Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand


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[151]

      Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, so gut er kann, vgl. BAG NJW 2004, 2545. Individuell geringere Leistungskapazitäten können danach keine verhaltensbedingte, wohl aber eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen.

       [152]

      BAG NJW 2017, 843: auch eine allein auf begründeten Verdacht installierte heimliche (ggf. mit Zustimmung des Betriebsrats) Videoaufzeichnung durch den Arbeitgeber ist zur Ermittlung einer solchen Tat zulässig.

       [153]

      Also ohne Beschränkung durch Kleinbetriebsklausel oder Karenzzeit und zwar für alle Arten von Kündigung und ohne Beschränkung auf bestimmte Unwirksamkeitsgründe, vgl. §§ 23 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 3, 7 KSchG.

       [154]

      EuGH Slg. 2005, I-11237 = NJW 2006, 889 = ZIP 2006, 95.

       [155]

      EuGH NJW 2011, 1793 = ZIP 2011, 488.

       [156]

      BAG NZA 2012, 267; zur Anwachsung BAG NZA 2008, 815.

       [157]

      Für die Wirtschaftsprüfung relevante Darstellung und Problematik bei Reinhard, NZA 2009, 63; Rieble, NZA 2004, 1; Beispiele zur Verwirkung des Widerspruchsrechts in BAG NZA 2009, 1149; NZA 2008, 1294; NZA 2010, 761.

       [158]

      So Emmerich, Schuldrecht BT §§ 9 Rn. 36; 21 Rn. 10 ff.

       [159]

      Zur Einbeziehung von AGB vgl. § 305 Abs. 2, wobei (nur) in B2B-Geschäften die Möglichkeit körperlicher Kenntnisnahme verzichtbar ist und der bloße Hinweis auf die Geltung genügt (§ 310 Abs. 1 S. 1). Sodann soll nur eine unveränderte und komplette Einbeziehung der VOB/B nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 unterliegen, so § 310 Abs. 1 S. 3.

       [160]

      Jedenfalls für Fälle, in denen das Objekt bei Vertragsschluss bereits vollständig fertiggestellt war; sonst wären Mängel am Grundstück nach Kaufrecht, Baumängel dagegen nach Werkrecht zu behandeln. Umstritten, vgl. Palandt/Sprau, Vorb vor § 633 Rn. 3.

       [161]

      Geschuldeter Erfolg des Prozessanwalts ist jedoch nicht das Obsiegen im Streitverfahren, sondern das professionelle Betreiben des Geschäfts auf Basis aktueller Rechtsprechungslinien, aktive Wahrnehmung notwendiger Termine etc.

       [162]

      BGH NJW 2015, 1513 (zur Bindung an ein fehlerhaftes Angebot bei öffentlichem Vergabeverfahren); grundlegend BGHZ 139, 177 = NJW 1998, 3192.

       [163]

      Seine Voraussetzungen wurden im Zusammenhang mit der Miete dargestellt; lehrreiches Beispiel bei Grunewald, BR § 18 Rn. 14.

       [164]

      Medicus/Petersen, BR Rn. 588 ff.

       [165]

      EuGH NJW 2011, 2343 = NZA 2011, 143 = ZIP 2010, 2414.

       [166]

      Vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.2015 – IX ZR 207/13 in ZIP 31/2015 S. VI Nr. 229.

       [167]

      So bereits die Etymologie des Begriffs, vgl. frz. commis = Gehilfe, Beauftragter.

       [168]

      Grundlegend zum Handelsrecht als „Außenprivatrecht der Unternehmen“ K. Schmidt, Handelsrecht § 25 Rn. 1–10.

       [169]

      Abgrenzungsprobleme bei K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 14 ff.

       [170]

      Dazu K. Schmidt, Handelsrecht § 28 Rn. 9 f.

       [171]

      Vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 39 ff.

       [172]

      Beispiele bei K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 43 ff.

       [173]

      Grenzfälle bei K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 57 f.

       [174]

      Einzelheiten und Beispiele bei K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 65 ff.

       [175]

      Ausführlich K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 69–99.

       [176]

      Vgl. dazu K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 81 ff.

       [177]

      Vgl. dazu K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 95 ff.

       [178]

      Vgl. dazu K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 100 ff.

       [179]

      K. Schmidt, Handelsrecht § 26 Rn. 1 ff.

       [180]

      Eine umfassende (Nach-) Betreuungspflicht der Versicherungsmakler wird von der h.M. aufgrund des Geschäftsbesorgungscharakters (§ 675) der Makelei bejaht, vgl. BGHZ 94, 356. Als Vorfrage einer steuerlichen Rückstellung vgl. BFHE 246, 45 = BStBl II 2014, 675 und 919; ebso BFH, Urt. v. 13.07.2017 – IV R 34/14.

       [181]

      Wird eine Privatperson „in Kommission“ tätig, handelt es sich um entgeltliche


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