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Nordrhein-Westfalen: Verwaltungsvollstreckungsgesetz, § 2: Die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden werden von den staatlichen Kassen, von den Vollstreckungsbehörden der Finanzverwaltung sowie von den vom Finanzministerium und vom für Inneres zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium bestimmten Landesbehörden sowie bei den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden von den jeweils für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmten zentralen Stellen wahrgenommen.. Auch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen diese Aufgaben wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen.
(11) Rheinland-Pfalz: Verwaltungsvollstreckungsgesetz, § 4: Vollstreckungsbehörden sind, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmen, die Behörden, die den Verwaltungsakt erlassen haben; es werden auch Beschwerdeentscheidungen vollstreckt. Oberste, obere und mittlere Landesbehörden können die ihnen nachgeordneten Behörden allgemein oder im Einzelfalle mit der Vollstreckung beauftragen. § 19: Die Befugnisse der Vollstreckungsbehörde werden von ihrer Kasse ausgeübt. Dies gilt nicht, wenn aufgrund von Bundesrecht eine andere Regelung getroffen ist.
(12) Saarland: Verwaltungsvollstreckungsgesetz, § 29, § 2: Ein Verwaltungsakt, mit dem eine Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), ist von der Behörde zu vollstrecken, die ihn erlassen hat. Ist eine oberste Landesbehörde, eine Landesmittelbehörde oder ein Landesamt Vollstreckungsgläubiger, so werden die Vollstreckungsbefugnisse regelmäßig von den Finanzämtern wahrgenommen. Ist eine untere Landesbehörde, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Vollstreckungsgläubiger, ist regelmäßig die Gemeindekasse zur Vollstreckung befugt. §§ 73, 74 regeln sonstige Fälle und privatrechtliche Geldforderungen.
(13) Sachsen: Verwaltungsvollstreckungsgesetz, § 4 Abs. 1 Nr. 1: Vollstreckungsbehörden für Leistungsbescheide der Behörden des Freistaates sind die Finanzämter. § 4 Abs. 1 Nr. 2: Vollstreckungsbehörden für Leistungsbescheide der übrigen Behörden sind diese selbst. § 4 Abs. 1 Nr. 3: Vollstreckungsbehörden für sonstige Verwaltungsakte sind die Behörden, welche sie erlassen haben. § 4 Abs. 1 Nr. 4: Ferner sind auch diejenigen Behörden zu Vollstreckungsbehörden bestimmt, welche von anderen Behörden erlassene Verwaltungsakte im Wege der Vollstreckungshilfe vollstrecken.
(14) Sachsen-Anhalt: Verwaltungsvollstreckungsgesetz, § 6: Zur Vollstreckung sind die Gemeinden, mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden, und die Verbandsgemeinden, die Landkreise, das Finanzamt Dessau-Roßlau, Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, die Abfall-, Wasser- und Abwasserzweckverbände im Rahmen des Verbandszwecks, die Kommunalunternehmen und die gemeinsamen Kommunalunternehmen nach dem Anstaltsgesetz im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und die landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen und Kassenverbände befugt. Zur Vollstreckung befugt sind auch die nach anderen Gesetzen des Landes Sachsen-Anhalt für die Vollstreckung von Geldforderungen bestimmten Vollstreckungsbehörden. Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Vollstreckungsbehörden zu bestimmen. § 7a: Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren sind die Gemeinden, mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden, und die Verbandsgemeinden zuständig.
(15) Schleswig-Holstein: Landesverwaltungsgesetz, § 263: Vollstreckungsbehörden sind für das Land und seine juristischen Personen des öffentlichen Rechts die durch Gesetz oder durch Verordnung der Landesregierung bestimmten Behörden, für den Kreis der Kreisausschuss, für die Stadt der Magistrat, für die amtsfreie Gemeinde der Bürgermeister und für die amtsangehörige Gemeinde oder das Amt der Amtsvorsteher. Ergänzende Befugnisse der Vollstreckungsbehörden enthalten § 281, § 306 Abs. 3, Abs. 4, § 315.
(16) Thüringen: Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, § 21: Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die für die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes zuständig ist. § 35: Geldforderungen des Staates werden durch die Finanzämter vollstreckt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Leistungsbescheide eines Landratsamts werden auch durch die Kasse des Landkreises vollstreckt. § 36: Für die Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sind deren Kassen oder hilfsweise die Kasse des Landkreises zuständig. Sofern eine Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, werden ihre Verwaltungsakte durch die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft vollstreckt. § 37: Geldforderungen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts werden nach gesetzlicher Zuweisung vollstreckt. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung zugunsten von Personen, soweit diesen durch Beleihung Hoheitsrechte übertragen sind. § 37a: Vollstreckung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren zu Gunsten von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften. § 37b: Besondere Befugnisse der Gemeinden und Landkreise zur Nutzung von Daten bei der Vollstreckung.
III. Verweigerung der Beitreibung durch die Vollstreckungsbehörde
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Die Vollstreckungsbehörde führt die Beitreibung aus eigenem Recht nach den in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften der Abgabenordnung durch. Sie handelt im Wege der Amtshilfe für die Anspruchsbehörde, die als Gläubigerin die Vollstreckungsanordnung erlassen hat. Denn die Anspruchsbehörde ist grundsätzlich nicht berechtigt, ihre Geldforderungen selbst einzuziehen (Rn. 1). Ausnahmen gibt es im Recht der Bundesländer (Rn. 18).
In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass die Vollstreckungsbehörde sich weigert, die Beitreibung vorzunehmen. Dann ist die Rechtslage unterschiedlich:
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Gehört die Vollstreckungsbehörde zu derselben Körperschaft wie die Anspruchsbehörde, so entscheidet die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde in einem In-Sich-Verfahren über den Streitfall. Insbesondere bei den Hauptzollämtern wird es hier keine Schwierigkeiten geben. Im äußersten – mehr theoretischen – Fall entscheidet das Bundeskabinett durch Beschluss (Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG § 3 Rn. 11). Das ergibt sich aus § 15 Buchst. f der Geschäftsordnung der Bundesregierung.
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Gehört die Vollstreckungsbehörde zu einer anderen Körperschaft als die Anspruchsbehörde, so wendet sich diese zunächst an die Fachaufsichtsbehörde der Vollstreckungsbehörde. Das ist durchweg erfolgversprechend. Sollte die Aufsichtsbehörde die Bedenken ihrer nachgeordneten Behörde teilen, wird die Anspruchsbehörde das im Allgemeinen hinnehmen.
Jedoch steht der Anspruchsbehörde notfalls der Verwaltungsrechtsweg offen. Denn insoweit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 VwGO und nicht um einen unzulässigen In-Sich-Prozess.
Kapitel I Kommentar zum Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) › Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen › § 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
§ 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).
(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.