Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz. Eva-Maria Kremer
I.Zu Absatz 11 – 21
1.Verwaltungszwangsverfahren6 – 10
2.Vollstreckungsschutz nach der Abgabenordnung11, 12
3.Rechtsschutz bei Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt13 – 19
e)Vollstreckungsabwehrklage18, 19
4.Rechtsschutz bei Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Bußgeldbescheid20
5.Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung21
II.Zu Absatz 222 – 36
1.Allgemeine Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG22, 23
2.Amtshilfe der Länder für den Bund24 – 29
3.Forderungsvollstreckung des Bundes in einem Land30, 31
4.Amtshilfe der Länder untereinander32
5.Forderungsvollstreckung eines Landes im anderen Land33, 34
6.Zwischenstaatliche Amtshilfe bei Steuern35, 36
Anhang:Vergleichbares Landesrecht37
I. Zu Absatz 1
1
Die Vollstreckungsvorschriften des Absatzes 1 sind auf alle Vollstreckungsbehörden anzuwenden. Denn die in § 4 nicht genannten sind durch andere Gesetze zu Vollstreckungsbehörden im Sinne des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes bestimmt worden (§ 4 Rn. 8, 9).
2
Außer den Bestimmungen in den §§ 1 bis 4 hat der Gesetzgeber in Absatz 1 für das Verfahren zur Vollstreckung von Geldforderungen keine weiteren Vorschriften erlassen. Es erscheint nämlich zweckmäßig, weitgehend Vollstreckungsvorschriften der Abgabenordnung Anwendung finden zu lassen. Eine solche Regelung ist insbesondere deshalb naheliegend, weil die Vollstreckung den Hauptzollämtern, also Bundesbehörden, obliegt. Diese Behörden verfahren ohnehin nach der Abgabenordnung.
Auf diese Weise wird der erfahrene Vollstreckungsapparat der Bundesfinanzverwaltung auch für die Vollstreckung von Ansprüchen der übrigen Behörden des Bundes nutzbar gemacht.
3
Mit der Globalzuweisung auf Bestimmungen der Abgabenordnung bezieht der Gesetzgeber gleichzeitig noch andere Gesetze mit ein. Das geschieht zum Beispiel über § 322 Abs. 1 AO. So wird das Grundbuchamt bei der Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 866 Abs. 1, § 867 ZPO tätig (vgl. OLG Frankfurt B 16.2.2010 – 20 W 49/10, juris = NVwZ-RR 2010, 651; OVG Bautzen U 16.4.2013 – 4 A 263/12, juris = LKV 2013, 369S ). Nach § 866 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück ferner durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung. Hier gilt das entsprechende Gesetz. Zuständig ist das Amtsgericht der grundstücksbelegenen Sache.
4
Bei § 5 handelt es sich um spezialgesetzliche Vorschriften über das Verfahren, welches für die Vollstreckung von Geldforderungen gilt. Daher ist das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht anwendbar. Das trifft hier insbesondere für den Begriff des Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG zu. Denn es geht nicht um den Erlass einer behördlichen Maßnahme, sondern nur noch um deren Durchführung nach ihrem Erlass.
5
Eine besondere Zuweisung enthält § 34 Abs. 5 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen – MOG – in der Neufassung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746); danach gilt: Bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, für die gemäß § 34 Abs. 1 MOG der Finanzrechtsweg gegeben ist, sind die §§ 2 bis 5 und § 19 VwVG anzuwenden.
1. Verwaltungszwangsverfahren
6
Die Verweisung auf Vorschriften der Abgabenordnung betrifft nur die Durchführung der Vollstreckung. Die Beantwortung der Frage, wer materiell-rechtlich Vollstreckungsschuldner ist und welche tatbestandlichen Voraussetzungen vor der Einleitung der Vollstreckung erfüllt sein müssen, richtet sich nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.