Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz. Eva-Maria Kremer
2009, 268). Das ist unser Leistungsbescheid (BVerwG U 3.3.2011 – 3 C 19/10, juris = BVerwGE 139, 125). Er sollte regelmäßig noch vor seiner Unanfechtbarkeit vollstreckt werden. Hierzu dient die Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Das gilt insbesondere für Subventionen und Investitionen. Ausgangspunkt des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung eines Erstattungsbescheides ist § 7 der Bundeshaushaltsordnung. Diese Bestimmung ist wortgleich in allen Landeshaushaltsordnungen enthalten. Hiernach sind bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (BVerwG U 16.6.1997 – 3 C 22/96, juris = BVerwGE 105, 55 BVerwG U 10.12.2003 – 3 C 22/02, juris = NVwZ-RR 2004, 413). An der schleunigen Einziehung ausstehender Gelder besteht aus Haushaltsgründen naturgemäß ein besonders großes öffentliches Interesse. Denn dadurch wird die Investitionsbehörde in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger in die Lage versetzt, durch begünstigenden Verwaltungsakt ein neues Förderprogramm zu bewilligen. Dieses öffentliche Interesse steht also dem des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gleich, öffentliche Kosten ohne verfahrensrechtliche Verzögerungen zu beanspruchen.
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Folgerichtig enthält § 49a VwVfG auch die grundsätzliche Verpflichtung, dass der zu erstattende Betrag zu verzinsen ist (BVerwG U 26.6.2002 – 8 C 30/01, juris = BVerwGE 116, 332).
Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann gemäß § 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG ausnahmsweise abgesehen werden (BVerwG U 19.11.2009 – 3 C 7/09, juris = BVerwGE 135, 238).
Ein Anspruch auf Zinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG wegen Verzögerung der Leistung entsteht zu dem Zeitpunkt, in welchem die Leistung nicht alsbald nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist. Der Anspruch wird mit dem gemäß § 49a Abs. 1 VwVfG bekanntgegebenen Leistungsbescheid oder mit dem im Leistungsbescheid bestimmten Zeitpunkt fällig (BVerwG U 27.4.2005 – 8 C 5/04, juris = BVerwGE 123, 303).
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Hieraus leitet sich zugleich das überwiegende Interesse eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung eines Erstattungsbescheides gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 zweite Fallgruppe VwGO ab. Denn bei staatlichen Förderprogrammen kann die Investitionsbehörde einem Bewilligungsantrag nur stattgeben, wenn die dafür erforderlichen Geldmittel vorhanden sind. Diese fehlen jedoch, wenn geschuldete Leistungen ausstehen. Also muss, entsprechend vergleichbar kommunizierenden Röhren, der notwendige Ausgleich geschaffen werden. Das führt zu dem Ergebnis, dass das Ermessen der Behörde im Regelfall auf Null reduziert ist (vgl. BVerwG U 16.6.1996 3 C 22/96, juris Rn. 16 = BVerwGE 105, 55 (57); OVG Münster U 13.6.2002 – 12 A 693/99, juris = NVwZ-RR 2003, 803).
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Rückerstattungsbescheides gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann auch auf das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union gestützt werden. Denn die an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Entscheidung der Europäischen Kommission, eine gemeinschaftsrechtswidrige Beihilfe zurückzufordern, ist öffentlich-rechtlicher Natur. Diese Entscheidung der Europäischen Kommission kann nach ihrem Inhalt und ihren Wirkungen gegenüber dem betroffenen Beihilfeempfänger das Rückforderungsverhältnis ebenfalls öffentlich-rechtlich gestalten.
Für das gerichtliche Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gilt aus vorstehendem Grund: Bei der im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung des nationalen Rückerstattungsbescheides vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Gemeinschaftsinteresse an der Wiederherstellung der Wettbewerbsordnung zu berücksichtigen. Die in der Rechtsprechung der europäischen Gerichtsbarkeit entwickelten Maßstäbe sind für die Gewichtung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen maßgeblich (OVG Berlin-Brandenburg B 7.11.2005 – 8 S. 93/05, juris = NVwZ 2006, 104).
