig: OLG Köln U 28.6.2005 – 22 U 34/01, juris = NJW-RR 2005, 1252). Ebenso sind der Vorname und lediglich der Anfangsbuchstabe des Nachnamens keine Unterschrift (OLG Stuttgart U 14.11.2001 – 3 U 123/01, juris = MDR 2002, 145). Um so weniger handelt es sich um eine Unterschrift, wenn lediglich der Anfangsbuchstabe eines Namens auf das Schriftstück gesetzt wird. Dann handelt es sich nur um ein Handzeichen (LAG Berlin B 12.10.2001 – 6 Sa 1727/01, juris = NJW 2002, 989).
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Fehlt somit eine rechtswirksame Unterschrift, ist das Schriftstück kein Verwaltungsakt. Es ist also auch kein Leistungsbescheid, sondern lediglich ein nutzloses Stück Papier. Aus ihm kann selbstverständlich nicht vollstreckt werden.
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Zum Problem der Unterschrift ist rechtsvergleichend auf den neu gefassten § 130 Nr. 6 ZPO hinzuweisen. Die Vorschrift regelt die Unterschrift in einem vorbereitenden Schriftsatz; sie besagt: Bei der Übermittlung des Schriftsatzes durch einen Telefaxdienst (Telekopie) enthält der Schriftsatz „die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie“ (BGH B 10.10.2006 – XI ZB 40/05, juris = NJW 2006, 3784). Dieser Beschluss ergänzt den Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5.4.2000 – GmS-OGB 1/98, juris = BVerwGE 111, 377. Zu dem dazugehörigen § 130a ZPO vgl. BGH U 14.1.2010 – VII ZB 112/08, juris = BGHZ 184, 75).
An die Unterschrift bei Computerfax und herkömmlichem Telefax kann es unterschiedliche Anforderungen geben. Das betrifft Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG, § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO. Hiernach ist es zulässig, dass Gerichte bei verfahrensbestimmenden Schriftsätzen eine eingescannte Unterschrift bei einem Computerfax genügen lassen, während sie bei einem herkömmlichen Telefax an dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift auf dem Original festhalten (BVerfG B 18.4.2007 – 1 BvR 110/07, juris = NJW 2007, 3117). Mit diesem Beschluss wurde die Verfassungsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des BGH vom 10.10.2006 nicht zur Entscheidung angenommen.
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Ein bloßes Handzeichen, eine Paraphe, ist keine nach außen wirkende vollständige Unterschrift (BGH U 22.10.1993 – V ZR 112/92, juris = NJW 1994, 55; zweifelnd: BFH B 29.11.1995 – X B 56/95, juris = NJW 1996, 1432; jetzt wie hier: BFH U 16.3.1999 – X R 41/96, juris = NJW 1999, 2919). Das Handzeichen hat ausschließlich behördeninterne Bedeutung; sie ist erheblich: Durch die Paraphierung des bei den Behördenakten verbleibenden Originals des Verwaltungsaktes ist nachgewiesen, dass dieser mit Wissen und Willen des dafür Verantwortlichen erlassen wurde. Zugleich stellt das Handzeichen, ebenso wie eine volle Unterschrift, sicher, dass es sich wirklich um einen Verwaltungsakt und nicht nur um dessen Entwurf handelt. Wenn also die dem Betroffenen zugestellte Ausfertigung den vollen Namen des Unterzeichners trägt, liegt damit ein ordnungsgemäßer schriftlicher Verwaltungsakt vor (BGH U 16.3.1984 – RiZ (R) 6/83, juris = NJW 1984, 2533).
Wenn in dieser Weise ein Schriftstück nur mit einem Handzeichen versehen wird, dann liegt auch aus einem weiteren Grund eine Namensunterschrift im Rechtssinne nicht vor: Auf eine derartige Paraphe kann die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO und die Beweisregel des § 416 ZPO nicht entsprechend gestützt werden (vgl. BGH U 15.11.2006 – IV ZR 122/05, juris = NJW-RR 2007, 351).
Wird ein Schriftstück lediglich mit einer Paraphe markiert, fehlt die Unterschrift. Also liegt ein Verwaltungsakt nicht vor. Entsprechendes gilt für bestimmende Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren (BVerwG U 4.10.1999 – 6 C 31/98, juris = NVwZ 2000, 190). Jedoch erkennt der BFH in seinem vorzitierten Urteil vom 16.3.1999: Der Anspruch auf ein faires Verfahren erfordert es, dem Rechtsuchenden die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu eröffnen, wenn die Unterzeichnung mit einer Paraphe im Geschäftsverkehr, bei Behörden und in Gerichtsverfahren unbeanstandet verwendet wurde. Das gilt besonders bei jahrelanger Duldung (BGH B 11.4.2013 – VII ZB 43/12, juris = NJW 2013, 1966).
