Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand


Скачать книгу

      Ausnahme sind finanzierte Immobilienkäufe, vgl. § 358 Abs. 3 S. 3, bei denen die Bank regelmäßig nicht für Mängel des von dritter Seite gelieferten Grundstücks haftet (so bereits zuvor BGHZ 150, 248).

       [124]

      Emmerich, Schuldrecht BT § 7 Rn. 13 will zumindest § 360 (zusammenhängende Verträge) auf das Leasing anwenden.

       [125]

      Vgl. BMF vom 19.4.1971 – IV B/2-S 2170-31/71, BStBl. II S. 264.

       [126]

      Anders beim Landpachtvertrag, vgl. § 593 als Sonderregelung zur Geschäftsgrundlage.

       [127]

      Keine Leihe ist die Aufnahme eines nichtehelichen Lebensgefährten in die Wohnung; Indiz für die Leihe wäre, dass die Gebrauchsmöglichkeit zwar meist jederzeit (vgl. § 604 Abs. 3), aber nicht willkürlich entzogen werden können soll, vgl. Palandt/Weidenkaff, Einf. vor § 598 Rn. 7.

       [128]

      Medicus/Petersen, BR Rn. 534a; bilanziell handelt es sich beim Pfandsystem um ein sog. unechtes Pensionsgeschäft, § 340b Abs. 3 HGB, da der Pensionsnehmer berechtigt ist, die vereinbarten Vermögensgegenstände wieder zurück zu übertragen. Der Pensionsgeber muss die Vermögensgegenstände zurückkaufen, sofern der Pensionsnehmer sie verkaufen will. Der Pensionsgeber kann also nicht die Verfügungen des Pensionsnehmers über den Pensionsgegenstand ausschließen. Der Pensionsgegenstand ist daher dem Pensionsnehmer zuzurechnen und von ihm zu bilanzieren, es sei denn, dass der Rücknahmepreis im Zeitpunkt der Übertragung so hoch ist, dass die Rückübertragung von vornherein klar ist, vgl. Beck‘scher Bilanz-Kommentar, § 246 HGB Rn. 22.

       [129]

      Für Forschungsleistungen vgl. BGH NJW 2002, 3323; für Kartenlegen und Wahrsagerei vgl. BGHZ 188, 71 = NJW 2011, 756: Wissenschaftliche Unmöglichkeit und Absurdität stehen dem Vertragschluss nicht entgegen (ggf. § 138 bei Ausnützen psychischer Zwangslagen). Ggf. entfällt aber die Gegenleistung wegen Unmöglichkeit der Leistung (vgl. §§ 275 Abs. 1, 4, 326), wobei wiederum lt. BGH möglich sei, dass § 326 stillschweigend abbedungen wurde (ergänzende Vertragsauslegung); so z.B. bei Wahrsagerei. Im Übrigen steht § 814 einer Rückforderung von im voraus bezahltem Entgelt entgegen.

       [130]

      Vgl. BGH NJW 1977, 2120.

       [131]

      Ein paralleles, dann während der Dauer der Organbestellung meist ruhendes Arbeitsverhältnis ist möglich, vgl. Palandt/Weidenkaff, Einf. vor § 611 Rn. 23.

       [132]

      BGH ZIP 2019, 960; EuGH ZIP 2015, 2340; vgl. auch BGH NJW 2012, 2346 = NZA 2012, 797; Auslöser war die „Danosa-Entscheidung“ EuGH NJW 2011, 2343 = NZA 2011, 143 = ZIP 2010, 2414; vgl. ausführlich Eckardt/Mayer/van Zwoll, Der Geschäftsführer, Kap. C IV 4.3.

       [133]

      Palandt/Weidenkaff, § 611 Rn. 9.

       [134]

      Palandt/Weidenkaff, § 611 Rn. 7; Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht Rn. 165.

       [135]

      Palandt/Weidenkaff, § 611 Rn. 6; Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht Rn. 166 ff.

       [136]

      Zur Änderungskündigung vgl. §§ 1, 2 KSchG; Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht Rn. 556 ff.

       [137]

      Vgl. Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht Rn. 281 ff., 137 ff.

       [138]

      Dazu Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht Rn. 322 ff.; zu Tantiemen ausführlich Eckardt/Mayer/van Zwoll, Der Geschäftsführer, Kap. C III 4.2.

       [139]

      Einzelheiten bei Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht Rn. 281 ff.

       [140]

      Vgl. Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht Rn. 243 ff.; Preis, Arbeitsrecht, § 54 passim; vgl. dazu V. Mayer/Gries, NWB 2015, 1699.

       [141]

      BAG NJW 1998, 1810 = NZA 1998, 310.

       [142]

      BAG NJW 1988, 2820 = NZA 1988, 584.

       [143]

      BAG NJW 1995, 3204 = NZA 1995, 565.

       [144]

      BGHZ 16, 111 = NJW 1955, 458.

       [145]

      BAG NJW 2011, 1247 = NZA 2011, 406.

       [146]

      Zur Problematik des Whistleblowing durch Arbeitnehmer vgl. Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht Rn. 229 ff.

       [147]

      Palandt/Weidenkaff, § 630 Rn. 3; zuletzt BAG NJW 2015, 1128.

       [148]

      Das gilt analog auch für Organmitglieder (Ausnahme: beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH), vgl. Palandt/Weidenkaff, § 622 Rn. 4, obwohl auf diese im Übrigen das Recht der freien Dienstverhältnisse anzuwenden ist.

       [149]

      In der Insolvenz durch § 113 InsO verdrängt, wonach überdies die ordentliche Kündigung mit der dort kürzeren Frist auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen zulässig ist; das KSchG bleibt in der Insolvenz anwendbar.

       [150]

      Ultima-ratio-Prinzip für die Kündigung; das Qualifizierungsangebot erfüllt damit eine vergleichbare Funktion wie die Abmahnung. Vgl. zu sog.


Скачать книгу