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Eine Sonderregelung enthält das Investitionszulagengesetz 2010 vom 7.12.2008 (BGBl. I S. 2350) S. Gemäß § 12 gelten für die Verzinsung des Rückforderungsanspruchs § 238 und § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Nach § 14 S. 2 des Gesetzes ist für Verwaltungsakte der Finanzbehörden der Finanzrechtsweg gegeben.
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Etwas anderes gilt, wenn ein Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Das ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten der Fall. Zu diesen gehören gesetzlich bestimmte Steuern, Gebühren, Beiträge und reine Geldleistungen, die zur haushaltsplangemäßen Deckung des staatlichen Finanzbedarfs wesentlich und unabweisbar notwendig sind.
Beispiele:
– | Ausgleichsbetrag des Eigentümers eines im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks: § 154 Abs. 1 S. 1 BauGB (vgl. BVerwG U 17.12.1992 – 4 C 30/90, juris = NVwZ 1993, 1112; OVG Hamburg B 7.3.1990 – Bs VI 98/89, juris = NVwZ 1990, 1002; OVG Bremen B 26.11.1987 – 1 B 84/87, juris = NVwZ 1988, 752; a.A.: OVG Münster B 23.11.1987 – 22 B 2787/87, juris = NVwZ 1988, 751); |
– | Erschließungsbeitrag: § 127 BauGB (vgl. BVerwG U 12.1.1983 – 8 C 78, 79/81, juris = NVwZ 1983, 472). |
– | Kosten des Widerspruchsverfahrens (OVG Lüneburg B 13.8.2013 – 7 M 1/12, juris = NordÖR 2013, 490; OVG Bautzen B 22.9.2010 – 4 B 214/10, juris = NVwZ-RR 2011, 225). |
– | Gebühr für die Entziehung der Fahrerlaubnis (OVG Koblenz B 25.6.2003 – 12 B 10793/03, juris = NVwZ-RR 2004, 157). |
Folglich könnte die Behörde die Vollziehungsanordnung noch vor Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheides erlassen. Sie sollte aber im Interesse des Betroffenen auch hier grundsätzlich die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat berücksichtigen und ihn nicht unnötig oder gar unverantwortlich unter Zeitdruck setzen.
Beispiel:
Ein Bauordnungsamt versagte die Erteilung der Baugenehmigung. Die Widerspruchsbehörde wies den Widerspruch zurück und setzte dafür eine Gebühr in Höhe von 750 € fest. Hierbei bestimmte sie eine Zahlungsfrist von zwei (!) Wochen. Damit verletzte sie den Anspruch des Bürgers auf wirksamen Rechtsschutz (vgl. § 13 Rn. 33). Denn sein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei dem Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 VwGO nur zulässig, wenn die Widerspruchsbehörde zuvor seinen Aussetzungsantrag abgelehnt hat. – Die Behörde möge auch bedenken: Das Gericht könnte der Anfechtungsklage stattgeben.
Insoweit ist der allgemeine Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe nach Landesrecht bedeutsam.
Im Zusammenhang mit Geldforderungen ist im Übrigen zu beachten: Der Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt, welcher nicht die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten selbst betrifft, sondern die spätere Vollstreckung eines solchen Verwaltungsaktes, hat gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Das träfe z.B. auf eine Pfändungsverfügung zu (§ 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 309 AO).
Fügt die Behörde einer Sachentscheidung einen Leistungsbescheid über öffentliche Abgaben oder Kosten bei, hat sie zu beachten: Gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO hat der Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs bei dem Leistungsbescheid (OVG Bautzen B 22.9.2010 – 4 B 214/10, juris = NVwZ-RR 2011, 225; OVG Lüneburg B 13.8.2013 –