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Die zweite Art ist die faksimilierte Unterschrift. Mitunter wird das Faksimile nicht als Unterschrift, sondern als Namenswiedergabe gewertet. Doch das hat auf die nach außen gerichtete Rechtswirksamkeit der Dokumentation des Namens keinen Einfluss. Beide Ansichten sind vertretbar.
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Bei der Namenswiedergabe wird der Familienname handschriftlich, mit Maschinenschrift, elektronisch oder durch Stempelaufdruck auf das Schriftstück gesetzt. Verwaltungsinterne Anweisungen schreiben regelmäßig eine Beglaubigung der Namenswiedergabe vor. Fehlt die Beglaubigung, ist das nach außen dennoch unschädlich. Denn es kommt allein auf die Erkennbarkeit des Namens an (vgl. BVerwG B 5.5.1997 – 1 B 129/96, juris = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 11; BVerwG U 25.1.1995 – 11 C 29/93, juris Rn. 21 = BVerwGE 97, 323, 327; VGH Mannheim B 20.3.1997 – 4 S 2774/96, juris = DÖV 1997, 602; VGH Kassel B 8.12.2011 – 1 B 2172/11, juris = NJW 2012, 1243; OVG Magdeburg B 24.8.2012 – 1 L 20/12, juris = NVwZ-RR 2013, 131; Knack, § 37 Rn. 57; Stelkens, § 37 Rn. 52; Bader/Ronellenfitsch, § 37 Rn. 48; a.A.: Kopp/Ramsauer, § 37 Rn. 35, jedoch mit dem Zugeständnis, dass auch „gez.“ vor dem wiedergegebenen Familiennamen genügen kann).
Wird auf dem Schriftstück ein Beglaubigungsvermerk angebracht, muss er aus vorstehenden Gründen auch nicht mit einem Dienstsiegel versehen sein.
Diese Rechtslage ergibt sich aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 3 VwVfG, des § 33 Abs. 3 SGB X und des § 119 Abs. 3 AO. Dort ist entweder eine Unterschrift oder eine Namenswiedergabe vorgeschrieben. Die Beglaubigung der Namenswiedergabe oder gar deren Siegelung wird nicht zusätzlich verlangt (ebenso Linhart, Bescheid, S. 8).
Eine Beglaubigung der Namenswiedergabe ist nur in bestimmten gerichtlichen Verfahren vorgeschrieben. Doch ist auch hier die Siegelung entbehrlich (GmS-OGB B 30.4.1979 – GmS-OGB 1/78, juris Rn. 37 ff. = BVerwGE 58, 359 (367 f.); BVerwG, B 15.6.1959 – Gr.Sen. 1/58, juris = BVerwGE 10, 1; BFH U 22.6.2010 – VIII R 38/08, juris = MMR 2010, 866).
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Die Berechtigung zum Erlass eines Leistungsbescheides stützt sich auf die jeweilige materielle Rechtsgrundlage, aus welcher die Behörde ihren Anspruch herleitet, zum Beispiel bei Erschließungsbeiträgen auf die §§ 127 bis 135 des Baugesetzbuchs.
Ist ein Leistungsbescheid vom Verwaltungsgericht aus materiell-rechtlichen Gründen als rechtswidrig aufgehoben worden, verbietet es die materielle Rechtskraft dieser Entscheidung, die gleiche Forderung auf Grund einer anderen Anspruchsgrundlage erneut geltend zu machen. Das ergibt sich gemäß § 121 VwGO aus der bindenden Wirkung rechtskräftiger Urteile (OVG Koblenz B 9.4.2010 – 10 A 11315/09, juris = NVwZ 2010, 1109).
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Gegen die im Leistungsbescheid erhobene Forderung kann der Vollstreckungsschuldner die Aufrechnung erklären und dadurch ihr Erlöschen bewirken. Das Rechtsinstitut der Aufrechnung findet auch im öffentlichen Recht Anwendung. Die Regelungen der §§ 387 bis 396 BGB sind entsprechend anzuwenden; denn sie enthalten einen allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. BVerwG U 20.11.2008 – 3 C 13/08, juris = NJW 2009, 1099; BVerwG U 12.2.1987 – 3 C 22/86, juris Rn. 28 ff. = BVerwGE 77, 19 (21f.); BVerwG U 27.10.1982 – 3 C 6/82, juris = BVerwGE 66, 218; Palandt, § 395 Rn. 1).
Ebenso kann übrigens auch die Behörde gegenüber dem Betroffenen aufrechnen (BVerwG U 13.10.1971 – 6 C 137/67, juris = DÖV 1972, 573; BFH U 19.10.1982 – VII R 64/80, juris = NVwZ 1984, 199). Ihre Aufrechnungserklärung