Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz. Eva-Maria Kremer

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer


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§ 16 Abs. 2 VwVG NRW: wie Bundesrecht.

      (11) Rheinland-Pfalz: § 8 Abs. 2 LVwVG: Vom 1. April bis 30. September von einundzwanzig bis vier Uhr und vom 1. Oktober bis 31. März von einundzwanzig bis sechs Uhr.

      (12) Saarland: § 8 Abs. 2 SVwVG: Vom 1. April bis 30. September von einundzwanzig bis vier Uhr und vom 1. Oktober bis 31. März von einundzwanzig bis sechs Uhr.

      (13) Sachsen: § 9 Abs. 2 SächsVwVG: Von zweiundzwanzig bis sechs Uhr.

      (14) Sachsen-Anhalt: § 12 Abs. 2 VwVG LSA: wie Bundesrecht.

      (15) Schleswig-Holstein: § 324 LVwG: wie Bundesrecht.

      (16) Thüringen: § 27 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 2 ThürVwZVG: wie Bundesrecht.

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      Verfassungsrechtliche Grundlage des besonderen Schutzes von Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen ist Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung vom 11.8.1919: Er ist gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes. Dazu kommen entsprechende Bestimmungen in den Verfassungen und Feiertagsgesetzen der Bundesländer. Außer den Sonntagen sind allgemeine Feiertage:

der Neujahrstag,
der Karfreitag,
der Ostermontag,
der 1. Mai,
der Himmelfahrtstag,
der Pfingstmontag,
der 3. Oktober als Tag der deutschen Einheit,
der 1. Weihnachtstag und
der 2. Weihnachtstag.

      Regionale Feiertage, die für einzelne Länder und deren katholische oder evangelische Bevölkerung oder Gebiete gelten, sind:

das Fest der Heiligen Drei Könige am 6. Januar, auch Epiphanias,
Fronleichnam am 2. Donnerstag nach Pfingsten,
das Friedensfest am 8. August,
Mariä Himmelfahrt am 15. August,
der Reformationstag am 31. Oktober,
Allerheiligen am 1. November und
der Buß- und Bettag im November.

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      Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die Vollstreckung zu dulden. Er darf keinen Widerstand leisten. Tut er das trotzdem, begeht er eine Straftat nach § 113 StGB. Der Vollstreckungsbeamte hat das Recht, Widerstand mit Gewalt zu brechen. Auf sein Verlangen hat die Polizei Amtshilfe zu leisten. Der Vollstreckungsbeamte hat Zeugen zuzuziehen. Gemäß § 5 VwVG gelten die §§ 287, 288 AO. Die Abwehr des Widerstandes, die Unterstützung durch Polizeibeamte und die Zuziehung von Zeugen haben alle Bundesländer in folgenden Bestimmungen geregelt:

      (1) Baden-Württemberg: §§ 7, 8 LVwVG.

      (2) Bayern: Art. 25 Abs. 2 VwZVG: Geltung der §§ 287 Abs. 3, 288 AO.

      (3) Berlin: § 8 Abs. 1 S. 1 VwVfG Berlin: wie Bundesrecht.

      (4) Brandenburg: § 2 Abs. 1, §§ 11, 22 VwVGBbg.

      (5) Bremen: § 2 Abs. 1 BremGVG: Geltung der §§ 287 Abs. 3, 288 AO.

      (6) Hamburg: § 35 Abs. 1 HmbVwVG: Geltung der §§ 287 Abs. 3, 288 AO.

      (7) Hessen: §§ 8, 9 HessVwVG.

      (8) Mecklenburg-Vorpommern: § 111 Abs. 1 VwVfG M-V: Geltung des Bundesrechts.

      (9) Niedersachsen: §§ 10, 11 NVwVG.

      (10) Nordrhein-Westfalen: §§ 14, 15 VwVG NRW.

      (11) Rheinland-Pfalz: §§ 10, 11 LVwVG.

      (12) Saarland: §§ 6, 7 SVwVG.

      (13) Sachsen: §§ 7, 8 SächsVwVG.

      (14) Sachsen-Anhalt: §§ 10, 11 VwVG LSA.

      (15) Schleswig-Holstein: §§ 275, 276 LVwG.

      (16) Thüringen: §§ 25, 26 ThürVwZVG.

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      Insoweit enthält die Abgabenordnung nur zwei direkte Vorschriften, nämlich § 257 und § 258. Sie betreffen die Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung. Dieser Rechtsschutz wird von der Vollstreckungsbehörde gewährt.

      Sie hat die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung von Amts wegen zu prüfen (Rn. 6). – Hier ist auch der Gerichtsvorsitzende als Vollstreckungsbehörde nach § 169 Abs. 1 VwGO betroffen.

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      Sofern aus gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§ 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) vollstreckt wird, hat der Gerichtsvorsitzende die Rechte und Pflichten gemäß §§ 257, 258 AO. Gegen seine Entscheidungen ist ausschließlich die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO gegeben (VGH Mannheim B 20.12.1991 – 9 S. 2886/91, juris = NVwZ 1993, 73; VGH Kassel B 19.6.1997 – 5 TM 1890/97, juris = NVwZ-RR 1998, 77; OVG Weimar B 22.8.2006 – 4 VO 691/06, juris = DÖV 2007, 305).

      Eine Erinnerung gemäß § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 766 ZPO kommt nicht in Betracht. Denn § 146 Abs. 1 VwGO enthält eine eigenständige, abschließende Zuweisung des Rechtsschutzes. Über Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts des ersten Rechtszuges kann nicht etwa seine Kammer, sondern nur ein Oberverwaltungsgericht oder Verwaltungsgerichtshof entscheiden. „Verwaltungsgerichtshof“ ist die gemäß § 184 VwGO historisch überlieferte andere Bezeichnung für ein Oberverwaltungsgericht.

      Wenn die Erinnerung zulässig wäre, dann würde man den Gerichtsvorsitzenden auf den Rang eines Rechtspflegers oder Gerichtsvollziehers abstufen. Das kommt nicht in Frage. Der gegenteiligen Auffassung kann daher nicht gefolgt werden (zum Meinungsstand vgl. unter vielen: VGH Mannheim B 14.9.1988 – 9 S. 2550/88,


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